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Korrekturen der Steuerberechnung 2023 (Jahressteuergesetz 2022)

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letzte Antwort am 12.04.2023 15:07:17 von Uwe_Lutz
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DATEV-Mitarbeiter
Arthur_Roth
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 1 von 22
7176 Mal angesehen

Liebe Community,

 

ich möchte ich Sie darüber informieren, dass es ab nächster Woche zu automatischen Nachberechnungen und Korrekturen bei der Lohnsteuerberechnung 2023 kommen wird. In der Folge werden z.B. auch Kug-Anträge und AAG-Anträge korrigiert. 

 

LODAS, Lohn und Gehalt und LOVOR berechnen aktuell die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan (PAP), der am 18.11.2022 vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) bekannt gemacht wurde.
Im Jahressteuergesetz 2022, dem der Bundesrat am 16.12.2022 zugestimmt hat, wurde der Steuer-PAP für das Jahr 2023 zum dritten Mal geändert. Diesmal wurden unter anderem zwei für den Programmablauf relevante Steuerwerte (Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) erhöht.
Mit dem
BMF-Schreiben vom 08.12.2022 wurden Übergangsregelungen bekannt gegeben, die auch eine Anwendung des Programmablaufplans ohne der im JSTG 2022 erhöhten Werte ermöglicht.   

 

Die final angepassten Programmablaufpläne liegen uns seit Ende Januar im Entwurf vor, wurden am 13.02.2023 offiziell veröffentlicht und sehen eine verpflichtende Anwendung ab 01.04.2023 vor.  
In LODAS werden die neuen Programmablaufpläne vorauss. am 21.03.2023 im RZ freigegeben. Für Lohn und Gehalt ist die Installation des neuen Releases notwendig, dass vorauss. ab dem 23.03.2023 zur Verfügung steht.
Für beide Produkte wird dann mit der nächsten Abrechnung auch eine automatische Nachberechnung auf alle Lohnzahlungszeiträume in 2023 angestoßen.
Vor Durchführung der automatischen Nachberechnungen werden alle in 2023 erstellten EEL-Bescheinigungen automatisch festgeschrieben, sodass diese nicht erneut aufgerollt und übermittelt werden. Dies ist eine konkrete Anforderung im EEL-Verfahren.   

 

Um eine fachlich korrekte und rechtssichere Abrechnung zur Verfügung zu stellen, müssen die Abrechnungen über eine automatische Nachberechnung korrigiert werden. Leider gibt es dazu keine Alternative.  

 

Viele Grüße 

 

Arthur Roth 

Product-Owner, Produktentwicklung LODAS 

GBuhr
Beginner
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Nachricht 2 von 22
6974 Mal angesehen

Hallo Herr Roth,

 

vielen Dank für die Information. Für mich haben sich Fragen ergeben. LODAS Anwender.

 

1.) ab wann wird DATEV die Änderungen durchführen.

 

zusammen mit dem Lohnabruf nach der Freigabe voraussichtlich 23.03.2023; also z.B. Abruf der März-Gehälter am 24.03.2023. Im Ergebnis erfolgen dann Nachberechnungen für Januar und Februar.

 

oder erst nach dem 01.04.2023. Also mit dem Abruf (z.B. der April-Gehälter) nach dem 01.04.2023. Im Ergebnis erfolgen dann Nachberechnungen für Januar, Februar und März.

 

Ich bin dabei zu überlegen, wann ich meine Märzgehälter final abrufe. Bei größeren Mandanten mit vielen Arbeitnehmern würde ich eine Menge Abrechnungen sparen (einige erhalten die Abrechnungen noch auf Papier bzw. kuvertiert).

 

2.) Ich habe teilweise kurzfristig Beschäftigte. Beispiel Sachverhalt:

 

AN Pers.-Nr.: 10 beschäftigt im Januar für 10 Tage 09.01.2023-20.01.2023

 

AN Pers.-Nr.: 10 wieder beschäftigt im Februar für 10 Tage 06.02.2023-17.02.2023 auf gleicher Personalnummer

 

Wie wird dieser Sachverhalt im Zusammenhang mit den Nachberechnungen von DATEV gelöst. Nach meinem Kenntnisstand ist eine Korrektur dieser Personalnummer für den Januar nicht möglich.

 

3.) Werden durch die Nachberechnungen auch korrigierte Arbeitsbescheinigungen für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer (Kündigung zum 31.01.2023) an die Agentur für Arbeit übermittelt?

 

Für Antworten zu meinen Fragen wäre ich dankbar.

 

 

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 22
6964 Mal angesehen

Ich versuch mich mal mit Anworten, auch wenn ich nicht Herr Roth bin...

