@metalposaunist schrieb: @agmü schrieb: Daher muss ich mir kein zusätzliches Softwarezertifikat für 5 Euronen bestellen. Ich hab's bestellt, damit unser Berufsträger auch mal mobil am iPhone den SPAM in beA lesen kann und man nicht die SmartCard samt REINER SCT Kartenleser braucht, der immer da ist, wo man nicht ist. Und im Zweifel braucht's so nur ein Laptop - fertig. Das Gehampel mit SmartCard und Leser ist mobil doch 💩. Das Softwarezertifikat ist für den von Dir geschilderten Einsatzzweck ideal. Nur wegen der Herausforderungen mit der Fernsignatur würde ich mir kein Softwarezertifikat zulegen. @metalposaunist schrieb: Verstehe ich sowieso alles nicht. In der analogen Papierwelt gibt es 1 Unterschrift ✍️, die gültig ist. Digital macht Deutschland aber 3 unterschiedliche draus - kein Wunder, dass es analog entspannter ist, wenn man mal eben handschriftlich signiert. wieso 3 unterschiedliche? Ich vermute fast, dass es Dir wie vielen geht - und mir gegangen ist - was "Sinn und Zweck" des beA, des beN, und all der anderen "besonderen elektronischen Postfächer für Berufsträger" ist. Es geht weder um die inhaltlich "sichere", d.h. vertrauliche, Kommunikation der Berufsgruppen untereinander und mit der Justiz/den Behörden, sondern es geht "nur" darum, dem Absender sicher zu identifizieren. Daher auch die Regelung in § 130a III ZPO. Der Absender eines elektronischen Dokuments wird "sicher" entweder durch die qeS (die Unterschrift in der analogen Welt) identifiziert, oder dadurch, dass sich der Absender in seinem Postfach anmeldet und den Versendevorgang selbst startet. Die erste Variante (elektronisches Dokument mit qeS) ist die Übertragung der bisher praktizierten analogen Arbeitsweise: Die Mitarbeitenden erstellen nach Diktat das Schreiben, der Berufsträger unterzeichnet und das Sekretariat steckt das Schreiben in den Briefumschlag und versendet das ganze. Durch die Unterschrift übernimmt der Berufsträger die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens. Die zweite Variante des § 130a Abs. 3 ZPO (die in der Anfangszeit viele Gerichte nicht verstanden haben) ist eine Erweiterung/Ergänzung: Veranlasse ich persönlich als Berufsträger die Übertragung eines elektronischen Dokuments dann übernehme ich auch die Verantwortung für dessen Inhalt. Diese "sichere" Identifikation des Absenders hat nichts damit zu tun, das das materielle Recht bestimmte Formerfordernisse kennt. Zwar liegt der Grundsatz bei der Formfreiheit aller Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen. Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz jedoch in vielfältiger Weise durchbrochen. In § 623 BGB (Kündigung des Arbeitsverhältnisses). Dort heißt es: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Abschluss eines Auflösungsvertrages kann ich alle digitalen Lösungen knicken. Sie sind schlicht unwirksam. Als Gegenbeispiel hierzu wäre § 568 BGB - die Kündigung des Mietvertrages - zu nennen. Dort ist "nur" geregelt, dass die Kündigung der Schriftform bedarf. Daher kann, wie in § 126 Abs. 3 BGB ausdrücklich geregelt, die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; d.h. der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen; § 126a BGB. Während die Kündigung des Arbeitsvertrage in einem Schreiben mit qeS unwirksam ist, kann eine Wohnung elektronisch (mit qeS) gekündigt werden. Ich sehe daher nicht, warum 3 unterschiedliche Unterschriften produziert werden.
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