Wenn Sie ersetzendes Scannen rechtswirksam praktizieren möchten, dann muss es eine entsprechende Verfahrensdokumentation geben. Wenn die Prozesse in der Verfahrensdokumentation richtig definiert sind und diese Prozesse auch gelebt (eingehalten) werden, dann sollte es keinen Beleg geben der die Digitalisierung "verpasst". Insofern dürften Sie das geschilderte Problem doch gar nicht haben. Wenn es dennoch Belege gibt, die später (nach Erstellung der Buchhaltung) erst digitalisiert werden, dann ist entweder der Prozess in der Verfahrensdokumentation noch nicht geeignet fürs ersetzende Scannen oder der in der Verfahrensdokumentation beschriebene Prozess wird von (einzelnen) Personen nicht eingehalten. In beide Fällen kann meines Erachtens kein ersetzendes Scannen eingeführt werden. Wenn die 12 seitige Verfahrensdokumentation sowohl den Prozess für eingehende Beleg in digitaler Form und Papierform enthalten sollte, scheint Sie mit etwas kurz geraten. Dies kann man jedoch nicht beurteilen, wenn man den Inhalt nicht genau kennt. Mein Fazit: Ihr Problem erledigt sich von selbst, wenn die Verfahrensdokumentation die Prozesse richtig beschreibt und die Prozesse entsprechend der Verfahrensdokumentation angewendet werden.
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