Hallo, als DATEV können wir Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben. Die gesetzliche Grundlage, das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214, BStBl. I S. 1278) sagt u.a. folgendes: Wenn ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge Entgeltbestandteile umwandelt, ist der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Der Zuschuss ist tarifdispositiv, d. h. in Tarifverträgen kann nach § 19 Absatz 1 BetrAVG vom § 1a BetrAVG abgewichen werden. Abweichende Regelungen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern gelten weiterhin, wenn diese bereits bestanden haben, z. B. ein abweichender Prozentsatz des Arbeitgeberzuschusses. Weitere Informationen können Sie unserem Dokument 1000710 Betriebsrentenstärkungsgesetz entnehmen.
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