abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Corona-Hilfen | Fallbeispiele verbundene Unternehmen

60
letzte Antwort am 17.10.2022 20:23:54 von sunandmoon
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
TaxRelax
Beginner
Offline Online
Nachricht 31 von 61
3355 Mal angesehen

Dann Antrag stellen so wie man das am besten vertreten kann. Sachverhalt aufzeichnen, beschreiben und dem Antrag beifügen. Dem Mandanten das hier bestehende Risiko als Chance aufzeigen. Somit hat man Disclaimer in beide Richtungen. Anders geht es nicht, sonst dreht man 50 Schleifen.

 

VG und ein schönes Wochenende

4483FranziskaKoch
Beginner
Offline Online
Nachricht 32 von 61
3349 Mal angesehen

@TaxRelax : ja so habe ich es auch gehandhabt bzw. werde es handhaben.

 

es ist nur unheimlich frustrierend und bindet unnötige Kapazitäten sich damit zu beschäftigen und zumindest einen gewissen Grad an Sicherheit zu haben. Ich habe momentan meine Anträge etwas nach hinten geschoben, es ändert sich einfach ständig noch irgendwas (siehe nur Thema Transparenzregister).

 

Ich bin gespannt, was es für weitere Erfahrungsberichte gibt...

Schulz_
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 33 von 61
3335 Mal angesehen

So werde ich es auch machen.  Was anderes bleibt uns auch nicht übrig 😅

 

 

Danke und auch ein schönes Wochenende.

0 Kudos
Fabian_Stolle
Beginner
Offline Online
Nachricht 34 von 61
3251 Mal angesehen

Werte Kollegen, ich hänge nun auch am Thema verbundene Unternehmen fest und hoffe auf die Schwarmintelligenz.

 

Folgende Fallkonstellation:

 

Einzelunternehmen A (Autohaus)

OHG (A 40%, Ehefrau 60% auch Autohaus)

GmbH 1(Autohaus, A 74%, Ehefrau 13%, C 13%)

GmbH 2 (Autohaus, A 50%, C 50%)

GmbH 3 (Autohaus, A 40%, Ehefrau 20%, C 40%)

GmbH 4 (Autohaus A 66%, C 34%)

 

Ich tendiere dazu die 4 GmbHs als einen Verbund zu betrachten wegen Mehrheit durch A+C als Personengruppe und das EU und die OHG jeweils einzeln.

Die Hotline konnte mir leider keine annähernd qualifizierte Aussage geben und hat nur auf die FAQ verwiesen.

 

Ich bedanke mich für Lösungsideen.

0 Kudos
TaxRelax
Beginner
Offline Online
Nachricht 35 von 61
3223 Mal angesehen

Servus!

 

Ich nehme einfach mal an, dass C ein fremder Dritte ist. 

 

  • OHG: 5.2 Fußnote 14 --> Zurechnung A (für die Verbundfrage)
  • GmbH 1: --> Zurechnung A
  • GmbH 2: Gemeinsam handelnde Personengruppe, vermutlich nach 5.2 Fußnote 14 --> Zurechnung A (für die Verbundfrage)
  • GmbH 3: --> Zurechnung A
  • GmbH 4: --> Zurechnung A
  • EU / das schönste zum Schluss: Hier können Sie sich mal die vorherige Diskussion durchlesen, m.E. sowohl Verbund denkbar, da A als Unternehmer über der Gruppe steht, aber auch alleinstehender Antrag möglich, da EU keine eigene Rechtspersönlichkeit und somit kein verbundenes Unternehmen sein kann.

Vorgehensweise: Entscheiden Sie sich für eine Richtung und legen Sie den Sachverhalt mit kleiner Skizze und Erläuterung im Antrag offen. Außerdem ggü. Mandanten erklären, wie vorgegangen wird und dass das auch anders ausgehen kann. So würde ich das machen 🙂

 

VG

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 36 von 61
3026 Mal angesehen

Hallo Miteinander,

 

vorab vielen Dank für diesen Thread und die bereits erstellen Übersichten.

 

Was mir noch hier fehlt:

Vermietungsgestaltungen unter Eheleuten/Familien:

 

- Einzelunternehmer A mietet von Ehepartner B das Restaurant/Hotel o.ä. - Verbundunternehmen? Gleicher Markt?

