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Kinderbetreuung wegen Schulschließung (LODAS)

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letzte Antwort am 23.02.2021 12:05:01 von kg78
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kari2
Einsteiger
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Hallo DATEV,

wird es für das gestern vom Bundesrat bestätigte Gesetz zur Kinderbetreuung ein Programmupdate mit neuer Fehlzeiangabe geben? Oder können wir das jetzt erstmal mit der vorhandenen Fehlzeit zur Betreuung eines erkrankten Kindes abrechnen? Gegebenenfalls mit einer späteren Korrektur, falls sich dann im LODAS doch noch etwas ändert?

Vielen Dank vorab!

MfG kari2

 

Seeler
Einsteiger
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Nachricht 2 von 10
1654 Mal angesehen

Das ist eine berechtigte Frage.

 

Unsere Mdt haben bereits vermehrt die Fragen, wie wir abrechnen können.

 

Einige Krankenkassen haben ihren Mitglieder auch bereits schon Formulare zu Beantragung des Krankengeldes wegen Betreuung der Kinder zur Verfügung gestellt. ( siehe Anlage als Beispiel ) 

Die Krankenkasse benötigen daher auch die Abrechnungsdaten der Arbeitnehmer und schlussendlich ist die Hinterlegung in Lohnprogramm entscheidend. 

 

Danke für eine schnelle Antwort ( auch der Datev )

 

MfG 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 10
1546 Mal angesehen

Hallo Community,
wie im Dokument 5303308 Entgeltersatzleistungen (EEL) - Kinderkrankengeld - Beispiele für LODAS , wird auch für die Betreuung des Kindes im Falle einer pandemiebedingten Schließung von Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen beim Erfassen der Fehlzeit unter Personaldaten | Beschäftigung | Fehlzeiten der Grund Kinderpflege mit Krankengeld verwendet. 


Bitte beachten Sie zusätzlich die individuellen Bedingungen der jeweiligen Krankenkasse.


Die wichtigsten Informationen zur aktuellen Situation haben wir für Sie im Dokument 1008688 Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen zusammengefasst. 

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
steinlen
Beginner
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Nachricht 4 von 10
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Hallo Frau Simmerlein,

 

wir kennen die Anträge der KK`s und wissen, dass wir in den Fehlzeiten Kinderpflege m. Krankengeld erfassen müssen.

 

Die Mitarbeiterin, die es betrifft, ist in Kurzarbeit.

Von welchem Gehalt wird die Kinderpflege berechnet ? Die Mitarbeiterin ist seit 5.2020 in Kurzarbeit.

 

Wird das Kinderpflege-Krankengeld nicht vom letzten, vollen Gehalt errechnet ? Wo kann ich in den Fehlzeiten / Kinderpflege m. Krankengeld das volle Gehalt von 4.2020 erfassen ?

 

(Bei der Fehlzeit Krankengeld bei Krankheit gibt es eine Lasche Arbeitsentgelt)

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

Viele Grüße

Andrea Thun

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andrea3110
Einsteiger
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Guten Morgen, genau diese Frage stellt sich hier auch., deshalb hänge ich mich mal an...

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 6 von 10
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Hallo Frau Thun,


die Berechnung der Entgeltersatzleistung erfolgt auf Basis des tatsächlich während der Fehlzeit ausgefallenen laufenden beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts. Halten Sie hier bitte Rücksprache mit der Krankenkasse, wenn Sie ein abweichendes ausgefallenes Brutto-Arbeitsentgelts nutzen möchten.


In LODAS können Sie unter Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten im Register Entgeltersatzleistungen unter Angaben zum Entgelt bei Erkrankung/Verletzung des Kindes im Feld Ausgefallenes laufendes SV-pflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt das manuell ermittelte Entgelt in dem Bearbeitungsmonat erfassen, in dem die Fehlzeit liegt. Die Eingabe unterdrückt die automatische Ermittlung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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kg78
Beginner
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Nachricht 7 von 10
1155 Mal angesehen

Hallo Frau Simmerlein,

 

wenn als Fehlzeit für die Betreuung der Kinder während einer Schulschließung "Kinderpflege mit Krankengeld" angegeben wird, muss gleichzeitig unter "Mandantendaten - Sozialversicherung - Allgemeine Daten - Entgeltersatzleistungen" eingetragen werden, warum die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Hier gibt es nur die Möglichkeiten "Tarifvertrag,  Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag". Sonst wird keine Meldung für die EEL an die Krankenkasse erstellt.

Von diesen Punkten trifft bei meinem Mandanten keiner zu, da er die Lohnfortzahlung bei "Erkrankung" eines Kindes nicht ausgeschlossen hat. Die Lohnfortzahlung ist in diesem Fall ja durch die Gesetzesänderung vom 05.01.2021 begründet (Kinderkrankengeld bei Betreuung wegen Schulschließung). Was muss in diesem Fall angekreuzt werden?

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 10
1083 Mal angesehen

Hallo,


leider können wir Ihnen hierzu keine Antwort geben, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt.


Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die zuständige Krankenkasse oder Gesundheitsbehörde.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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kb79
Einsteiger
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Nachricht 9 von 10
1060 Mal angesehen

Hallo,

 

sind Sie sicher, dass die Arbeitnehmerin dann Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V hat?

 

M.E. muss immer noch die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB ausgeschlossen sein. 

 

Im Anhang habe ich eine Info von Haufe beigefügt.

 

Ich lasse mich aber gern von einer anderen Vorgehensweise überzeugen.

 

Liebe Grüße aus dem Münsterland

kg78
Beginner
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Nachricht 10 von 10
1016 Mal angesehen

Hallo!

 

Vielen Dank für die Info.

 

Im Arbeitsvertrag ist die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB nicht ausgeschlossen. Nach Rücksprache mit der Techniker Krankenkasse muss der Arbeitgeber daher für 5 Tage Entgeltfortzahlung leisten (in dem Haufe Artikel stehen allerdings 10 Tage; ich habe hierzu widersprüchliche Angaben im Internet gefunden, nehme jetzt aber die 5 Tage laut der TK).

Die Arbeitnehmerin hat insgesamt 6 Tage wegen der Betreuung des Kindes gefehlt. 5 Tage habe ich unter den Fehlzeiten als "Kinderpflege mit Entgeltfortzahlung" eingetragen. Den darüber hinausgehenden Tag würde ich als "Kinderpflege mit Krankengeld" eintragen, da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB mit den 5 Tagen ausgeschöpft wurde. Zur Datenübermittlung der EEL an die Krankenkasse muss dann allerdings trotzdem eingetragen werden, wodurch die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber begrenzt wird (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung). Von den drei Möglichkeiten trifft eigentlich keine zu, da die Begrenzung durch § 616 BGB gegeben ist. Was muss denn in diesem Fall angekreuzt werden?

 

Viele Grüße ebenfalls aus dem Münsterland!

 

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letzte Antwort am 23.02.2021 12:05:01 von kg78
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