@jejo schrieb: (1) Meines Erachtens dient in einem Friseursalon eine Trockenhaube der „Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes“ und damit Begünstigung der AK in voller Höhe, korrekt? Ist für mich ohne Zweifel korrekt. (2) Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob diese Investition vielleicht schon vor Corona geplant war oder wegen einem Defekt der alten Trockenhaube spontan eine neue angeschafft werden musste, korrekt? Wer will das wie überprüfen? Gerät wird benötigt -> Gerät war defekt -> Gerät wird getauscht. Wenn da ein Prüfer meckert, daß man ja noch eine zweite Trockenhaube besitzt, würde ich entgegnen, daß es aufgrund der Kontaktbeschränkungen nicht möglich ist, zwei Kunden gleichzeitig unter eine Haube zu setzen. (3) Das Wahlrecht für Versicherungen und Beiträge (Ansatz zum Zahlungszeitpunkt oder Verteilung auf die entsprechenden Monate) ist NICHT einheitlich auszuüben, sprich Zahlungen die im Betrachtungszeitraum liegen dürfen voll und Zahlungen von außerhalb dann anteilig angesetzt werden, korrekt? Hmmm... jetzt sind mir die Regularien in BW nicht ganz geläufig, aber woraus schließen Sie dieses Wahlrecht? In sämtlichen Hilfen war es bisher so, daß Wahlrechte einheitlich ausgeübt werden mussten. Da wäre ich erstmal vorsichtig. (4) Dürfen planmäßige Tilgungen tatsächlich nicht ohne vorherigen (abgelehnten) Stundungsantrag angesetzt werden? Da würde ich mir keine offene Flanke leisten. Im Zweifel soll der Mandant beim Kreditgeber anrufen, nach Stundung fragen, sich ein "Nein" abholen und dieses Gespräch schriftlich dokumentieren. (5) In welcher Höhe ist ein „fiktiver Unternehmerlohn“ von 3.540 EUR (= 3 x 1.180 EUR) zu berücksichtigen, wenn der Liquiditätsengpass für den gesamten Betrachtungszeitraum VOR Ansatz des „fiktiven Unternehmerlohnes“ (a) plus 2.000 EUR (b) plus/minus 0 EUR (c) minus 2.000 EUR beträgt? Da verweise ich mal auf diesen Thread, wo es genau um dieses Thema geht. Mehrere Gespräche mit der Hotline ergaben hier keine einheitliche Lösung. https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/R%C3%BCckmeldung-NRW-Soforthilfe-2020/m-p/245802#M13368 Zusammengefasst hieß es entweder: Liquiditätsergebnis + 500 Euro = Kein Engpass vorhanden -> Unternehmerlohn = Null! oder Liquiditätsergebnis + 500 Euro abzüglich fiktivem Unternehmerlohn von 2.000 Euro = Liquiditätsengpass 1.500 Euro -> Unternehmerlohn = 1.500 Euro. oder Liquiditätsergebnis + 500 Euro abzüglich fiktivem Unternehmerlohn von 2.000 Euro = Liquiditätsengpass vorhanden -> Unternehmerlohn = 2.000 Euro. Suchen Sie sich das Ergebnis aus, mit dem Sie das ruhigste Gewissen haben - halt, das ist falsch formuliert: Der Mandant soll sich das Ergebnis aussuchen, er hat ja schließlich auch eigenständig den Antrag gestellt. Gesprächsergebnis für Ihre Akte dokumentieren.
... Mehr anzeigen