@deusex schrieb: Es ist im Prinzip von der Finanzverwaltung nicht gewünscht, dass eine Belegübersendung mit der Steuererklärung erfolgt ! Wer dies dennoch tut, arbeitet kontraproduktiv zu den Arbeitsabläufen beim Finanzamt und damit kontraproduktiv für sich selbst als Kanzlei. Aus gutem Grund sollen keine Belege "mitgeschickt" werden : Von der "Belegvorlagepflicht" zur "Belegvorhaltepflicht" (googeln): Die Versendung von Belegen provoziert eine unumgängliche Bearbeitung durch einen "menschlichen" Sachbearbeiter. Im Rahmen der Verschlankung der Veranlagungsprozesse soll möglichst der "elektronische" Sachbearbeiter entscheiden, ob die Veranlagung automatisiert erfolgen kann oder ob Nachfragen bzw Beleganforderungen nötig sind und diesbezüglich eine "menschliche" Veranlagung erfolgen soll. Würde DATEV ermöglichen, dass Belege gleichzeitig mit der Steuererklärung automatisch oder auch nicht übermittelt werden, würde DATEV wiederum kontraproduktiv den Veranlagungsvorgang beeinflussen. In der Folge ist es zielführend, den Status Quo so zu behalten, wenngleich auch so mancher fromme Wunsch nicht zum gewünschten Ziel führt. Seit mir vor Jahren ein SGL den Sachverhalt "plausibilisiert" hat und offen, auf reibungslose und schneller Veranlagungen hinwies, habe ich dies beherzigt und kann tatsächlich belegen, dass sich dass Veranlagungsverhalten deutlich verbessert hat. Man sollte es nutzen und weniger nach Möglichkeiten suchen, sich und dem Finanzamt mehr Arbeit als nötig zu machen und der "elektronische" VA-Beamte ist ein großzügiger Typ 😉 stimme dir im Grunde zu, aber es gibt nun mal auch angeforderte Belege/Nachweise vom FA aus dem vorherigen Bescheid, die unbedingt mitgesendet werden müssen. Hier das FA zu verärgern ist keine gute Idee. Zusammenarbeit führt für alle schneller zum Ziel. @Ute_Höpfner Die Funktion digitale Belege mit den Feldern verknüpfen zu können macht dann 0 % Sinn, wenn die Belege nicht mitgesendet werden, weil ich scanne und verknüpfe nur die Belege/Nachweise, die das FA zu 200 % sehen möchte. *RMS steht sogar mit §§ im Gesetz in der AO: Abgabenordnung (AO) § 88 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. (3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. (5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, 2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, 3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, 4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Fußnote (+++ § 88: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++) daher werden nicht viele Autofälle möglich sein, zumal jeder SB im FA einen RMS-Merker setzen kann und darf = Pflicht, dass der Fall auf dem Schreibtisch/Bildschirm des SB landet und kein Autofall wird. Dies auch, weil evtl. ein VdN besteht bis zur Nachreichung der Belege. Schade, dass zu 99 % die Antwort hier ist, es geht nicht. Nach vorne kommt man so im Leben nicht, aber egal... Selbstverständlich warte ich mit etwas Geduld ab, was DATEV zu allen anderen Themen antwortet, die Lösung kann ich erst klicken, wenn auch tatsächlich eine Lösung vorliegt. geht nicht = keine Lösung!
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