Hallo zusammen, tja, werte Kollegen, da wartet die nächste massive Rückforderung auf unsere Mandanten. Ich habe soeben meinen Unmut darüber mittels mail an meine Steuerberaterkammer geäußert. Gerne hier der Wortlaut: Wertes StBK – Team, ich muss sagen: ich wundere mich sehr !!! Nicht nur , dass Ihre info`s zu den Fristverlängerungen zu Steuererklärungen 2019 und Veröffentlichung 2019 vieeeel zu spät kommen, sondern ganz insbesondere auch darüber, dass Ihre Informationen zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe schlicht und ergreifend – zumindest aus meiner Sicht, evtl. irre ich mich ja – falsch sind. Meines Erachtens greift die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ nur bei Ü1, Ü2, (wahrscheinlich) Ü3, Novemberhilfe+, Dezemberhilfe+ und deren Spezialableger. Nicht aber bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe; jedenfalls jetzt noch nicht. Denn der Gesetzgeber hat auch wieder ganz aktuell ein „Schlupfloch“ in seine FAQ „geschummelt“, dessen inhaltlicher Tragweite wohl kaum jemand bewusst ist: Auszug aus FAQ 4.8. zur Novemberhilfe vom heutigen Tage, 10:15 Uhr (leider müssen solche Angaben ja gemacht werden, da sich dort quasi im Stundentakt Veränderungen (meist zu Lasten der Antragssteller) wiederfinden, die natürlich NICHT als Änderungen bekannt gegeben werden.: Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ und die „Dezemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erforderlich werden. …ist doch eine tolle Öffnungsklausel !!!!! (die der Gesetzgeber dazu nutzen wird, die gesamte Novemberhilfe und Dezemberhilfe nachträglich zu zerstören.) Im Übrigen haben Ihre Kollegen von der StBK Sachsen-Anhalt, die ich hier einmal ausdrücklich für Ihre Aktualität loben möchte, sich einmal die Mühe gemacht und versucht, den notwendigen „Workflow“ zur Beantragung weiterer Hilfsprogramme darzustellen. Sehen Sie selbst: 2 Prüfstufen bei Anträgen die unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ fallen: Stufe 1 1.) persönliche Antragsberechtigung entsprechend jeweiligen Programmvorgaben 2.) finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall entsprechend jeweiligen Programmvorgaben 3.) Ermittlung der für die fiktive Berechnung des Verlustes/ ungedeckten Fixkosten im Sinne der Beihilferegelung anzusetzenden Fixkosten 4.) Einhaltung Verlust/ ungedeckten Fixkosten im jeweiligem beihilfefähigem Zeitraum entsprechend „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“; grobe erste Orientierung nachfolgend, wobei ausschließlich die FAQ/Bundesregelung Fixkostenhilfe maßgebend ist Ausgang: grob aus Deckungsbeitrag der Einnahmen abzüglich Kosten/unterjähriges vorläufiges BWA-Ergebnis/ Gewinn- und Verlustrechnung (aufpassen bei Zuordnung von Abschlussbuchungen 12/2020!) – Tilgung – Unternehmerlohn (Berechnung/ Höhe noch nicht final geklärt) – Steuern (wirklich abzugsfähig für die Ermittlung eines Verlustes bei Fixkostenhilfe?? + einmalige Wertminderung (was ist mit Abschreibung; was ist mit Teilwertabschreibung in ÜHIII?) + sonstige Einnahmen, Hilfen/ Beihilfen = korrigiertes Ergebnis (ungedeckte Fixkosten); wenn dies Ergebnis positiv ist: wohl 0% Förderung; wenn Verlust: dann Fixkostenobergrenze davon 70% bzw. 90% 5.) Prüfung, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe sowie weiterer auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährter Hilfen der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird/ Einhaltung Fixkostenoberbegrenzung im jeweiligem Zeitraum entsprechend „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Stufe 2 6.) finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall entsprechend Programmvorgaben 7.) Ermittlung der förderfähigen Kosten entsprechend der Fälligkeit und Positivliste im FAQ des BMWi …und genau an dieser Stelle kann der Berater dann erkennen, ob es sich aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt lohnt, einen Antrag zu stellen !!!!! …und wie sollen wir antragsstellenden Berater damit umgehen????? Diesen notwendigen „Workflow“ für den Großteil unserer Mandanten unentgeltlich erbringen??? Den Mandanten mitteilen, dass die „Vorprüfung“ der Anträge mehrere Hundert (oder mehr) Euro Honorarvolumen beanspruchen wird; Ergebnis evtl. dass kein Anspruch besteht??? Vorsichtshalber besser gar keine Anträge stellen und den Zorn, Unmut und den evtl. Weggang der Mandate tolerieren???? Derzeit tendiere ich zu 3. Liebes StBK – Team: Ich persönlich fühle mich von unserer Regierung instrumentalisiert, missbraucht und ansatzweise sogar kriminalisiert. Der Gesetzgeber manipuliert in feinster Wild-West-Manier seine Vorschriften zur Korrektur seiner eigenen Versäumnisse und hüllt dann möglichst den Mantel des Schweigens darüber. …und wir hier beschweren uns über die Fake-News eines –bald- Ex-US-Präsidenten. Das gesamte Hilfsprogrammgedöns entwickelt sich doch langsam zu nichts anderem mehr….und wir Berufskollegen „dürfen“ es in die Mandatschaft transportieren… ….das alles ist selbstverständlich nur meine persönlich Wahrnehmung (und Teil meiner Meinungsfreiheit); ich weiß allerdings, dass ALLE Kollegen, mit denen ich Gespräch darüber führe, ähnlich denken….. Wohl denen, die entspannte und glückliche Feiertage haben, bei mir ist das nicht der Fall…… Tja, Leute, ich zumindest werde vorerst keine weiteren Hilfsanträge mehr stellen, weil ich keine Lust mehr habe, vor meinen Mandanten wie ein Depp da zu stehen...... ....und alles, was ist jetzt noch schreiben wollen würde, geht nicht, da es ausschließlich Sachen sind, für die ich in Nordkorea in den Bau gehen würde. ......
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