 

- A-GmbH (100% A) mietet von Ehepartner B das Restaurant/Hotel o.ä. - Verbundunternehmen? Gleicher Markt?

 

 

Wenn man den "Leitfaden zu Verbundunternehmen" vom 02.03.2021 dazu nimmt, hier Beispiel 4 auf Seite 4 liegt ein Verbundunternehmen vor, wenn an beiden Gesellschaften die selben Personen beteiligt sind.

Heißt das im Umkehrschluss für die beiden o. g. Fälle dass kein Verbundunternehmen vorliegt?

 

Weiter: Seite 5 das Prüfschema für Familiäre Bindungen:
Schritt 1 familiäre Bindungen mit Ja beantwortet

Schritt 2 gemeinsamer oder benachbarter Markt: ??? m. E. nein, der A betreibt Restaurant/Hotel und B vermietet ein Grundstück

Die Beispiele helfen hier auch nicht weiter.

 

Bin dankbar für Erfahrungen und Meinungsaustausch.

 

🙂

0 Kudos
MEngstfeld
Beginner
Offline Online
Nachricht 37 von 61
2966 Mal angesehen

Hallo vielleicht kann mir jemand weiterhelfen folgendes Konstellation liegt vor:

 

A-GmbH & Co. KG:          Gesellschafter sind die natürlichen Personen V (66%) und S (34 %).

                                               Die Gesellschafter V und S sind Vater und Sohn.

 

B-GmbH & Co. KG:          Gesellschafter sind die A-GmbH & Co. KG (44%) und die natürlichen Personen X (25%), Y                                             (23%) und Z (8%).

                                              

                                               Die Gesellschafter X und V sind Brüder.

                                               Die Gesellschafter X und Y sind Vater und Sohn.

                                               Der Gesellschafter Z ist fremder Dritter.

 

Die A-GmbH & Co. KG und die B-GmbH & Co. KG sind im gleichen Markt tätig.

 

Handelt es sich um verbundene Unternehmen?

 

0 Kudos
AMayer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 38 von 61
2896 Mal angesehen

Hallo Wohlgemuth,

 

ich habe einen ähnlichen Fall.

 

Durch vorweggenommene Erbfolge hat der Sohn schon das Gebäude überschrieben bekommen und betreibt es als GbR mit seiner Mutter weiter. 

In diesem Fall gehe ich schon von einem Unternehmensverbund aus.

 

Ich würde dies auch in Ihrem Fall annehmen, weil bezogen auf den Leitfaden ist auf Seite 6 Beispiel 4b die Ausführung, dass auch Ehepartner als gemeinsam handelnde Gruppe angesehen werden.

0 Kudos
shoerner
Beginner
Offline Online
Nachricht 39 von 61
2774 Mal angesehen

Guten Morgen!

 

Ich hätte mal eine Frage zur Definition von benachbarten Märkten und eng miteinander verbundenen Märkten. 

 

Mein Fall ist der, dass der Ehemann zu 100% an einer GmbH beteiligt ist und zusammen mit seiner Ehefrau als vermögensverwaltende Vermietungs-GbR das Betriebsgrundstück an die GmbH vermietet. Die Stimmrechte in der GbR sind wie folgt aufgeteilt: Ehemann: 45%, Ehefrau 55%.

 

Zwar bilden beide eine familiäre Verbindung, aber ich würde diesen Fall nicht als benachbarte Märkte bzw. eng verbundene Märkte definieren. 

 

Die GbR vermietet nur die "nackten Immobilien". Betriebsvorrichtungen etc. wurden von der GmbH als Mietereinbauten angeschafft und sind nach Ende der Mietzeit wieder zu entfernen.

 

Meiner Meinung nach sollte hier kein Unternehmensverbund vorliegen.

 

Gibt es hierzu schon Erfahrungen?

 

Danke schon mal für die Rückmeldung!

0 Kudos
AKW
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 40 von 61
2768 Mal angesehen

Guten Morgen @shoerner ,

 

lassen sich die Nachbarmärkte nicht anhand der ersten 3 Stellen des Branchenschlüssels bestimmen. Irgend sowas habe ich mal gelesen. Finde es leider gerade nicht auf die schnelle.

