Die pauschale Antwort ist "Nein".
mir geht es nicht um Zustellprotokolle, usw. sondern um die Frage, ob die Email wirklich vom Empfänger zur Kenntnis genommen wurde.
Wie schnell ist eine Email versehentlich verkehrt abgelegt, oder sogar als Spam abgewiesen oder gar gelöscht.
Der Absender hätte dann eine gültige Zustellbestätigung.
Eine schöne Geste ist es daher, auf wichtige Emails mit einem einfachen "Danke" zu antworten, und Lesebestätigungen zuzulassen.
Und... Wenn ein Geschäftspartner immer mit "Danke" antwortet, dann kann das Ausbleiben als "Email ist verlustig gegangen" gewertet werden.
Wichtiger ist die Frage: "Wie kann der Unternehmer erkennen, ob alle 200 Beleg- Weiterleitungen an DATEV- Belege in UO auch angekommen sind, und welche Belege letzten Monat aufgrund technischer ausfälle im eigenen Email- System bzw. bei DATEV verlustig gingen."
@agmü schrieb:
@janm schrieb:An der Stelle gilt: Nur SMTP Logs sind Wahres.
Hat der letzte Mailserver "unter Kontrolle"* des Absenders ein "250 Ok" erhalten, gilt die Mail als zugestellt bzw. dürfte die "Beweislast" auf der empfangenden Seite liegen.
Als vorsichtiger Jurist😇 frage ich mal an: Kennen Sie ein Gerichtsurteil, welches Ihre These belegt?
Soweit ich die Rechtsprechung zu diesem Thema im Kopf habe, besteht kein Unterschied zwischen einem "normalen" Brief und einer E-Mail im Hinblick auf den Zugangsnachweis. Nur wenn eine Eingangsbestätigung vom Absender übermittelt wurde, besteht ein Indiz, dass die Nachricht auch angekommen ist. Allerdings ist auch bei dieser Bestätigung vorsicht geboten. Manche Mailserver versenden eine solche Bestätigung bereits bei Zugang auf dem Server selbst. Damit ist dann nur nachgewiesen, dass die Nachricht vom E-Mail-Server empfangen wurde, nicht aber, dass der Empfänger die Nachricht tatsächlich erhalten hat.
"...Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird (AG Hamburg, Urteil vom 27.04.2018 – 12 C 214/17
mit Verweis auf LArbG Berlin-Brandenburg v. 27.11.2012, juris). "
Ist sowohl rechtlich (Sie) als auch technisch (Mitlesende) zwischen dem Eingang auf dem E-Mailserver und der abrufbaren Speicherung zu unterscheiden? Wenn der E-Mailserver den Zugang einer Nachricht per Zugangsprotokoll bestätigt, was kann dann mit der E-Mail noch passieren, so dass sie ggf. nicht abrufbar gespeichert wird?
@hapet schrieb:
@agmü schrieb:
@janm schrieb:An der Stelle gilt: Nur SMTP Logs sind Wahres.
Hat der letzte Mailserver "unter Kontrolle"* des Absenders ein "250 Ok" erhalten, gilt die Mail als zugestellt bzw. dürfte die "Beweislast" auf der empfangenden Seite liegen.
Als vorsichtiger Jurist😇 frage ich mal an: Kennen Sie ein Gerichtsurteil, welches Ihre These belegt?
Soweit ich die Rechtsprechung zu diesem Thema im Kopf habe, besteht kein Unterschied zwischen einem "normalen" Brief und einer E-Mail im Hinblick auf den Zugangsnachweis. Nur wenn eine Eingangsbestätigung vom Absender übermittelt wurde, besteht ein Indiz, dass die Nachricht auch angekommen ist. Allerdings ist auch bei dieser Bestätigung vorsicht geboten. Manche Mailserver versenden eine solche Bestätigung bereits bei Zugang auf dem Server selbst. Damit ist dann nur nachgewiesen, dass die Nachricht vom E-Mail-Server empfangen wurde, nicht aber, dass der Empfänger die Nachricht tatsächlich erhalten hat.
