Guten Tag Herr robinmeyer, vielen Dank für die Antwort. Wir raten davon ab eine weitere Papiervollmacht für eine Bekanntgabevollmacht zusätzlich zur Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies kann sonst ggf. dazu führen, dass eine über die Vollmachtsdatenbank übermittelte Bekanntgabevollmacht bei inhaltlichen Abweichungen zur "zusätzlichen" schriftlichen Bekanntgabevollmacht durch die Finanzverwaltung gelöscht wird. Aus rein technischer Perspektive gesehen haben Sie sicherlich Recht: Was soll die Papiervollmacht, die sich viel schwieriger von allen Beteiligten verwalten lässt? Sie berücksichtigen allerdings nicht die steuer- und berufsrechtlichen Gesichtspunkte. Steuerrechtlich ist es so, dass eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes direkt an den Steuerpflichtigen (o.Ä.) erheblich erschwert wird, wenn hierfür eine Bekanntgabevollmacht für einen StB vorliegt. Wenn zusätzlich zur VDB eine Papiervollmacht vorliegt, wird es zum Problem der Finanzverwaltung, die Vollmachten richtig zu administrieren. Gelingt es denen nicht, wird die Bekanntgabe manchmal fehlschlagen. Berfusrechtlich ist es so, dass ich den übertragenen Auftrag gewissenhaft zu erledigen habe. Wenn der Mandant nun wünscht "schirme mich vom FA soweit möglich ab", und ich die Möglichkeit unter 1. nicht nutze, dann bin ich mein Geld nicht wert. Ihre Empfehlung vereinfacht das Leben der Finanzverwaltung und wirkt gegen meine Vorstellung der Berufsausübung. Ich bin sicher, dass das nicht beabsichtigt ist, sondern einer rein technischen Denkweise entspringt. Dennoch habe ich eine starke Meinung dazu, ob Sie mit einer solchen Empfehlung -- insbesondere als Akteuer einer Genossenschaft für Steuerberater -- für oder gegen mich und meine Mandanten arbeiten.
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