@Wohlgemuth Vielen Dank schon mal! Welcher Leitfaden ist das denn? Ich habe einen vorliegen, der nennt sich "Leitfaden zu Verbundunternehmen". Dort steht, dass die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eine faktische Machtstellung begründet und es wird Bezug genommen auf die Thematik der Betriebsaufspaltung. Nämlich dann, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft jederzeit diese wesentliche Betriebsgrundlage entziehen kann. Das habe ich aber auch nicht gegeben, da der Gesellschafter (der 100% an der GmbH beteiligt ist) nur zu 45% mit Stimmrechten an der GbR beteiligt ist und bei der GbR die einfache Stimmenmehrheit gilt. Es gibt auch eine Stellungnahme des Finanzamtes, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt. Weiterhin heißt es, dass im Einzelfall die Vermietung sich jedoch als bloße private Vermögensverwaltung darstellen kann. Die Prüfung nach der wesentlichen Betriebsgrundlage findet im Prüfschema der EU-Verordnung für KMU keine Erwähnung. Insofern kann die familiäre Verbindung zur Prüfung der wesentlichen Betriebsgrundlage keine Anwendung finden. Insofern komme ich zu dem Schluss, dass kein Verbundunternehmen vorliegt, da es sich um eine reine Vermögensverwaltung handelt. Meiner Meinung nach findet das Beispiel 4 auch keine Anwendung, da die Gesellschafter nicht identisch sind. Das Beispiel geht ja davon aus, dass an beiden Unternehmen dieselben Personen beteiligt sind.
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