"...Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird (AG Hamburg, Urteil vom 27.04.2018 – 12 C 214/17
mit Verweis auf LArbG Berlin-Brandenburg v. 27.11.2012, juris). "
Ist sowohl rechtlich (Sie) als auch technisch (Mitlesende) zwischen dem Eingang auf dem E-Mailserver und der abrufbaren Speicherung zu unterscheiden? Wenn der E-Mailserver den Zugang einer Nachricht per Zugangsprotokoll bestätigt, was kann dann mit der E-Mail noch passieren, so dass sie ggf. nicht abrufbar gespeichert wird?
Vorsicht: die entscheidende Passage des Urteils lautet:
"Allerdings hat die Klägerin durch Vorlage eines Ausdrucks aus ihrem Postausgangssystem die Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto der Beklagten dargelegt. Diese Eingangsbestätigung setzt den Anschein der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung der Klägerin bei der Beklagten, sodass ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet wird (vgl. Mankowski, a.a.O.). Zwar besteht die Möglichkeit, dass entweder der technische Vorgang oder die Aufzeichnung durch die beweisbelastete Partei manipuliert wird, allerdings ist diese Möglichkeit jeder Datenerhebung inhärent und reicht alleine nicht aus, einen Anschein zu zerstören. Ein Anscheinsbeweis verlangt nur Typizität des Geschehensablaufs, aber nicht den Ausschluss jedes Restrisikos (vgl. Mankowski, a.a.O.)."
Den entscheidenden Satz habe ich hervorgehoben: die von großen Unternehmen generierten Zugangsbestätigungen schaffen diesen Anschein.
Nur verstehe ich die Diskussion hier so, dass diese Bestätigung gerade fehlt und welche Möglichkeiten es dann gibt. Zu dieser Thematik sagt die Entscheidung gerade nichts.
Warn-Hinweis: Spoiler könnten Spuren von Ironie enthalten 😎
... vielleicht muss ich ja dem Kommunikationspartner nur das entscheidende Argument 'entgegenschleudern', um ihn zur Einsicht und zu einer Empfangsbestätigung zu bewegen
"Ein Anscheinsbeweis verlangt nur Typizität des Geschehensablaufs"
Wenn ich beim Versenden einer E-Mail die "Zustell- und Lesebestätigung" ankreuze, erhalte ich letztere dann, wenn der Adressat die E-Mail "gesichtet", also i.d.S. "gelesen" hat.
Eine gesonderte Abfrage, wie früher, dass der Absender eine Lesebestätigung angefordert hat, die ich "abbrechen" bzw. ignorieren könnte, erscheint (beim mir zumindest) nicht.
Der Adressat hat also gar nicht die Möglichkeit, sich dieser Rückmeldung zu entziehen, um ggf. zu behaupten, er hätte die E-Mail nicht erhalten/gesehen/gelesen.
Selbst wenn der Adressat, die E-Mail nicht öffnet, sondern nur über die Vorschau liest, also nur markiert und so vom Status "ungelesen" auf "gelesen" markiert wird, erhalte ich eine Lesebestätigung zurück.
Also hat der Adressat nur die Möglichkeit, die empfangene E-Mail bewusst nicht anzuklicken, um das "ummarkieren" auf "gelesen" und damit das auslösen einer Lesebestätigung zu verhindern.
Ich habe dies im Moment von meinem Kanzlei - auf meinen t-online-account getestet und retour; in beiden Fällen erhielt ich eine Lesebestätigung ohne erst angefragt zu werden, ob ich eine Lesebestätigung erteilen will.
Nunja.... un dann gibt es noch die Finanzverwaltung.... mit DIVA II....
Zitat aus dem DATEV-Dokument 1024456:
Zustellungsfiktion für den Bescheid
Der elektronisch bereitgestellte Bescheid gilt am 3. Tag nach Absendung der Benachrichtigungs-E-Mail durch die Finanzverwaltung als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO). Relevant für z. B. die Rechtsbehelfsfrist ist daher das Absende-Datum der E-Mail der Finanzverwaltung und nicht das Datum, zu dem der elektronisch bereitgestellte Bescheid abgerufen wird.
Der FV ist es also komplett egal ob empfangen wurde. Relevant ist das absenden... Und demnach nutzt also auch das SMTP-Logbuch auf der Empfängerseite gar nichts...
Liebe RAe: Macht was draus...
Beste Grüße
Christian Ockenfels
@deusex schrieb:
Wenn ich eine Zustell- und Lesebestätigung "ankreuze", erhalte ich letztere dann, wenn der Adressat die E-Mail geöffnet, also i.d.D. "gelesen" hat.
