Liebe Community, danke für die Diskussion zu diesem Thema. Der Gesetzgeber unterscheidet im UStG (§ 14 Absatz 1) zwischen E-Rechnungen und Sonstigen Rechnungen: "Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format […] übermittelt wird" (§ 14 Abs. 1 S. 4 UStG ab 2025). Gleichzeitig beschreibt § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG die folgende Übergangsregelung: "bis 31.12.2026: … Rechnungen in einem anderen elektronischen Rechnungsformat (sonstige Rechnung, z. B. PDF) bleiben zulässig, wenn der Umsatz zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt wird [...]". Eine invalide E-Rechnung (X-Rechnung oder ZUGFeRD/Factur-X) ist deshalb eine Sonstige Rechnung, wenn die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt sind, und berechtigt auch zum VSt-Abzug. Sie haben mit Ihren Hinweisen völlig Recht, dass sich das Vorgehen spätestens für Rechnungen mit Umsatz ab 01.01.2027 ändern muss. Wir planen deshalb im Laufe des Jahres 2026 eine Anpassung, die verhindert, dass invalide E-Rechnungen automatisch gebucht werden können.
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