 

 

@GBuhr  schrieb:

 

 

1.) ab wann wird DATEV die Änderungen durchführen.

 

zusammen mit dem Lohnabruf nach der Freigabe voraussichtlich 23.03.2023; also z.B. Abruf der März-Gehälter am 24.03.2023. Im Ergebnis erfolgen dann Nachberechnungen für Januar und Februar.

 

oder erst nach dem 01.04.2023. Also mit dem Abruf (z.B. der April-Gehälter) nach dem 01.04.2023. Im Ergebnis erfolgen dann Nachberechnungen für Januar, Februar und März.

 

Ich bin dabei zu überlegen, wann ich meine Märzgehälter final abrufe. Bei größeren Mandanten mit vielen Arbeitnehmern würde ich eine Menge Abrechnungen sparen (einige erhalten die Abrechnungen noch auf Papier bzw. kuvertiert).

 

 

 


Änderungen werden immer ab der Freigabe gültig, also auch schon im März

 


@GBuhr  schrieb:

 

 

2.) Ich habe teilweise kurzfristig Beschäftigte. Beispiel Sachverhalt:

 

AN Pers.-Nr.: 10 beschäftigt im Januar für 10 Tage 09.01.2023-20.01.2023

 

AN Pers.-Nr.: 10 wieder beschäftigt im Februar für 10 Tage 06.02.2023-17.02.2023 auf gleicher Personalnummer

 

Wie wird dieser Sachverhalt im Zusammenhang mit den Nachberechnungen von DATEV gelöst. Nach meinem Kenntnisstand ist eine Korrektur dieser Personalnummer für den Januar nicht möglich.

 

 

 


Das ist korrekt. Da man für ausgeschiedene AN aber nicht verpflichtet ist, dies zu korrigieren, müsste der Mitarbeiter den zu viel bezahlten Betrag über die Steuererklärung zurück bekommen.

 

Grundsätzlich würde ich allerdings überlegen, ob bei ausgeschiedenen AN dies dennoch korrigiert werden sollte, damit es nicht -wie z.B. letztes Jahr bei den BG-Änderungen- sehr viel später plötzlich zu (ungewollten) Korrekturen kommt.

 


@GBuhr  schrieb:

 

 

3.) Werden durch die Nachberechnungen auch korrigierte Arbeitsbescheinigungen für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer (Kündigung zum 31.01.2023) an die Agentur für Arbeit übermittelt?

 

 


Auch hier: Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zu ändern - ich würde mir aber überlegen, dies dennoch zu machen.

 

Auf die Arbeitsbescheinigung hat dies aber m.E. keinen Einfluss, da dort Bruttobeträge gemeldet werden.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

DATEV-Mitarbeiter
Arthur_Roth
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 22
6832 Mal angesehen

Hallo GBuhr, 

 

für LODAS greift der neue Programmablaufplan für alle Abrechnungen die ab 21.03.2023 ins RZ gesendet werden. Damit werden auch alle Lohnzahlungszeiträume von 2023 automatisch nachberechnet. Die am 23.03.2023 freigegebene LODAS-Version ist davon unabhängig, die Änderungen greift rein im Rechenzentrum.

Wir haben die Freigabe bewusst vorgezogen, damit evtl. bereits ein Großteil der Märzabrechnungen nach den neuen Regelungen berechnet werden und der Nachberechnungszeitraum nicht unnötig größer wird. 

 

Ausgetretene Arbeitnehmer werden dabei nicht automatisch nachberechnet. Dies müssen sie bitte individuell mit ihrem Mandanten abstimmen. Die Nachberechnung greift nur für aktuelle nicht abgeschlossene Beschäftigungszeiträume. Der Zeitraum im Januar, lt. ihrem Beispiel, würde demnach nicht nachberechnet werden. 

 

Bereits übermittelte Arbeitsbescheinigungen werden nicht storniert und neu erstellt. Eine Verpflichtung dazu besteht meines Wissens auch nicht dies manuell zu machen. 

 

Viele Grüße 

 

Arthur Roth 

Product-Owner, Produktentwicklung LODAS

 

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durchschnittsbenutzer
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 22
6644 Mal angesehen

Ich habe rein aus Neugier ein paar Probeabrechnungen ins RZ gesendet. Die Ersparnisse bei der Lohnsteuer betragen bisher so ca. zwischen 0,30 EUR und 0,80 EUR. Da hat uns der Gesetzgeber nicht wirklich mit geholfen. Das hätte man anders lösen sollen ...

 

pogo
Meister
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Nachricht 6 von 22
5981 Mal angesehen

Ja, bei den meisten sind es nur Centbeträge.