Kommt immer noch auf die Einstellungen bei dem Empfänger an und welche System bei dem Empfänger im Einsatz sind und deren Konfiguration.
Eine gesonderte Abfrage, wie früher, dass der Absender eine Lesebestätigung angefordert hat, die ich "abbrechen" könnte, erscheint (beim mir zumindest) nicht. Der Adressat hat also gar nicht die Möglichkeit, sich dieser Rückmeldung zu entziehen, um ggf. zu behaupten, er hätte die E-Mail nicht erhalten/gesehen/gelesen.
Auch eine Einstellungssache... In den meisten Outlooks wohl eher vorkonfiguriert.
In Netzwerken auch gern mit GPO's unternehmensweit unterbunden...
Und auch im Exchange kann konfiguriert werden ob und wie Lesebestätigungen behandelt werden sollen...
Fazit: Der Absender kann sich nie sicher sein.... Egal ob er eine Lese- oder Übermittlungsbestätigung anfordert oder nicht.
Beste Grüße
Christian Ockenfels
Fazit: Der Absender kann sich nie sicher sein.... Egal ob er eine Lese- oder Übermittlungsbestätigung anfordert oder nicht.
Wenn er eine Lesebestätigung erhält, aber schon ?
Oder auch nicht 😉
@deusex schrieb:
Wenn er eine Lesebestätigung erhält, aber schon ?
Oder auch nicht 😉
Noepp... denn die könnte bei falscher oder bewusster Konfiguration von dem betreffenden Mailgateway ausgelöst werden. Oder von dem Virenscanner...
Und dann ist sie ausgelöst und der eigentliche Empfänger hat sie nie gelesen oder gar nie empfangen (je nachdem, was das Vorsystem damit anstellt).
Technisch ist also schon gar nicht sichergestellt, dass eine Lesebestätigung tatsächlich auch immer eine Lesebestätigung ist. Zumindest nicht das, was der Absender erwartet = Mensch hat meine Mail gelesen.
Die Lesebestätigung ist technisch eine Mail, welche von einem beliebigen System ausgelöst wird. Diese Mail ist technisch derart "verfrickelt", dass der Absender eine "Bestätigung" bekommt. Wer diese Mail ausgelöst hat und warum ist nicht gesichert.
Zumal dann auch eine Lesebestätigungs-Mail von dem System des ursprünglichen Absenders durchaus auch wieder im SPAM landen kann... und dann hat der ursprüngliche Absender keine Benachrichtigung und der Empfänger hat es gelesen... Ok, das wäre in dem OP dann durchaus noch gut gewesen, da der Empfänger die Mail bekommen und gelesen hat...
Was für ein Schlamassel...
Beste Grüße
Christian Ockenfels
Hmm, ok. Einen (aus meinen AAB) habe ich noch:
Der FV ist es also komplett egal ob empfangen wurde.
Fehlt da nicht noch der Teil mit "Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen."?
Hallo,
naja - in der Praxis stellt sich das Problem meistens nicht, da das Finanzamt auch nachvollziehen kann, wann Bescheide tatsächlich abgerufen worden sind.
Beste Grüße
Christian Wielgoß
naja - in der Praxis stellt sich das Problem meistens nicht, da das Finanzamt auch nachvollziehen kann, wann Bescheide tatsächlich abgerufen worden sind.
den tatsächlichen Abruf wird das FA nachweisen können, aber nicht den Zugang der Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Abruf. Wenn der Zugang der Benachrichtigung nicht nachgewiesen ist, und der Abruf nicht erfolgt ist, ist eher die Nichtbekanntgabe nachgewiesen als umgekehrt.
"Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben."
Ausnahmsweise ist dieser Fall wenigstens geregelt...
Danke für die Rückmeldung. Die konkrete Fragestellung wurde m. E. technisch bereits beantwortet.
Ich glaube verstanden zu haben, dass wenn ein Empfänger etwas aktiv tut UND dieses Handeln belegt ist, es somit einen Beweis (Antworten, Lesen, Unterschreiben) oder einen Anscheinsbeweis (durch Abrufen) für Zustellung und Empfang der Nachricht gibt.
Mit Blick auf die Praxis versuche ich (quasi als „Schattenläufer“) zu verstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine auf der Empfangsseite (Server, Provider) maschinell erstellte Bestätigung (die der Empfänger eben nicht vereiteln kann) zu der rechtlichen Einschätzung „gilt als zugestellt“ führt.
