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Überbrückunugshilfe IV - Steuerberatungskosten

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letzte Antwort am 20.09.2022 16:18:59 von shoerner
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shoerner
Beginner
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Hallo Zusammen!

 

Ich habe mal eine Frage zum Ansatz von laufenden Steuerberatungskosten bei der Überbrückungshilfe IV.

 

Laut Meinung der L-Bank sind diese nicht als Fixkosten ansetzbar.

 

Das sehe ich allerdings anders, weil ja grundsätzlich Kosten externer Dienstleister ansetzbar sind. In den FAQ handelt es sich hier meiner Meinung nach nur um eine beispielhafte Aufzählung von möglichen externen Dienstleistern.

 

Da ein Vertrag mit dem Mandanten besteht, bin ich der Meinung, dass es sich um ansetzbare Kosten handelt.

 

Gibt es hierzu schon Erfahren oder weitere Meinungen? 

 

Vielen Dank schon mal!

AKW
Fachmann
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Hallo @shoerner ,

 

hier kommt es drauf an, welche Kosten vom Steuerberater gemeint sind und wann diese Vertragsmäßig entstanden sind.

 

Ein Dauerauftrag für die Erstellung der FiBu, Lohn, Abschlusstätigkeiten deren Vertragsabschluss vor dem 01.01.2022 erfolgte dürfte kein Problem sein.

 

Bei einem Neumandat das im Jahr 2022 aufgenommen wurde, beginnt das Vertragsverhältnis nach dem 01.01.2022 und damit nicht förderfähig. Es sei denn, diese sind für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig. Das könnte man hier als Argument ziehen. 

 

Das selbe gilt für eine Punktuelle Beratung im z.B. April. Diese Kosten dürften auch vertragstechnisch nicht vor dem 01.01.2022 entstanden sein. 

 

 

Aber ohne genaue Angabe, um welche StB Kosten es sich handelt, was die L-Bank nicht akzeptieren will, wirds schwer zu helfen. 

 

Aber normal hat @andrereissig  immer die Top Antwort parat 😉

 

Grüße AKW

shoerner
Beginner
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Nachricht 3 von 13
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Hallo @AKW , 

 

es handelt sich dabei tatsächlich um reine Beratungskosten (laufende steuerliche Beratung), die bei diesem Mandant monatlich anfällt. 

 

Die Kosten für die Erstellung der Fibu bzw. des Abschlusses sind ja unkritisch.

 

Die steuerliche Betreuung läuft bereits seit dem Jahr 2018, sodass das eigentlich unkritisch sein dürfte.

 

Diese Kosten würde ich als Mischkosten definieren, die nach Günter Wöhe (teilweise) als Fixkosten betrachtet werden. Sie fallen ja auch unabhängig von der jeweiligen Auftragslage an.

 

Ich weiß, dass das sehr auslegungsfähig ist, aber ich denke, dass man das definitiv unter die Fixkosten einordnen kann.

 

Vielen Dank nochmal!

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andrereissig
Allwissender
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Ich kann die Antwort von @AKW nur bestätigen.

 

Das hängt natürlich auch ganz von der vertraglichen Gestaltung ab. Gibt es einen Steuerberatungsvertrag, der diese Beratungsleistung umfasst und der vor dem Stichtag vereinbart wurde?

 

Falls das ein von Monat zu Monat schwankender und individuell ermittelter Betrag aus laufender, betriebswirtschaftlicher Beratung ist, wird es schon etwas schwieriger, den theoretisch könnte man ja sagen, daß das jeweils eine separat angeforderte, vom Vertrag unabhängige Beratungsleistung ist, die regelmäßig neu beauftragt wird.

 

Das würde ich dann versuchen, argumentativ zu kontern, indem man die entsprechenden Beratungskosten der vergangenen Jahre aufzeigt und abgrenzt und damit klar macht, daß es sich hierbei um eine betriebsnotwendige Dauerleistung handelt, weil das Unternehmen dadurch z. B. auf einen Controller verzichten konnte.

 

Dann wären wir nämlich wieder bei den FAQ 2.4 unter Kostenpunkt 10:

 

Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung...

Da steht "zum Beispiel" und nicht "wie folgt abschließend aufgeführt". Von daher würde eine solche Dauerberatung meiner Meinung nach durchaus darunterfallen.

 

Wie gesagt: Argumentativ macht man es sich leichter, wenn man dazu einen gültigen Vertrag hat.

 

Wenn die Bewilligungsstelle da allerdings auf stur schaltet, wird wohl später nur der Klageweg bleiben.

Live long and prosper!
shoerner
Beginner
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Hallo @andrereissig!

 

Vielen Dank für die Ausführungen. Ich denke, dass man auf dieser Grundlagen auf jeden Fall argumentieren kann. 

