Also... noch mal mit den Anwälten telefoniert. Sie bleiben bei der Aussage, dass das Versäumnis des AG nicht zu Lasten des AN gehen kann und ich ihn (AN) nicht schlechter stellen darf. Das KUG ist zurück zu rechnen und die Entgeltdifferenz als Nettobezug abzurechnen. Ob dies dann vor Gericht o.ä. standhalten wird, konnte man mir nicht sagen, da es hierzu schlicht an Entscheidungen fehlt. Man sagte mir aber dass die Bewertung eigentlich nicht unsere Aufgabe ist, sondern die des Mandanten. Er muss entscheiden wie damit zu verfahren ist, evtl. sollte er sich hier den Rat eines Anwaltes einholen. Ich habe dann einmal versucht den "Vorschlag" der RA umzusetzen im Programm. KUG zurück ist kein Problem, aber dann berechnet das Programm, logischerweise, natürlich das Gehalt nach, welches ja ursprünglich entfallen war. Dies kriege ich nur "weg", wenn ich es über die Bewegungsdaten ausbuche. Auch lassen sich Nettolohnarten nicht für´s Vorjahr abrechnen, heißt, man spielt ewig hin und her, bis es irgendwann passt. Kann aber mE nicht im Sinne des Erfinders sein. Nach Rundschreiben des GKV müsste ich, wie schon erwähnt, das KUG zurück rechnen und stattdessen Entgelt in Höhe von KUG berechnen. Womit ich den AN schlechter stelle, denn er zahlt dann wieder Steuer und SV. Angleichen kann ich das dann nicht (um den Vorschlag der RA wieder aufzugreifen, der den AN nicht schlechter stellen will), da sich das Entgelt iHv KUG natürlich bei Abrechnung mit einem geänderten Bezug ebenfalls ändert. Ich habe das Thema dann mit meinen Kollegen diskutiert. Wir rechnen jetzt das KUG zurück und rechnen stattdessen Entgelt iHv KUG ab. Die Entgeltdifferenz als Nettobezug wird im jetzt abzurechenden Monat abgerechnet. Ist zwar sv-rechtlich nicht richtig, da das Entstehungsprinzip nicht angewandt wird, aber alles Andere macht keinen Sinn und ist immens viel Arbeit für nix.
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