§ 11 BUrlG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) (1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Es ist ein Durchschnitt zu bilden der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Urlaubsbeginn. Wenn z.B. in diesen 13 Wochen 46 Arbeitstage waren, dann ist der Durchschnitt 2 Arbeitstage pro Woche. Dann noch die Stunden, also z.B. 184 Stunden an diesen 46 Tagen gearbeitet, = 4 Stunden durchschnittlich pro Arbeitstag. Das ist dann das, was man zugrunde legt. Individueller betrieblicher Urlaubsanspruch bei Vollzeit geteilt durch 5 oder 6 Arbeitstage (was in dem Betrieb bei Vollzeit eben üblich ist) multipliziert mit den 2 AN-individuellen Teilzeit-Arbeitstagen = Urlaubsanspruch im Jahr. Wenn der AN dann 1 Woche Urlaub nimmt, bekommt er 2 Urlaubstage á 4 Stunden als Urlaubsentgelt gezahlt.
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