 

Grüße AKW

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 41 von 61
2762 Mal angesehen

@shoerner 

 

Sichten Sie bitte Beispiel 4 in dem Leitfaden zu jur. Personen.

 

Dort steht dass eine Vermietung "verschiedene Märkte" sind. Soweit Positiv.

 

Negativ ist, dass auf wesentliche Betriebsgrundlagen hingewiesen wird.

 

Somit gibt es m.E. keine konkrete Lösung aus dem Leitfaden für Sie.

0 Kudos
shoerner
Beginner
Offline Online
Nachricht 42 von 61
2755 Mal angesehen

Guten Morgen!

 

In Nachbarmärkten sind die beiden Unternehmen nicht tätig. Das eine ist wie erwähnt eine reine Vermögensverwaltung und das andere Unternehmen ist in der Druckereibranche tätig.

 

Vielen Dank aber schon mal!

0 Kudos
shoerner
Beginner
Offline Online
Nachricht 43 von 61
2750 Mal angesehen

@Wohlgemuth 

 

Vielen Dank schon mal!

 

Welcher Leitfaden ist das denn?

 

Ich habe einen vorliegen, der nennt sich "Leitfaden zu Verbundunternehmen". Dort steht, dass die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eine faktische Machtstellung begründet und es wird Bezug genommen auf die Thematik der Betriebsaufspaltung. Nämlich dann, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft jederzeit diese wesentliche Betriebsgrundlage entziehen kann.

 

Das habe ich aber auch nicht gegeben, da der Gesellschafter (der 100% an der GmbH beteiligt ist) nur zu 45% mit Stimmrechten an der GbR beteiligt ist und bei der GbR die einfache Stimmenmehrheit gilt.

 

Es gibt auch eine Stellungnahme des Finanzamtes, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt.

 

Weiterhin heißt es, dass im Einzelfall die Vermietung sich jedoch als bloße private Vermögensverwaltung darstellen kann. 

 

Die Prüfung nach der wesentlichen Betriebsgrundlage findet im Prüfschema der EU-Verordnung für KMU keine Erwähnung. Insofern kann die familiäre Verbindung zur Prüfung der wesentlichen Betriebsgrundlage keine Anwendung finden.

 

Insofern komme ich zu dem Schluss, dass kein Verbundunternehmen vorliegt, da es sich um eine reine Vermögensverwaltung handelt.

 

Meiner Meinung nach findet das Beispiel 4 auch keine Anwendung, da die Gesellschafter nicht identisch sind. Das Beispiel geht ja davon aus, dass an beiden Unternehmen dieselben Personen beteiligt sind.

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 44 von 61
2731 Mal angesehen

@shoerner 

 

Hallo Shoerner,

 

ich meinte denselben Leitfaden den Sie auch vorliegen haben.

 

Das Beispiel hatte ich erwähnt, da dort die Vermietung eben NICHT als benachbarter Markt angegeben ist. Somit eine quasi Bestätigung Ihrer Auffassung.

 

Der Leitfaden ist m. E. sehr unklar und unstrukturiert verfasst und wirft bei mir mehr Fragen auf als beantwortet werden...

 

Bin ich da ein Einzelfall?

 

Ansonsten kann ich Ihren Schlussfolgerungen folgen, insbesondere das Prüfschema führt Sie zu Ihrem Ergebnis.

 

 

0 Kudos
shoerner
Beginner
Offline Online
Nachricht 45 von 61
2718 Mal angesehen

@Wohlgemuth 

 

Vielen Dank schon mal für Ihre Einschätzung!

 

Der Leitfaden und auch die FAQ's sind nach meiner Einschätzung doch sehr mit der heißen Nadel gestrickt. Das zeigt sich ja auch an der Tatsache, dass die FAQ's gefühlt jede Woche geändert werden und sich die Voraussetzungen damit immer wieder neu darstellen.

 

Ich bleibe bei meiner Einschätzung, die auch so von der Steuerberaterkammer Hessen geteilt wurde. Das ist zwar keine Grundlage, aber bestärkt mich in der Argumentation.

 

 

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 46 von 61
2709 Mal angesehen

@shoerner 

 

Darf ich fragen, was Sie an Informationen von der StbK Hessen bekommen haben?

 

Gibt es dort weitere Informationen?

Oder können Sie dort Anfragen stellen?