Dabei habe ich die Outlook-Anfrage „Zustellungsbestätigung“ im Blick, die wohl von einem Mailserver beim Empfänger automatisch beantwortet wird.
Die Formulierung „…so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat…“ würde ich so deuten, dass die Server-Rückmeldung „ist angekommen“ für einen Nachweis der Zustellung ausreichend ist. Dass die Meldung, wie hier von Technikern angedeutet, unsauber erzeugt wird und gelegentlich Probleme beim Speichern auftreten können, sollte doch nichts an der Einschätzung ändern, oder?
PS:
Sie schrieben oben „Eingangsbestätigung vom Absender“ und meinten sicherlich „Eingangsbestätigung vom Empfänger“?
... aus einer vorangegangenen Diskussion mit ähnlicher (aber nicht identischer) Fragestellung ist bei mir 'hängengeblieben', dass im Zweifelsfall und vor allem, wenn es tatsächlich um die Einhaltung wichtiger Fristen geht, der Weg über einen Gerichtsvollzieher überraschend kostengünstig, zuverlässig und rechtswirksam ist.
"Der Gerichtsvollzieher, Dein Freund und Helfer"
... jedenfalls gut zu wissen ...
@hapet schrieb:
...Mit Blick auf die Praxis versuche ich (quasi als „Schattenläufer“) zu verstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine auf der Empfangsseite (Server, Provider) maschinell erstellte Bestätigung (die der Empfänger eben nicht vereiteln kann) zu der rechtlichen Einschätzung „gilt als zugestellt“ führt.
Dabei habe ich die Outlook-Anfrage „Zustellungsbestätigung“ im Blick, die wohl von einem Mailserver beim Empfänger automatisch beantwortet wird.
Die Formulierung „…so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat…“ würde ich so deuten, dass die Server-Rückmeldung „ist angekommen“ für einen Nachweis der Zustellung ausreichend ist. Dass die Meldung, wie hier von Technikern angedeutet, unsauber erzeugt wird und gelegentlich Probleme beim Speichern auftreten können, sollte doch nichts an der Einschätzung ändern, oder?
Sofern Sie Zugriff auf die IT- des Empfängers einer Nachricht haben lässt sich der Zugang über diese Daten grundsätzlich Nachweisen. Die Schwierigkeit, jedenfalls im kontinentaleuropäischen Rechtssystem, ist jedoch genau an diese Informationen zu gelangen.
Sobald der Empfänger in irgend einer Form "zuckt", sei es durch eine Lesebestätigung die das Mailprogramm generiert, sei es durch eine Eingangsmitteilung die das System des Empfängers automatisiert generiert, gibt es einen Anschein, dass eine Nachricht übermittelt und vom Adressaten empfangen wurde.
Die technischen Probleme sind genau der Ansatz für den durch den Anschein geweckten Zweifel. - Um dies etwas zu verdeutlichen: Das Protokoll eines Telefaxgerätes weist den Versand und den Zugang beim Empfänger nach, wenn auf dem Protokoll der "OK-"Vermerk aufgebracht ist. Ich hatte vor einigen Jahren bei denen der Absender ein Sendeprotokoll mit diesem OK-Vermerk vorgelegt hat.
Der Empfänger, der damals sämtliche Eingänge mit protokolliert hat, hat seinerseits ein vom Faxgerät erstelltes Zugangsprotokoll vorgelegt, welches für den Sendezeitraum keinen Empfang verzeichnet hat. Bei beiden Beteiligten (Anwaltskanzlei und Bank) gab es keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Protokolle. Das Gericht hat seinerzeit den Zugang des Schreibens als nicht nachgewiesen gesehen. (hat den Gegner ein paar hundert Euro Zinsen gekostet)
Als Normalfall lässt sich festhalten: Wird vom Empfängersystem auf irgend eine Art auf die versendete Nachricht reagiert, dürfen Sie davon ausgehen, dass die Nachricht tatsächlich übermittelt wurde und vom Empfänger zur Kenntnis genommen werden kann. Eine absolute Sicherheit werden Sie jedoch nur erhalten, wenn der Empfänger auf die Nachricht antwortet und in der Antwort die ursprüngliche Nachricht zurücksendet.
