Hallo Frau Gronewold, ich habe dazu 2 Ideen: Sie schreiben, dass die Nachberechnungen Januar-Mai nicht "zurückgenommen" werden. Also: Sie haben eine Abrechnung für August 2016 erstellt und durch die Löschung des Vertrages Nachberechnungen für Januar bis Mai 2016 erhalten. Nun haben Sie den Vertrag wieder neu (rückwirkend) erfasst und eine Wiederabrechnung einzelne PNr durchgeführt. Erhalten Sie mit der Wiederabrechnung erneut die Nachberechnungen? Wenn nicht, ist alles korrekt! Sie dürfen zur Korrektur nur die August-Abrechnung erhalten. Dann sind die Nachberechnungen "aufgehoben", da die Wiederabrechnung ja die Erstabrechnung vollständig überschreibt. Wenn 1. nicht die Lösung ist, würde ich im Rahmen der Wiederabrechnung mal eine Nachberechnung auf den ersten nachzuberechnenden Monat (Januar 2016?) durchführen, indem Sie den Wert 1 mit Bearbeitungsschlüssel 96 als Nachberechnung auf 01/2016 erfassen. Es werden nicht bei allen Stammdatenänderungen immer alle Nachberechnungen rückwirkend ab dem richtigen Monat durchgeführt. Aber auch hierbei gilt: Wenn Sie nur eine Abrechnung für den aktuellen Monat und keine Nachberechnungen mehr erhalten, ist alles korrekt! Es erfolgt kein Ausdruck von Nachberechnungen, wenn -wie in diesem Fall- die Erst-Abrechnung mit den Nachberechnungen der Vormonate durch eine Wiederabrechnung korrigiert wird. In dem Fall gelten nur die Abrechnungen, die mit der Wiederabrechnung gedruckt werden. Und noch ein Tipp: Wir erstellen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer vor der eigentlichen Abrechnung eine Probeabrechnung. Dann sieht man gleich, ob bzw. was auch durch automatische Nachberechnungen ausgelöst wird. Da kann man sich den Stress mit den nachträglichen Korrekturen deutlich reduzieren. Viele Grüße Uwe Lutz
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