Bei einem MA mit Steuerklasse 2 und 2 Kinderfreibeträgen waren es dann aber doch 70-80€.

 

Eine Änderung in den Personalstammdaten löst auch bei ausgetretenen eine Nachberechnung aus. Logisch.

Auch wenn die Änderung keinen Einfluss auf die Abrechnung haben kann. Doof.

Bei mir war es die Änderung der Berufsbezeichnung. 🙄 Daran hab ich natürlich nicht gedacht.

bodensee
Experte
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Nachricht 7 von 22
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Bei Steuerklasse II muss es ja entsprechend mehr ausmachen als bei Steuerklasse I , III oder V, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht wurde. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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vw
Erfahrener
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Nachricht 8 von 22
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Guten Abend,

 

Gruß, vw

 

Spoiler
Andere Anbieter scheinen die geänderten Programmablaufpläne bereits ab Januar berücksichtigt zu haben.

https://www.lexware.de/support/faq/faq-beitrag/000031407/?tx_support_faqdetail%5Bcontroller%5D=Faq&cHash=80cb3a8cb8505f3d81575ae1dc07389f





"Wer nicht an die Zukunft denkt, wird bald Sorgen haben."
(Konfuzius (551-479 v.Chr.))
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annajks
Beginner
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Nachricht 9 von 22
5474 Mal angesehen

Ausgetretene Arbeitnehmer werden dabei nicht automatisch nachberechnet. Dies müssen sie bitte individuell mit ihrem Mandanten abstimmen. Die Nachberechnung greift nur für aktuelle nicht abgeschlossene Beschäftigungszeiträume. Der Zeitraum im Januar, lt. ihrem Beispiel, würde demnach nicht nachberechnet werden. 


Hallo Herr Roth,
wir haben eine Nachberechnung für einen Mitarbeitenden erhalten, welcher bereits am 28.02.2023 ausgetreten ist.
Können wir das irgendwie unterdrücken?
VG
Anna 

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Chance
Einsteiger
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Nachricht 10 von 22
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Den MA der Abrechnungsgruppe Vorwegabrechnung -vor Erstabrechnung zuordnen, dann kommt der nicht mit in den üblichen Lohnlauf. 

MLomba
Beginner
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Nachricht 11 von 22
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Hallo,

kann es sein, dass durch diese Änderung auch die Fehlermeldung "Im Buchungsbeleg sind bei dieser Personal-Nr. Differenzen aufgetreten" entstehen kann? Am Montag vor der Freigabe stand diese Meldung noch nicht bei der Probeabrechnung und danach wurde auch nichts anderes gemacht. Seit dem 21.03. erscheint diese Meldung und ich kann es mir nicht erklären. Die Abrechnung selber sieht aber gut aus. Keine Differenz zu erkennen. 

Vielen Dank. 

Viele Grüße

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Chance
Einsteiger
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Nachricht 12 von 22
5385 Mal angesehen

Hat der MA einen Firmenwagen oder eine Gruppenunfallversicherung? Wenn beim Firmenwagen der GWV als Festlohnart (nicht als "klassischer Firmenwagen mit ausgewiesenem Sachbezug etc.) angelegt ist, kommt auch dieser Hinweis: Differenzen im Buchungsbeleg.

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MLomba
Beginner
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Nachricht 13 von 22
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Die Mitarbeiterin hat einen Firmenwagen (Hybrid). Der wurde aber ganz normal angelegt als Organisationseinheit bei den Mandantendaten und bei den Personaldaten beim Firmenwagen. Der ausgewiesene Betrag als Differenz sagt mir auch nichts. 

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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 14 von 22
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Hallo,


die Fehlermeldung wird durch verschiedene Sachverhalte ausgelöst. Bitte wenden Sie sich über einen anderen Servicekanal an uns. Dann können wir uns die Abrechnung genauer ansehen und prüfen, woran es liegt.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 15 von 22
4688 Mal angesehen

Hallo Anna,


eine Nachberechnung kann in LODAS nicht unterdrückt werden.


Wurden denn Stammdaten für den Mitarbeiter geändert?
Im Fehler- und Hinweisprotokoll erhalten Sie eine Info, ob die Nachberechnung durch eine Änderung der Mandanten- oder Personal-Stammdaten erfolgt.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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IBCH
Beginner
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Nachricht 16 von 22
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Sehr geehrter Herr Roth,

 

wir haben jetzt bei verschiedenen Mandanten in den Probeabrechnungen bei LODAS festgestellt, dass durch die Korrekturen bei der Lohnsteuerberechnung 2023 die EEL-Meldungen, trotz des Hakens "Beträge für EEL-Meldung festschreiben", erneut mit geänderten Werten aufgerollt/übermittelt werden.

 

 Laut Ihrem Schreiben vom 15.03.2023 sollte dies nicht passieren:

 

"Vor Durchführung der automatischen Nachberechnungen werden alle in 2023 erstellten EEL-Bescheinigungen automatisch festgeschrieben, sodass diese nicht erneut aufgerollt und übermittelt werden. Dies ist eine konkrete Anforderung im EEL-Verfahren."

 

Könnten Sie sich das bitte mal anschauen?

 

Vielen Dank.

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cro
Experte
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Nachricht 17 von 22
3645 Mal angesehen

EEL für März können erst unveränderlich werden, wenn der Monatsabschluss März erfolgt ist bzw. der AN nicht erneut angesprochen/abgerechnet wird für März. Unveränderlich dürften m.E. Jan+Feb 23  ohne aktuelle Nachberechnungen sein.

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 18 von 22
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Hallo @IBCH,

 

es gibt Konstellationen, in denen die EEL-Meldungen trotz des Hakens "Beträge für EEL-Meldung festschreiben" neu erstellt werden.


Wenn Sie in LODAS unter Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte AU-Bescheinigung/Entgeltersatzleistung das laufende SV-Brutto für Entgeltersatzleistungen manuell erfasst haben oder unter Personaldaten | Beschäftigung | Fehlzeiten, Registerkarte Arbeitsentgelt das laufende Brutto erfasst haben, kann die EEL-Meldung aus technischen Gründen nicht festgeschrieben werden.

Wenn sich rückwirkend die Steuermerkmale ändern, wird ebenfalls die EEL-Meldung nicht festgeschrieben.

 

Die EEL-Meldungen werden storniert und neu erstellt. Das Vorgehen kann nicht unterdrückt werden.

 

Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1024287 - Jahressteuergesetz: Korrektur von EEL-Meldungen und AAG-Anträgen in LODAS.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Lohntante_89
Beginner
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Nachricht 19 von 22
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Sehr geehrter Herr Roth,

 

bei mehreren Mitarbeitern ist durch das neue Update in Lodas (Erhöhung Grundfreibetrag) eine Überzahlung der Lohnsteuer im Januar entstanden. 

Ohne eine Änderung der Bezüge hat Lodas das Steuerbrutto erhöht und somit eine höhere Lohnsteuer abgerechnet.

Hängt das mit der Märzklausel zusammen?

Wir haben im November und Dezember 2022 eine Sonderzahlung an die Mitarbeiter ausgezahlt.

Warum ändert sich der Lohnsteuerbetrag dann jetzt durch das neue Update?

 

Liebe Grüße und vielen Dank

 

Lohntante_89_0-1681289472469.png

 

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HF
Beginner
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Nachricht 20 von 22
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Hallo,

 

gibt es eine Möglichkeit die Lohnscheine mit den Nachberechnungen Lohnsteuer für Januar und Februar zu unterdrücken und nur den Märzlohnschein zu drucken, wo die Arbeitnehmer sehen welche Steuererstattung es gab - bzw. die Steuererstattung nur im März auszuweisen und keine Korrekturen für Januar und Februar zu erzeugen?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 21 von 22
3056 Mal angesehen

@Lohntante_89  schrieb:

 

Hängt das mit der Märzklausel zusammen?

 

 

 

 


Nein, da dies eine rein sozialversicherungsrechtliche Größe ist.

 

Eine Nachzahlung kann sich ergeben, wenn Einmalbezüge abgerechnet wurden. Bei € 8,20 Bezug sind natürlich € 1,34 mehr Steuern ungewöhnlich - aber auch dies kann vermutlich richtig sein.

 

Die Aufteilung der Steuer aus der Nachberechnung auf die lfd. Beträge und den Einmalbezug können Sie aus der Auswertung 165 nachvollziehen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 22 von 22
3050 Mal angesehen

@HF  schrieb:

Hallo,

 

gibt es eine Möglichkeit die Lohnscheine mit den Nachberechnungen Lohnsteuer für Januar und Februar zu unterdrücken und nur den Märzlohnschein zu drucken, wo die Arbeitnehmer sehen welche Steuererstattung es gab - bzw. die Steuererstattung nur im März auszuweisen und keine Korrekturen für Januar und Februar zu erzeugen?


Ja, dazu müssten Sie in den Mandantendaten unter Auswertungsteuerung | Zusatzeinstellungen den Druck der Nachberechnung unterbinden

 

Uwe_Lutz_0-1681304809300.png

 

Nur das Zurückstellen nach der Abrechnung nicht vergessen...

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

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21
letzte Antwort am 12.04.2023 15:07:17 von Uwe_Lutz
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