 

Für die Leistungen liegen Vereinbarungen vor, die zu Beginn des Auftragsverhältnisses geschlossen wurden. Darin ist auch aufgeführt, dass die Beratungsleistungen monatlich zum Monatsende abgerechnet werden.

 

Da es in diesem Fall wahrscheinlich wieder Probleme mit dem Ansatz der Mieten geben wird, bleibt sowieso nur der Klageweg. Dieser wird bei diesem Mandanten dann auch für die ÜH III und die ÜH III Plus geführt werden müssen.

 

Bei den beiden Hilfen befinden wir uns jetzt schon im Widerspruchsverfahren.

 

Danke nochmals!

andrereissig
Allwissender
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@shoerner Gerne!

 

Jetzt haben Sie mich aber neugierig gemacht und ich muß nachhaken:

 

Wie kann es denn zum Streit über die Mieten kommen? Wie will die Bewilligungsstelle die abschlägig machen? Hätte das Unternehmen ins Zelt umziehen sollen?

Live long and prosper!
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shoerner
Beginner
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@andrereissig

 

Anbei der Link zu der vorangegangenen Fragen zur ÜH III:

 

Verbundene Unternehmen Überbrückungshilfe III - Ve... - DATEV-Community - 230193

 

Meine Sichtweise wurde auch so bereits von mehreren Dozenten zu dem Thema geteilt. Die L-Bank stellt sich natürlich quer, aber ich denke es fällt denen auch schwer, das umzusetzen, was in den FAQ geregelt ist. Die sind ja handwerklich mehr als miserabel geschrieben und nicht durchdacht.

 

 

mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Was mir spontan dazu einfällt:

 

Die Mieten an eine Ehegatten GbR (wenn es denn ein Verbund-Unternehmen sein sollte) dürften doch nicht ersatzlos wegfallen, oder?

 

Die GbR hat doch sicherlich Abschreibungen für die Gebäude, die vermietet werden, Zinsaufwendungen für die Finanzierung der Grundstücke, Steuerberatungskosten...

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shoerner
Beginner
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Hallo @mehrkaffee,

 

wenn der Fall anders liegen würde und man ein Verbundunternehmen unterstellen könnte, dann würden sich die ansetzbaren Fixkosten aus der GbR natürlich noch mit auswirken. Die Mietaufwendungen würden dann wegfallen.

 

Ein Ansatz der Abschreibungen scheidet ja aus.

 

Aber ich habe ja (zum Glück) nicht den Fall, dass tatsächlich ein Verbundunternehmen vorliegt. Auch wenn das die L-Bank derzeit noch anders sieht 😉

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RAHagena
Meister
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Sollten nicht alle Steuerberatungskosten, die eine passende Fälligkeit haben, förderfähig sein!? 

2.10 Wie sind betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen?

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2022 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

 

Die Kosten für den Antrag, Corona Beratung und die Abrechnung der Ü-Hilfen sind Nr.11

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AKW
Fachmann
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Nicht wenn diese nicht vor dem 01.01.2022 begründet wurden oder betriebsnotwendig sind. 

Die Betriebsnotwendigkeit würde sich eventuell herleiten lassen. 

 

 

Wenn jetzt z.B. ein Neumandant 2022 kommt und seinen Abschluss 2021 erstellen lassen will, wären diese Kosten nicht förderfähig, da die Kosten nicht vor dem 01.01.2022 begründet sich (Beratervertrag/Auftrag erst im Jahr 2022) und die Betriebsnotwendigkeit ist auch nicht gegeben, da der Abschluss von der Frist her nicht dringend ist. 

 

Es sein denn wiederum, man würde diesen für ein Darlehen benötigen um die Betriebseinstellung zu verhindern... 

 

Ich bin so froh wenn der Mist rum ist.... 

 

Grüße

 

AKW

 

Edit: 

Fälligkeit natürlich immer im Förderzeitraum 

shoerner
Beginner
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Nachricht 12 von 13
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Hallo @RAHagena,

 

vielen Dank für den Ausschnitt...

 

Die Kosten für den Antrag etc. habe ich bereits unter der Nr. 11 eingeordnet. Bei mir handelt es sich aber nicht um solche Kosten, sondern um reine Steuerberatung, Änderungen bei der Kostenrechnung in der Buchhaltung des Mandanten und um die quartalsweise Überprüfung der vom Mandanten erstellten Buchhaltung.

 

Meiner Meinung nach alles Positionen, die von Nr. 10 erfasst werden.

 

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shoerner
Beginner
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Hallo @AKW

 

ja, ich bin auch froh, wenn der Mist endlich rum ist... Ich kann's echt nicht mehr hören.

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letzte Antwort am 20.09.2022 16:18:59 von shoerner
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