0 Kudos
shoerner
Beginner
Offline Online
Nachricht 47 von 61
2705 Mal angesehen

@Wohlgemuth 

 

Ich hatte nur den Fall geschildert. 

 

Nähere Informationen liegen den Kammern ja grundsätzlich auch nicht vor.

 

Mir ging es auch nur darum, ob meine Argumente gegen das Vorliegen eines Verbundunternehmens grundsätzlich geteilt werden.

 

Was Informationen angeht, kann man sich nur anhand der FAQ's und dem Leitfaden "durchhangeln". Selbst Anrufe bei der Hotline für die ÜH III werden ja immer unterschiedlich beantwortet. 

0 Kudos
Siggi
Beginner
Offline Online
Nachricht 48 von 61
2555 Mal angesehen

@shoerner 

 

Wurde Ihr Antrag zwischenzeitlich bewilligt und wenn ja, wurde ein verbundenes Unternehmen nun angenommen?

 

Gruß

Siggi

0 Kudos
shoerner
Beginner
Offline Online
Nachricht 49 von 61
2546 Mal angesehen

@Siggi 

 

Das ist eine sehr lustige Geschichte... Zuerst man mein Einschreiben nie bei der L-Bank an (obwohl es ja eine Sendungsverfolgung gibt 😁).

 

Danach habe ich nochmals alles per Mail versendet inkl. der eingescannten Sendungsverfolgung. Nach telefonischer Nachfrage kam nach Aussage der L-Bank auch diese Mail nicht an, obwohl ich ja eine automatische Antwort über den Eingang der Mail erhalten habe. Alles sehr seltsam, was bei denen abgeht...

 

Ich warte ab. Sonst stelle ich einfach nochmal einen Änderungsantrag.

AKW
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 50 von 61
2532 Mal angesehen

Von der L-Bank hatte ich auch mal einen Abzug der Antragskosten mit der Erläuterung "wie angekündigt". 

Eine Ankündigung des Abzugs habe ich nie erhalten. 

 

Im Korrekturantrag wurden dann alle Antragskosten akzeptiert, auch die zusätzlichen Kosten für die Korrekturantragstellen. 

 

Ich mach 3 Kreuze wenn diese Hilfsantragsstellerei endlich rum ist und die Schlussabrechnung fertig an die L-Bank gefaxt wurde... 

 

Grüße AKW

0 Kudos
MarinaRudi
Beginner
Offline Online
Nachricht 51 von 61
2317 Mal angesehen

Hallo Herr Schulz,

 

ich habe eine Frage an Sie, weil ich ein ähnliches Problem habe.

 

Mein Mann ist eine natürliche Person, er hat zwei ganz verschiedene Betriebe:

 

 

- KfZ-Handel ( nur er ist Beschäftigt)- Bilanz

und Abendmodegeschäft mit Angestellten- EÜR

 

Wir haben die Überbrückungshilfe 1,2 und 3  beantragt und bekommen. Jetzt hat uns der Steuerberater gesagt, dass wir die Hälfte erstatten müssen, weil die Umsätze zusammengezählt werde müssen.

 

Ich habe einen Schockzustand, weil der Abendmodegeschäft hatte im Jahr 2020 ein Minus von 15.000,00€. Wir haben das Geld für Miete gebraucht. Personal hat Kurzarbeitergeld bekommen.

 

Ich lese und lese und lese, und kann es nicht nachvollziehen wie ein Betrieb die Kosten von dem anderen Betrieb abdecken kann.

 

Vielen Dank im Voraus!

Ich bin für jede Hilfe dankbar!

 

Marina Rudi

 

 

0 Kudos
TaxRelax
Beginner
Offline Online
Nachricht 52 von 61
2287 Mal angesehen

Guten Morgen Frau Rudi,

 

m.E. ist hier das Problem, dass es sich jeweils um Einzelunternehmen (Vermutung!?) handelt - keine rechtlich selbständige Einheit. Diese werden nicht dem Kriterium "benachbarte Märke" unterworfen und sind somit dem Einzelunternehmer zuzurechnen. Folglich werden die beiden Einzelunternehmen als ein Unternehmen mit zusammengerechneten Umsätzen für die Überbrückungshilfen in der Person Ihres Mannes betrachtet.

