Hallo, bei dem fiktiven Arbeitsentgelt handelt es sich um den maximalen Betrag, den der Arbeitgeber als Zuschuss (steuerpflichtig, aber sv-frei) abrechnen kann. Der Zuschuss des Arbeitgebers auf 80% des fiktiven Arbeitsentgeltes ist nicht gleichzusetzen mit 80% vom Nettolohn. Folgende Herangehensweise ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt zu empfehlen: 1. (Probe-)abrechnung ohne Ausfall von Kurzarbeit vornehmen, um Nettoverdienst ermitteln zu lassen. 2. (Probe-)abrechnung mit Ausfall durch Kurzarbeit vornehmen und Nettoverdienst berechnen lassen. 3. Die Differenz der beiden Beträge ist der Nettobetrag, der anzusprechen ist, wenn auf 100% vom Netto aufgestockt werden soll. 4. Diesen Nettobetrag mit der Nettolohnart 2110 "Nettolohn, lfd, sv-frei" hochrechnen, um das Brutto berechnen zu lassen. 5. Abgleich vornehmen, ob der Bruttobetrag (= Bruttobetrag aus der Nettlohnhochrechnung mit der Nettolohnart 2110) zusammen mit dem Kurzarbeitergeld die 80 % des fiktiven Arbeitsentgeltes (= "80 %-Grenze") nicht übersteigt. 6. Übersteigt der Bruttobetrag aus der Nettolohnhochrechnung die "80 %-Grenze" nicht, ist der AG-Zuschuss mit der Lohnart 5010 " Zuschuss zum Kug" abzurechnen. 7. Übersteigt der Bruttobetrag aus der Nettolohnhochrechnung die "80 %-Grenze", ist der übersteigende Betrag mit der Lohnart 5070 "Zuschuss zum Kug sv-pflichtig" abzurechnen. Bei der Lohnart 5070 "Zuschuss zum Kug sv-pflichtig" handelt es sich um eine neue Lohnart, die ab der Lohn und Gehalt Version 11.14 (Service-Release vom 07.04.2020) zur Verfügung steht. Wenn diese Lohnart im Mandanten in Lohn und Gehalt noch hinzuzufügen ist, gehen Sie wie im Dokument 1071690 "Lohnarten für die Lohnabrechnung mit Lohn und Gehalt anlegen" unter Punkt 3.3 beschrieben vor. Informationen und Berechnungsbeispiele für die Berechnung des fiktiven Arbeitsentgeltes finden Sie in dem Dokument 5303312 "Kurzarbeitergeld erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)" unter Punkt 2.5. Viele Grüße aus Nürnberg Darlene Pfahler Personalwirtschaft DATEV eG
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