Hallo, jetzt muss ich das Thema TSE Tausch und Kassenmeldung auch nochmal aufgreifen. Ich stelle mir nach wie vor die Frage, ob der Tausch der TSE ohne Änderungen am eAS an das Finanzamt grundsätzlich meldepflichtig ist und wenn ja, wie dies technisch über ELSTER erfolgen sollte ohne das eAS abzumelden. In einem konkreten Fall habe ich beim zuständigen Finanzamt (BW) angefragt, ob der Austausch der TSE meldepflichtig ist. Vom zuständigen Betriebsprüfer/Kassensystemprüfer habe ich schriftlich folgende Rückmeldung bekommen: "hiermit bestätige ich Ihnen, dass der Tausch einer technischen Sicherheitseinrichtung keinen meldepflichtigen Vorfall nach §146a (4) AO darstellt. Lediglich die Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines EAS fällt (Stand heute) unter diese Meldepflicht." Die DATEV kommunizierte in der DIALOG Ausgabe vom 15.10.2025 folgende Tatbestände als meldepflichtig: "Änderungen müssen spätestens einen Monat nach deren Eintritt gemeldet werden. Anlässe für eine Änderungsmeldung sind beispielsweise: Wechsel der Betriebsstätte: Wenn das Kassensystem einem anderen Standort zugeordnet wird. Austausch oder Ersatz des Kassensystems: Bei Neuanschaffung, Austausch oder Außerbetriebnahme eines Geräts. Änderung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Zum Beispiel beim Wechsel des TSE-Moduls. Änderung des Betreibers: Wenn das Kassensystem auf ein anderes Unternehmen oder eine andere juristische Person übergeht." Kassenmeldung – Änderungen fristgerecht übermitteln - DATEV TRIALOG-Magazin Gemäß DATEV wäre alleine der TSE Austausch meldepflichtig. Was ist denn jetzt zutreffend? Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen? Vielen Dank vorab!
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