Liebe Frau Heubeck, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Eine weitere Folgelohnart wäre für unsere Abrechnungsfälle schon sehr hilfreich. Ich verstehe, dass derzeit keine Erweiterung geplant ist und bin nun verunsichert, ob der Weg einer Erweiterung der Folgelohnarten für mich nicht erkennbare Risiken birgt. Bei den Rückrechnungen denke ich weniger an Veränderungen der Folgelohart, ihres Vorzeichens, des Übernahmewertes oder des Abrechnungsintervalls, sondern bei ansonsten unveränderten Bedingungen an eine „sonstige“ Rückrechnung, welche bspw. durch einen Steuerklassenwechsel initiiert wird. Könnte es hier zu unerwünschten Effekten kommen, wenn die Lohnart 4147 von 07/2021 bis 01/2022, ab 2/2022 die Folgelohnart 4155, ab 07/2022 bis 01/2023 wieder die Lohnart 4147 und ab 02/2023 die Folgelohnart 4155 abgerechnet wurde/wird und bspw. in 02/2023 eine Rückrechnung bis 01/2022 erforderlich wäre? Die Lohnarten 4147 und 4155 würden wir nicht verändern. Beste Grüße!
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