@kb79 schrieb: Hallo, ich hab mal ne blöde Frage zur Novemberhilfe. Ich habe ein kleines Café als Mandant, dass nur Kaffee und Kaffeemischgetränke (75% Milchanteil) verkauft. Keine Speisen. Diese Getränke werden sowohl im Café getrunken als auch To-Go angeboten. Ich habe also 7% und 19%ige Umsätze. Wobei die 7%igen überwiegen. In den FAQs des BMFs steht Folgendes: Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit begünstigen wir die Ausweitung dieses Geschäfts. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob die Novemberhilfe immer nur die 19%igen Umsätze 11/2019 als Bemessungsgrundlage zu Grunde legt oder ob das nur für Speisen Außer-Haus gilt. Außerdem hat sich der Mandant entschlossen, das Café im November 2020 ganz zuschließen. Kann jemand mein Problem nachvollziehen und mir eventuell einen Tip geben? Ich habe jetzt nochmal selber nachgeforscht. Laut dem FAQs der Überbrückungshilfe sind wohl alle 7%igen Umsätze rauszurechnen. Das ist im Falle meines kleinen Mandanten schade, aber nicht zu ändern.
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