Hallo Milena, bitte beachten Sie hierzu unserem Dokument . Mit dem 7. Änderungsgesetz SGB IV wurde festgelegt, dass für geringfügig entlohnt Beschäftigte zukünftig DEÜV-Entgeltmeldungen (außer DEÜV-Anmeldungen), um einen "Steuerbaustein“ zu erweitern sind. Die erweiterte Meldepflicht gilt für alle Meldungen, die ab dem Datum 01.01.2022 erstellt werden. Dies betrifft somit auch die DEÜV-Jahresmeldungen 2021, wenn die Abrechnung nach dem 01.01.2022 durchgeführt wird. Auch wenn Sie nach dem 01.01.2022 DEÜV-Meldungen aus dem Vorjahr korrigieren müssen, müssen die Angaben zur Steuer ergänzt werden. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber keine Steuernummer oder der Arbeitnehmer keine Steuer-ID hat und auch zukünftig von den Behörden nicht erhalten wird. In diesen Fällen wird die DEÜV-Meldung auch ohne Daten im Steuerbaustein übermittelt.
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