 

Aber auch hier verweise ich nochmal auf die Unsicherheit, da es teilweise auch Meinungen gibt, dass Einzelunternehmen getrennt mit Bezug auf das Kriterium "benachbarte Märkte" betrachtet werden müssten. Das würde Ihnen dann entgegen kommen.

 

Vorschlag: Bei der Bewilligungsstelle anrufen, Sachverhalt schildern und Lösung anfordern.

 

Beste Grüße

AMayer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 53 von 61
2265 Mal angesehen

Guten Morgen Frau Rudi,

 

ich muss (leider) TaxRelax zustimmen.

 

Wenn Einzelunternehmen vorliegen, werden die Umsätze aller Betriebe aktuell zusammen gerechnet. Egal ob von Corona betroffen oder nicht.

Bei meinen Mandanten muss ich regelmäßig die Photovoltaikanlagen und Landwirtschaft hinzuaddieren. Und das hat mir auch schon einen kompletten Monat gesperrt...

Bis dato wüsste ich nichts anderes, bzw. ich hatte das auch erst nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle so abgegeben.

Auch wenn einmal die Frage kam, wieso der eine Umsatzrückgang corona-bedingt sein soll.. 

Meine Antwort: Ist er nicht, aber ich musste laut Ihrem Kollegen auch diesen Umsatz angeben...

Der Hintergedanke wird sein, dass ja eine natürliche Person dahinter steht und dieser dann die Gelder so "verschieben" kann, wie er sie braucht. Sprich mit den Gewinnen des KfZ-Handels sollte der Verlust des Modegeschäftes übergangsweise ausgeglichen werden können. 

So wird es ja auch auf dem Einkommensteuerbescheid "verrechnet".

 

LG

Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 54 von 61
2236 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

interessante Diskussion.

 

Nach dem Leitfaden zu Verbundunternehmen sehe ich den Fall anders.

 

Zitat:

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe
natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen (a‐e) stehen, gelten
gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in
demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

 

M. E. wenn kein benachbarter Markt vorliegt, kein Verbund.

 

Das kann man auch aus den Beispielen ableiten (leider nur als Umkehrschluss):

Zitat:

Beispiel 4b
Die Ehefrau und der Ehemann führen jeweils eine eigene Gaststätte.
‐> Verbundene Unternehmen, da diese Einzelunternehmen zwar rechtlich selbstständig sind, die
Unternehmen jedoch durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen (hier: familiäre
Bindung qua Ehe) miteinander verflochten sind (vgl. Ziff. 2.4 der Richtlinie und vgl. Art. 3 Abs. 3
Anhang I AGVO).

 

Beispiel 1
Die natürlichen Personen A und B besitzen eine Tankstelle und einen Gasthof zu jeweils 50%.
‐> Keine verbundenen Unternehmen, da nicht im gleichen oder benachbarten Markt tätig.

 

 

Inwiefern haben denn bei Ihnen die Bezirksregierung Quellenangaben und Begründungen angeführt, wenn doch im eigenen Leitfaden der benachbarte Markt als zwingende Voraussetzung genannt ist?

0 Kudos
TaxRelax
Beginner
Offline Online
Nachricht 55 von 61
2222 Mal angesehen

Sind Einzelunternehmen denn überhaupt rechtlich selbständige Einheiten...? Hier kommen wir zur Diskussion zu Beginn des Threads.

 

Beste Grüße

0 Kudos
MarinaRudi
Beginner
Offline Online
Nachricht 56 von 61
2209 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

vielen herzlichen Dank für die Hilfe.

 

Ich habe gerade eine E-Mail an die IHK geschrieben.

 

Unser Steuerberater hat mir gestern Abend gesagt, dass in dieser Aussage:

 

"Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe
natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen (a‐e) stehen, gelten
gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in
demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind."

 

handelt es sich nur um eine natürliche Person, die mehrere Unternehmen hat.

Mein Mann ist eine Rechtspersönlichkeit (=eine Einheit, kein Unternehmen).

