Ich sehe hier allein die Angaben in der Rechnung als maßgeblich an. Wenn dort keine Fälligkeit aufgeführt ist ist, stelle ich ausschließlich auf das Rechnungsdatum (analog BGB) ab. Ansonsten ist das doch alles nur erneute Interpretation und Glaskugelleserei. Beispiel: Telekomrechung kommt am 15.03. - Abbuchung in 14 Tagen. Das wäre Karfreitag, der 29.03. Das ist ein Bankfeiertag, genauso wie der 01.04. Also erfolgt - je nach Vereinbarung der Telekom mit der Bank die Abbuchung entweder am 28.03. oder am 02.04. Nehme ich jetzt den März oder den April? Folge: Maßnahme zur Klärung der Fälligkeit für die Überbrückungshilfe: Buchhaltungsabteilung der Telekom anrufen Anfragen, über welche Bank die Zahlung abgewickelt wird Bank anrufen, wann die Abbuchung erfolgt Bank verweigert Aussage wegen Bankgeheimnis Vorstand der Telekom anrufen und nach Befreiung vom Bankgeheimnis fragen Vorstand der Telekom fragt sich, welche Geistesgestörten da anrufen und kontaktiert die örtliche Nervenheilanstalt Wir werden in die Geschlossene eingewiesen und mit diversen Medikamenten sediert Wir verbringen den Rest unserer Zeit in der Klapse Und ganz ehrlich: Da spare ich mir den Aufwand, denn das Resultat aus Nummer 8 erreiche ich auch erfolgreich, indem ich einfach die Schlussabrechnungen weiter bearbeite. Jetzt mal ohne Witz: Das Ereignis der Abbuchung ist doch lediglich ein Resultat der internen Betriebsabläufe des Gläubigers und der Bank und kein fristrelevantes Datum. Außerdem ist das angegebene Datum lediglich eine Pflicht aus der SEPA-Lastschriftvereinbarung, da der Abbuchende nach PSD (2?) verpflichtet ist, den Schuldner über den Belastungszeitpunkt zu informieren. Mal abgesehen davon: Ist der Abbuchungszeitpunkt überhaupt ein Zahlungsziel, wenn der Zahlungspflichtige gar keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Belastung hat? Was ist, wenn das Konto nicht gedeckt war (Corona war eine harte Zeit!) und die Lastschrift geplatzt ist? Irgendwann ist (hoffentlich) auch mal Schluss.
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