... zum Thema "Faxen" als Kommunikationsmittel gab es hier auch schon interessante Diskussionen, die ich mal bei Gelegenheit wieder 'sichten' will, da es doch gelegentlich Bedarf dafür gibt
... In RA- und Mediziner-Kreisen scheint das Faxen immer noch 'beliebt' zu sein 😉
... dazu ein 'witziger' Fall aus eigener Erfahrung:
ich hatte am letzten Tag einer Frist um kurz vor 24:00 Uhr noch schnell einen Einspruch gegen einen Gebührenbescheid bei der hiesigen Stadtverwaltung per Fax eingereicht.
Prompt kam eine Antwort von der Stadtverwaltung, dass die Frist versäumt und der Bescheid nicht mehr anfechtbar sei.
Ich konnte jedoch nachweisen, dass die aufgedruckte Uhrzeit in der Kopfzeile des Faxes nicht der tatsächlichen Uhrzeit entsprach.
Der Einspruch war somit noch fristgerecht ....... und erfolgreich 😉
@vogtsburger schrieb:
...
... In RA- und Mediziner-Kreisen scheint das Faxen immer noch 'beliebt' zu sein
für die RA-Kreise würde ich das nicht mehr unterzeichnen; bei Medizinern ja.
... wenn man bei Medizinern um die Zusendung von Rechnungen, Befunden, Laborberichten oder sonstigen schriftlichen medizinischen Unterlagen bittet, heißt es immer:
"Faxen ?".... "kein Problem" ... "wie ist die Faxnummer ?"
"E-Mail ?" .... "nein, geht nicht, wegen Datenschutz"
... werde mal spaßeshalber nachsehen, wieviele Faxe noch von RAs und Notaren 'hereinflattern'
@siro schrieb:
Dies sind die Logbücher der Towerchefs sowohl von Guantanamo Bay als auch der Andrews Airforce Base.
Das Guantanamo Logbuch weist keinen Flug auf der um 11 Uhr abging und das Andrews Logbuch keinen Flug der um 02 Uhr dort ankam.
Ich beantrage die Zulassung als Beweisstücke alpha und bravo
Herrgott, checken Sie das Logbuch! ... Tief innen drin WOLLEN Sie doch, daß ich an dieser Grenze stehe! Das sagen Sie aber nicht auf Parties! 😅
Arbeitgeber, die Arbeitsvertragskündigungen per Mail schicken, bekommen von mir immer sofort eine Empfangsbestätigung. Erstens ist es höflicher, und zweitens kann ich so vielleicht verhindern, daß sie sie noch per Post hinterherschicken. 😚
Wie oft werden Sie denn gekündigt? Und dann auch noch per E-Mail? 😉
.. nochmal back to the roots:
Es gibt auch E-mails, die man absolut nicht empfangen will, also muss es doch eine Lösung geben, solche E-mails so zu blockieren, dass es auch nicht den 'Anschein eines Erhalts' gibt.
Mir ist gerade eine Idee gekommen:
wenn ich die E-Mail-Adresse des Absenders kenne, könnte ich doch meinen Mailserver so einstellen, dass er E-Mails von dieser Adresse postwendend wieder retour sendet, also zurück an den Absender, automatisch.
Ich will den unerwünschten Mist einfach nicht lesen (müssen) und der Absender soll in einer juristischen Auseinandersetzung auch nicht behaupten können, ich hätte E-Mails von ihm erhalten. Wenn er meint, schreiben zu müssen, soll er doch Briefe senden.
... technisch wird das wohl funktionieren ... werde es gleich mal ausprobieren 😉
Zusätzlich könnte man noch per Abwesenheitsnachricht mitteilen, dass diese E-Mail nicht gelesen und nicht angenommen wird.
Ich habe nämlich zur Zeit 2 Kandidaten, die offenbar den Ehrgeiz haben, mir ständig per E-Mail die Laune zu verderben.
... aber ist das auch wirksam ?
Früher oder später wird das wohl zu einer juristischen Auseinandersetzung führen, aber dann sollen Fakten zählen und nicht die Anzahl von DIN A4-Seiten aus einem Berg von ausgedruckten E-Mails
@MikeWHerbs schrieb:
im konkreten Fall geht es nicht um viel, nur um ein Ärgernis
High,
na ja dann ist die Lösung ja nicht sooooooooooo arg dringend😎
Wie in früher Dingens schon geschrieben, Übergabe persönlich , mit Empfangsbestätigung schriftlich an mehrere
Mitarbeitende eines Inkassobüros übergeben ☠️
BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08 (§ 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB)
Und wenn das nicht geht, zieht sogar der Fiskus beim FG gegen einen steuerlich nicht beratenen Stpfl. den Kürzeren. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Zugang von Betriebskostenabrechnungen, also um Geld. Nun wird sich jeder selbst eine Situation ausdenken können, in der sie/er ungern den (rechtzeitigen) Zugang eines Schreibens bestritten haben möchte.
Dazu mußte man auch früher nicht "... schriftlich an mehrere Mitarbeitende eines Inkassobüros ...", die PZU irgendeines GV reichte vollkommen aus. Das ist nur leider nicht das, wonach der Fredstarter gefragt hat ...
Eine Lösung ist, alle Emails vorab serverseitig an einen anderen Account weiter zu leiten..
Dort lassen sich die Nachrichten natürlich ohne Lesebestätigung sichten, damit man
sieht, ob irgendwo "die Hütte brennt" und man auch außerhalb der Arbeitszeit seine
Office- mails öffnen muß.
Im Zweifel kann dann ein lokal installierter Spamfilter oder eine einfache Outlook- Regel
für Fakten sorgen.
Konsequent bleiben! Also nicht selektiv auf einzelne Emails reagieren.
@vogtsburger schrieb:
wenn ich die E-Mail-Adresse des Absenders kenne, könnte ich doch meinen Mailserver so einstellen, dass er E-Mails von dieser Adresse postwendend wieder retour sendet, also zurück an den Absender, automatisch.
Nennt sich bei den meisten Spamfiltern "Blacklist". Da packt man dann einzelne Adressen oder Domains drauf.
In konkreten Fällen, müsste man sich die Absender bzw. deren Mailserver einmal ansehen. Dann könnte man dort evtl. auch schon vorher ablehnen bzw. an der Firewall die Verbindung schon gar nicht erlauben.
aufgewärmt :
@siro schrieb:
@vogtsburger schrieb:
kann ich den E-Mail-Eingang bequem, gezielt und bewusst zulassen bzw. verbieten/behindern ?
NSP - Anlegen einer Blocklist
oder gerne auch : https://docs.nospamproxy.com/Server/15/Suite/en-gb/Content/How-tos/how-to-create-a-blocklist.htm
Danke für die Feedbacks, @dtx , @martinkolberg , @janm , @siro
Ja, das sind Möglichkeiten, die teilweise schon genannt wurden und die ich teilweise auch bereits anwende ...
NoSpamProxy wäre sicher perfekt, ist aber mE zu diesem Zweck 'überdimensioniert'
Ich habe die betreffenden E-Mail-Adressen auf die 'Blacklist' gesetzt und leite diese E-Mails zusätzlich und automatisch an eine andere E-Mail-Adresse weiter. Die E-Mails landen dann im Spam und zusätzlich auf dieser weiteren E-Mail-Adresse.
So kann ich selbst diese E-Mails später lesen, wenn ich gut geschlafen und gut gefrühstückt habe.
... funktioniert nur leider nicht so 'schön' wie gedacht ...
... denn eine Gesellschafterin der beteiligten Vermieter-GbR will (dummerweise) auch jederzeit Zugriff auf alle E-Mails der Mieter haben und das führt immer wieder, bevorzugt spätabends, zu großer Aufregung, Diskussionen, nächtlichen Telefonaten, schlechtem Schlaf etc.
... es geht natürlich auch um Geld, das die Mieter sparen bzw. nicht zahlen wollen, aber hauptsächlich geht es (mir) um den großen Zeitaufwand, den solche Querelen verursachen und um die Nerven, die das 'kostet'.
Normalerweise würde ich diesen E-Mail-Schreibern empfehlen, die Texte besser von Grundschülern tippen zu lassen, aber das wäre sicher auch nicht hilfreich 😎
Dieser Zufallsfund passt so gut zu diesem Thema, dass ich ihn Mitlesenden nicht vorenthalten möchte. Das erwähnte Urteil ist hier nachlesbar.
Interessant ist der Hinweis der Kammer, dass zur Darlegungs- und Beweislast des Zugangs einer E-Mail unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und man sich halt einer Auffassung anschließt.