Hallo in die Runde, ich bin auf der Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt über den Hinweis Transparenzregister gestolpert, wonach die Antragssteller versichern, dass die Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten gemacht wurden. Insbesondere habe ich bemerkt, dass auch GbRs eintragungspflichtig sein sollen aufgrund der Unterstützungsanträge. Hat jemand in der Community Erfahrungen dazu? Ich habe bei meiner Recherche nichts weiter dazu gefunden und in allen FAQs und Vollzugshinweisen steht nichts anderes. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/ Bitte prüfen Sie, dass die Erklärungen des Antragstellers zum Transparenzregister korrekt sind. Die Bundessteuerberaterkammer ist an der Problematik dran. Die Vollzugshinweise sehen derzeit vor, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß der Vollzugshinweise vollumfänglich zurückzuzahlen.
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