 

Es ist nun unverständlich wie kann man mit dem Gewinn aus dem KfZ-Handel so hohe Kosten im Einzelhandel zu decken. Man geht davon aus, dass die Überbrückungshilfe zum überbrücken von dem Unternehmen ist, der wirklich wegen Corana einen Umsatzeinbruch hat. Es heißt, damit wir das Geld zum überbrücken bekommen könnten (Miete in der Stadtmiete ist unglaublich hoch, es ist nicht möglich alles über den KfZ-Handel zu decken), müssen wir mit dem KfZ-Handel aufhören und einfach im Geschäft ohne Kunden rumsitzen (es kommen keine Kunden, weil alles abgesagt wurde, keiner braucht Abendmode) und die Überbrückungshilfe an den Vermieter überweisen. Wo ist der Sinn???? Das versteht auch der Steuerberater nicht. Wo ist der unterschied ob man zwei GmbH´s hat oder zwei Betriebstätten? Vorallem der Einzelunternehmen haftet mit eigenem Vermögen und kann wirklich durch diese Corona ruiniert werden. Ich bin einfach so verzweifelt. Alels was wir seit 12 Jahren aufgebaut haben (Einzelhandel und Großhandel von der Abendmode) wird in der Lüft mit unmöglichen Verlusten auffliegen.

 

LG

 

 

 

0 Kudos
Wohlgemuth
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 57 von 61
2188 Mal angesehen

Hallo,

 

das stimmt.

 

Obiges Zitat ist hilfreich (hatte ich noch nicht gesehen):

Die Thematik zwei EU ist jetzt (mE erstmals eindeutig) auf der Seite der STBK Sachsen-Anhalt explizit erwähnt:

NEU: 21.02.2021 Einzelunternehmen mit 2 Branchen: 
es kann regelmäßig nur ein Antrag gestellt werden! Ein Einzelunternehmer ist (egal in wie vielen Branchen tätig) regelmäßig immer EIN Unternehmen. Die Unterscheidung nach den unterschiedlichen Märkten gilt praktisch nur bei dann auch unterschiedlichen juristischen Personen.
TIP: Sichern Sie sich als Steuerberater bitte vorsorglich über eine Anfrage zu Ihrem konkreten Fall mit der Hotline ab.

 

Letztendlich muss man weiterhin festhalten, dass nach über 1,5 Jahren das BMWi nicht imstande ist, dieses wichtige Thema für alle Antragsteller und beratenden Berufe klar zu definieren und zu regeln. 

 

Hier wäre doch mal eine Klarstellung notwendig.

MarinaRudi
Beginner
Offline Online
Nachricht 58 von 61
2179 Mal angesehen

Hallo,

 

die Hotlein ist hier überfragt. Anscheinend ist es wirklich seltener Fall.

 

Vielen Dank an Alle!

 

Ich melde mich sobald ich eine Antwort von der IKH erhalten habe.

 

LG

0 Kudos
sunandmoon
Beginner
Offline Online
Nachricht 59 von 61
1646 Mal angesehen

Hallo TaxRelax,

liebe Community,

 

wo kann ich den genauen Gesetzestext für die folgende Definition finden?

 

Definition für verbundene oder nicht verbundene Unternehmen:

Eine natürliche Person hat ein Einzelunternehmen und eine GmbH: 

  1. gleicher/benachbarter Markt: Unternehmensverbund --> ein Antrag | unterschiedliche Märkte: kein Unternehmensverbund --> zwei Anträge möglich
  2. Einzelunternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und geht in natürlicher Person mit Rechtspersönlichkeit auf; GmbH ist Unternehmen im Sinne der Corona-Hilfen (Marktkriterium irrelevant) --> zwei Anträge möglich

 

Vielen Dank für eine Rückmeldung!

 

Freundliche Grüße

sunandmoon

0 Kudos
Marcel_Kruse
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 60 von 61
1585 Mal angesehen

So einfach ist es leider nicht. Folgende Rechtsquellen könnten herangezogen werden:

 

  • VO (EU) Nr. 651/2014 v.17.6.2014 - Anhang I ab Seite 70
  • Mitteilungen der EG - C 372 v. 9.12.1997 -> 97/C 372/03 "relevanter Markt"
  • Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission

 

All dies schön zusammengefasst in NWB Nr. 4 vom 29.01.21 - YAAAH-69283 -> "Verbundene Unternehmen im Antragsverfahren für Corona-Hilfe"

 

Vorsitzender des Vertreterrats
60
letzte Antwort am 17.10.2022 20:23:54 von sunandmoon
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage