@n_troike schrieb:Das kann dann aber erst ab Monat 07/2023 erfolgen und nicht rückwirkend?
Hallo.
Also beim gkv-spitzenverband findet man folgendes:
3.3 Vorlagefristen und Folgen verspäteter Vorlage des Nachweises
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem
der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises
innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt nach § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI der
Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Bei den aktuellen Regelungen sind die Nachweise rückwirkend zum 01.07.2023 gültig, auch wenn sie erst in 12/2024 vorgelegt werden
@NaJu2008 schrieb:Bei den aktuellen Regelungen sind die Nachweise rückwirkend zum 01.07.2023 gültig, auch wenn sie erst in 12/2024 vorgelegt werden
Sicherheitshalber zur Klarstellung:
Das was Sie unter "aktuellen Regelungen" anführen ist für mich der Abschlag zur Pflegeversicherung. Da stimme ich Ihnen zu.
Bei dem generellen Nachweis zum Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sehe ich nicht, dass ein in 12/2024 erbrachter Nachweis den Zuschlag rückwirkend zurücknimmt.
Hier mal die Fristen zum Nachweis der Elterneigenschaft von einer Krankenkasse:
Abschläge für Kinder beim PV-Beitrag: Was gilt für welches Geburtsdatum?
Bis zum 30. Juni 2023 gilt für für Kinderlose bei den Nachweisen zur Befreiung vom Zuschlag das bisherige Recht.
Das bedeutet: Ihre Beschäftigten müssen z. B. mit einer Geburtsurkunde nachweisen, dass sie eines oder mehrere Kinder haben. Wird der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats nach der Geburt als erbracht. Ansonsten ab dem Folgemonat, nachdem der Nachweis eingereicht wurde.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt dieses Verfahren auch für den Zuschlag für Kinderlose. Ab dann sind keine Nachweise mehr in Form von z. B. Geburtsurkunden notwendig. Außerdem sind zu diesem Datum die Fristen nach dem Altrecht außer Kraft gesetzt. Der Zuschlag für Kinderlose entfällt dann auch rückwirkend zum 1. Juli 2023, frühestens jedoch ab Beginn des Monats der Geburt.
Super. Jetzt auch mit Grundlage. Danke.
Danke @rschoepe für den wertvollen Hinweis. Ich habe es an die Kolleg:innen weitergegeben. Die Fragebögen werden demnächst vereinheitlicht.
...vielleicht ab Kind 2 aber der normale 1-Kind-1,7% Abzug, der schon immer lief dann vielleicht eher wie beschrieben(?).
Viele Grüße
Nico
@NaJu2008 schrieb:Hier mal die Fristen zum Nachweis der Elterneigenschaft von einer Krankenkasse:
...
Seit dem 1. Juli 2023 gilt dieses Verfahren auch für den Zuschlag für Kinderlose. Ab dann sind keine Nachweise mehr in Form von z. B. Geburtsurkunden notwendig. Außerdem sind zu diesem Datum die Fristen nach dem Altrecht außer Kraft gesetzt. Der Zuschlag für Kinderlose entfällt dann auch rückwirkend zum 1. Juli 2023, frühestens jedoch ab Beginn des Monats der Geburt.
Da ich solch einen Fall heute reinbekommen habe (leiblicher Vater, dessen Kind geb. 2003 nach Scheidung vom Stiefvater adoptiert wurde, dachte bisher, er wäre kinderlos für die PV), muss ich noch mal nachfragen: Der Zuschlag entfällt rückwirkend nur bis zum 01.07.23. Oder kann ich auch früher eintragen? Zum Beispiel 01.01.23.
Danke für den guten Praxistipp!
Unserer Kanzlei macht es ganz ähnlich: Frist der Nachweiseinreichung bis 31.10.2023.
Wir werden bei größeren Mandanten die von DATEV zur Verfügung gestellte Tabelle (Brennpunkte) vorausfüllen und um Ergänzung bitten, damit wir dann die ergänzten Kinderdaten importieren können.
Die Belege der unter 25 jährigen Kinder (also nicht aller Kinder) sollen die Arbeitnehmer gesammelt bis 31.10.2023 nachreichen.
Falls das ein oder andere noch unbekannte Kind mitgeteilt wird, ist ja nun eine Nachberechnung ab 01.07.2023 möglich, für den Wegfall des Zuschlags für Kinderlose. Auch hier verlangen wir den Nachweis eines Kindes.
Schade finde ich, dass DATEV lediglich die Nichtvorlage der Nachweise vorsieht (bei den Anschreiben, sowie bei den aktualisierten Personalfragebögen). Einige der Chatteilnehmer haben hier bereits geäußert, dass sie sich die Nachweise vorlegen lassen (auch wegen der Verzinsung und ggf. dem nicht definierbaren Aufwand einer nachträglichen Prüfung). Ich fände es schön, wenn DATEV hier vielleicht eine Alternativlösung anbieten würde (z.B. so, dass der Mandant selbst entscheiden kann, ob ohne oder mit Nachweiserbringung).
Nun ja, wir stehen am Anfang der Umsetzung - Viel Erfolg uns allen!
Dort steht „wenn der Nachweis erbracht wurde“ Wie sieht es denn aus wenn der Nachweis beim Arbeitgeber vorliegt aber nicht beachtet wird? Arbeitnehmerin hat die Geburtsurkunde nach der Geburt an den Arbeitgeber geschickt.
Arbeitnehmer hat keine Ahnung und merkt erst nach Jahren dass er den Zuschuss zahlt.
Arbeitgeber sagt er kann nichts machen für die Vergangenheit und verweist an die Krankenkasse. Krankenkasse sagt sie kann nichts machen .
@Lohnnutzer schrieb:Arbeitnehmer hat keine Ahnung und merkt erst nach Jahren dass er den Zuschuss zahlt.
So einen Fall hatte ich bisher nicht, und natürlich würde so ein Fehler für das Steuerbüro nicht toll aussehen... aber... sorry, ich würde wahrscheinlich immer sagen: "Auf deiner Lohnabrechnung steht das seit Jahren drauf. Wenn du das erst nach Jahren siehst, muss es dir ja nicht so wichtig gewesen sein..."
Und wenn jetzt jemand ankommt, dass die DATEV Lohnabrechnungen kompliziert aussehen, der hat noch nie andere Lohnabrechnungen gesehen. Die Übersichtlichkeit der DATEV Lohnabrechnungen ist Gold.
Das war bei Bekannten. Zwei Fälle und es ging jeweils um 10-20 Jahre …..
Hier waren es größere Unternehmen mit eigener Gehaltsabteilung. Die ja die persönlichen Verhältnisse sogar noch besser kennen sollten als ein Steuerbüro
Hallo Lohnnutzer,
wenn der Arbeitgeber das verpennt hat (was zwar höchst unangenehm, aber nur menschlich ist ... Fehler passieren leider immer mal wieder), kann man als Mitarbeiter das mal ansprechen. Da muss es doch eine Lösung geben zwischen "Selber schuld, hättest du mal deine Gehaltsabrechnung besser und genauer kontrolliert!" und "Ich nahm an, dass hier Fachleute an der Lohnabrechnung arbeiten!".
Beide Seiten haben einen Anteil daran ...
Ich würde diesen Vorgang schriftlich festhalten und von beiden Seiten unterschreiben lassen und dann
1. in meinen Betriebsprüfungsordner legen und dem Prüfer bei der nächsten Prüfung vorlegen.
2. soweit wie noch möglich zurückrechnen.
3. immer mal die Personalstammdaten auf Plausibilität verproben, damit künftig solche Fehler eher auffallen.
Der Laie mag einwenden, dass so ein Fehler doch nicht 10 bis 20 (?) Jahre (den Beitragszuschlag gibt es erst seit 1995) nicht unentdeckt bleiben könne ... Kann er aber eben doch, weil sich die einmal hinterlegten PSD kaum jemand nochmal anschaut. Und offenbar ist es ja auch in Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung nicht aufgefallen, die in den vergangenen 10 bis 20 (?) Jahren bestimmt schon mindestens 5 mal stattgefunden haben dürften.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@lohnexperte schrieb:den Beitragszuschlag gibt es erst seit 1995
Bei 1995 wären 20 Jahre ja möglich - eingeführt wurde der Beitragszuschlag zum 01.01.2005.
Und ich nehme doch an, dass man bei Einführung in 2005 die Arbeitnehmer aufgefordert hat, die Nachweise für Kinder vorzulegen...
Evtl. 'Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge' bei der Krankenkasse stellen, das sollten dort alle kennen. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden.
Ich bin mir nicht sicher, ob jemals alle möglichen Varianten bei solchen Fragen abgefragt wurden.
Oft wurde ja nach KFB oder unterhaltspflichtigen Kindern gefragt.
Da fallen so Fälle, wie der bei uns aufgetauchte leibliche Vater, dessen Sohn nach Scheidung vom Stiefvater adoptiert wurde, leicht unter den Tisch. Oder besser fielen unter den Tisch.
Denn von nun an werden wir die Fragen anders formulieren. Etwa so:
"Hatten Sie jemals Anteil an der Zeugung eines eigenen Kindes oder an der Erziehung eines Stief- oder Adoptivkindes, das mit Ihnen in einer gemeinsamen Wohnung wohnte, während die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorlagen oder haben Sie ein Pflegekind im eigenen Haushalt für einen längeren Zeitraum betreut?"
Auf jeden Fall werden wir den eigenen Personalfragebogen anpassen.
"Hatten Sie jemals Anteil an der Zeugung eines eigenen Kindes oder...
High, ja könnte sein, hat mir aber niemand mitgeteilt🙄
Gruss Mike
Eine Kollegin hat gerade den Fall, dass ein AN plötzlich 0,5 KiFB zurück gemeldet bekommen hat obwohl er kein Kind hat.
Sie hat ihn zum FA geschickt um zu klären wo das Kind herkommt.
Auf die Antwort bin ich mal gespannt.
Ich habe einen Mandanten, der mit seiner Ex-Frau 4 Kinder hat und mit seiner aktuellen Frau 2.
Nun haben seine Frau und er Steuerklasse 4 und jeder 3,5 Kinderfreibeträge. Auch kurios...
Deutschland. Wo Dir das Finanzamt sagt, dass Du Vater bist. Cool! Dann erübrigen sich ja viele Vaterschaftstests 😂.
Sind Sie Vater? Moment. Ich rufe ☎️ eben beim Finanzamt an.
Haben Sie einen Dr. Titel? Moment. Ich rufe ☎️ eben beim Finanzamt an.
Nachher weiß das Finanzamt mehr als Google und bringt uns noch DSGVO Vorfälle ins Haus, weil man Papier auf der Straße verloren hat.
High,
zurückgemeldet ist zurückgemeldet.
Bis zur Prüfung aufbewahren😀
Gruss Mike
ps. wenn das FA die Herkunft des Kindes kennt, dann aber Obacht😁
High,
ich hatte auch mal eine Mitarbeiterin, die hatte auf der Papierlohnsteuerkarte (lang, lang ist's her)
bei Lohnsteuerklasse fünf, einen Kinderfreibetrag😁
Fehler geschehen, so what😀
Gruss Mike
@MikeWHerbs schrieb:Fehler geschehen, so what😀
In dem Punkt bin ich voll bei @metalposaunist, wenn die ganze Technik solche simplen Fehler nicht verhindert, dann ist sie falsch programmiert. Wenn ich mich nicht darauf verlassen kann, dass der Computer mich vor solch offensichtlich widersprüchlichen Angaben warnt, dann versagt er in seiner Aufgabe mir Arbeit abzunehmen.
Hallo Community,
in Lohn und Gehalt wird ab der Version 12.6 (geplante Bereitstellung: 10.08.2023) ein Hinweis auf der Brutto-Netto-Abrechnung zu anrechenbaren Kindern in der PV angedruckt.
Der Andruck erfolgt voraussichtlich analog zu LODAS bei Arbeitnehmern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren.
Hierzu gibt es auch außerhalb der Community einen Praxis-Einbezug.
@rschoepe schrieb:
Wenn ich mich nicht darauf verlassen kann, dass der Computer mich vor solch offensichtlich widersprüchlichen Angaben warnt, dann versagt er in seiner Aufgabe mir Arbeit abzunehmen.
Und einmal weiter gedacht 💬: Ich kann mich auf Technik nicht verlassen aka baue ich zur Technik auch kein Vertrauen auf, dass Menschen untereinander haben. Und vertraue ich der Technik nicht, ist man ganz schnell beim Punkt, warum wir in Deutschland da stehen, wo wir stehen und kleiner gedacht, warum nur 50% aller Genossen einen DUO Bestand haben. Nicht immer und überall ist das so aber es ist mitunter ein Grund bzw. Erklärung. Dann denkt man sich auch, was digital besser sein soll, wenn man 1:1 so arbeiten muss, wie analog und alles 3x kontrollieren muss - was PCs an sich schon könnten.
@metalposaunist schrieb:
[...]warum nur 50% aller Genossen einen DUO Bestand haben. [...]
Hier muss ich dir mal widersprechen. Der Hauptgrund dafür ist nicht das Misstrauen gegen Technik, sondern Bequemlichkeit und die Angst, alte Verhaltensweisen zu ändern.
wenn die ganze Technik solche simplen Fehler nicht verhindert
das stimmt, L&G hat die Annahme auch verweigert😎
Gruss Mike
Hallo,
ich wage mal einen Tipp, warum der Mitarbeiter in seinen ELSTAM plötzlich einen halben Kinderfreibetrag hat:
Seine derzeit Nochehefrau (von der er getrennt lebt) hat mit einem anderen Mann ein Kind bekommen. Somit wird das Kind auch beim "gesetzlichen" Vater eingetragen; denn alle Kinder, die während einer gültigen (also noch nicht rechtskräftig geschiedenen) Ehe geboren werden, "erzeugen" beim Ehemann der frischen Mutter automatisch einen halben KFB. Diesen Fall hatte ich mal umgekehrt; da bekam plötzlich eine Frau einen (halben?) KFB über ELSTAM zurückgemeldet ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@Nina_Schöneweis schrieb:in Lohn und Gehalt wird ab der Version 12.6 (geplante Bereitstellung: 10.08.2023) ein Hinweis auf der Brutto-Netto-Abrechnung zu anrechenbaren Kindern in der PV angedruckt.
Der Andruck erfolgt voraussichtlich analog zu LODAS bei Arbeitnehmern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren.
Bekommt LODAS dann auch umgekehrt aus LuG die Felder, ab/bis wann ein Kind angerechnet werden soll?
Hallo Frau Schön,
gibt es in Lohn und Gehalt auch eine Erfassungsmöglichkeit, damit auf der Brutto/Netto-Abrechnung ein Hinweis auf die anrechenbaren Kinder erscheint?
Ihr Link betraf lediglich die Eingabe in Lodas und in Lohn und Gehalt finde ich leider nichts.
Viele Grüße,
Katarina Rubel