Hallo zusammen, bei uns in der Kanzlei ist gerade die Frage entstanden, wie bei einem Mitunternehmer einer KG die private Kfz-Nutzung so verbucht/dargestellt werden kann, dass diese als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. 15.23 (5) UStAE zu behandeln ist und im Rahmen der Anwendung der 1%-Regelung die pauschale Aufteilung mit 80 % USt-pflichtig und 20 % USt-frei vorgenommen werden kann. Sobald die Kfz-Nutzung über das Gesellschafterverrechnungskonto (bzw. Fremdkapital) gebucht wird, kann es sich ja nicht mehr um eine unentgeltliche Wertabgabe handeln, sondern um einen tauschähnlichen Umsatz – also keine Anwendung der Aufteilung 80/20. Wenn die Kfz-Nutzung im Eigenkapital gebucht wurde, wird laufend das Haftkapital im Rahmen der Kfz-Nutzung entnommen; ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben sich dann laufend im Rahmen des § 15a EStG und ggf. aufleben einer erneuten begrenzten Haftung , also auch nicht wirklich zielführend. Alternativ zu den oben genannten Buchungen ist die Idee aufgekommen, in der Gesamthand die Kfz-Nutzung wie die Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer zu buchen (also vereinfacht gesagt: Aufwand an Umsatz, damit die USt in der Gesamthand abgeführt wird) und die ertragsteuerliche Kfz-Nutzung als Sonderbetriebseinnahme des Mitunternehmers zu buchen, damit kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Über alle Gedanken und Anmerkung freuen wir uns. Grüße Morpheus
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