Hallo liebe Community, hier liegt eine arbeitsrechtliches Fragestellung vor und man muss sehr genau auf die Fallkonstellation achten. Zu unterscheiden ist, ob ein durch den Arbeitgeber bereits genehmigter Urlaub innerhalb der Quarantäne liegt. In diesen Fällen trifft meine vorstehende Antwort zu. Die Antwort der IHK ist nach meiner Auffassung ungenau (und damit u. U. falsch): Richtig ist, dass ein Arbeitgeber einem in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter nicht einseitig in dieser Zeit Urlaub zuordnen kann. Entgeltfortzahlung gibt es nur bei Urlaub oder Krankheit; in allen anderen Fällen liegen (durch den Arbeitgeber nicht zu entlohnende Zeiten, so genannte) unbezahlte Fehlzeiten vor, die ggf. über Lohnersatzleistungen von "staatlicher" Seite zum Teil mit EEL "vergütet" werden. Analog erhält ein aufgrund von Quarantäne an seiner Arbeitsleistung gehinderter Mitarbeiter eben keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern eine Entschädigung nach dem IfSG. Dass diese Entschädigung durch den Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt wird; diese Auszahlung der Entschädigung dann nach Antragstellung an den Arbeitgeber zurückerstattet wird; ändert nichts am Charakter der Entschädigungszahlungen. Ungenau und somit falsch ist also, dass der AN gegen Entgeltfortzahlung freigestellt wird und der AG eine Erstattung nachdem IfSG erhält.) Man kann das auch gerne mit Kug vergleichen, auch wenn die Beträge dort andere sind): der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der KA kein Entgelt; er berechnet das Kug und zahlt es aus; und erhält das Kug anschließend von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Gleichwohl ist das Kug keine Entgeltfortzahlung. Viele Grüße und ein schönes Wochenende!
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