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KUG-Korrektur ab 2022 / Lodas & Lohn und Gehalt*

211
letzte Antwort am 16.08.2023 14:56:53 von Nina_Vanessa
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nadimb
Meister
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@SVI  schrieb:

Die Kosten für "Verarbeitung, Aufbereitung von Auswertungen, Sicherung, Archivierung, Datenübermittlung und elektronisches Rückmeldeverfahren" sind im Abrechnungsgrundpreis pro AN (Art.-Nr. 42181) enthalten.


Wenn dem tatsächlich so ist, dann: danke! - War für mich in sofern nicht "glasklar", als dass mir nicht einleuchtet, weswegen die Speicherung dann nicht ohnehin schon "Standard" ist.

Entschuldigung, seit wann siezen wir uns? - #Du

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DATEV-Mitarbeiter
Edeltraut_Walus
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 32 von 212
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Hallo Community,

 

wir empfehlen für diesen Sachverhalt eine RZ-Sicherung.

Der Vorteil einer RZ-Sicherung: Der Sicherungsbestand enthält keine offenen Aufträge.

 

Eine Datenbanksicherung wiederum sichert den aktuellen Arbeitsstand und kann offene Aufträge beinhalten. Grundsätzlich ist jedoch auch eine Datenbanksicherung möglich, sofern auf Kanzleiebene unter Mandant | offene RZ-Aufträge und Daten senden keine Aufträge mehr ausstehen.

Falls sie Rückmeldungen manuell einspielen, muss die Übernahme der Rückmeldungen bereits erfolgt sein.

 

Freundliche Grüße

 

Edeltraut Walus

Product Owner | Produktentwicklung Lohn und Gehalt

DATEV eG

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DATEV-Mitarbeiter
Edeltraut_Walus
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 33 von 212
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Hallo Community,

 

RZ-Sicherungen können auch nach dem Monatsabschluss Januar 2022 weiterhin gesendet werden.

 

Bei der Sicherung im Rechenzentrum werden 13 gesicherte Monate (unabhängig von der Anzahl der gesendeten Sicherungsbestände pro Monat) und der zuletzt gesicherte Bestand des Vorvorjahrs gehalten.

 

Freundliche Grüße

 

Edeltraut Walus

Product Owner | Produktentwicklung Lohn und Gehalt

DATEV eG

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 34 von 212
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Hallo Community,


Sie können weiterhin im Rahmen der Monatsabschlüsse bzw. manuell auf Kanzleiebene | Mandant | Mandantenmanager RZ-Sicherungen durchführen. Bereits im Rechenzentrum befindliche Sicherungen werden damit nicht überschrieben.


Die relevante Sicherung soll im nächsten Schritt jedoch auf einem separaten Datenpfad eingespielt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass der aktuelle Abrechnungsstand des Lohnmandanten nicht überschrieben wird. Hierbei sind jedoch einige Dinge zu beachten.


Wir informieren Sie zeitnah über den aktuellen Stand und die Vorgehensweise der von uns erarbeiteten Korrekturlösungen.

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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cami
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Nachricht 35 von 212
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Liebe Frau Walus, 

in der Beschreibung aus der Dok.-Nr. 1023064 steht, dass man ggf. den Haken bei "Im Rechenzentrum (ohne Archivierung) setzen soll. Verstehe ich es richtig, dass der Haken unbedingt gesetzt sein muss?

Danke vorab für eure Mühen.


Liebe Grüße

 

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bewebb
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Nachricht 36 von 212
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@cami  schrieb:

Liebe Frau Walus, 

in der Beschreibung aus der Dok.-Nr. 1023064 steht, dass man ggf. den Haken bei "Im Rechenzentrum (ohne Archivierung) setzen soll. Verstehe ich es richtig, dass der Haken unbedingt gesetzt sein muss?

Danke vorab für eure Mühen.


Liebe Grüße

 



Ja, sonst werden die lokal gesichert. 

 

 

 

wir haben die Info erst heute mit dem Lohn-Newsletter erhalten.

Jetzt sind ist ein großer Teil unserer Januar Abrechnungen schon gelaufen.

 

D.h. so oder so ist eine alternative Lösung der DATEV notwendig.  

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cro
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Nachricht 37 von 212
5785 Mal angesehen

@bewebb  schrieb:

wir haben die Info erst heute mit dem Lohn-Newsletter erhalten.

Jetzt sind ist ein großer Teil unserer Januar Abrechnungen schon gelaufen.

 

D.h. so oder so ist eine alternative Lösung der DATEV notwendig.  


Die Sonderinfo zur RZ-Sicherung bei KUG für 2020 durch DATEV an die Berater erfolgte am 13.01.2022. Darin sind alle geplanten Schritte/Lösungsansätze abschließend beschrieben.

 

Wenn Sie von KUG-Sachverhalten 2020 betroffene Mandanten haben, sollten Sie den Jan 22 zurücksetzen u. eine RZ-Sicherung initiieren.

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boomboom
Meister
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Nachricht 38 von 212
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@cro 

 

Für unsere Frühabrechner war die Info schon zu spät...

 

Eigentlich hatte ich das Thema auch mal im Sommer angeschnitten bzw. es war wohl ohnehin schon bekannt:

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Nachberechnung-Vorvorjahr-LuG-wg-KUG-usw/m-p/234021#M54668

 

Naja, immerhin besser als nichts...

cro
Experte
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Nachricht 39 von 212
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@boomboom  schrieb:

@cro 

 

Für unsere Frühabrechner war die Info schon zu spät...

 

Im Ernst? Frühabrechner sind hier i.d.R. nie von KUG betroffen. Und wenn doch, halt Monatsabschluss Jan 22 rücksetzen, 2020 sichern u. alles ist auch heute noch "relativ" in Ordnung.

 

15:05 Uhr: Dazugelernt: Sicherung 2020 nur vor Mon-Abschluss Jan22 möglich.

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bewebb
Einsteiger
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Nachricht 40 von 212
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Laut Dok 1023064 hilft zurücksetzen nicht.

 

In Lohn und Gehalt kann nach dem Monatsabschluss Januar nur noch das aktuelle und das Vorjahr abgerechnet werden (Rückrechnungstiefe). Nach dem Monatsabschluss Januar 2022 kann daher das Jahr 2020 nicht mehr korrigiert werden. Die Korrekturen sind auch dann nicht mehr möglich, wenn Sie den Januar-Monatsabschluss 2022 zurücksetzen.



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mwoessner
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Nachricht 41 von 212
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Hallo Frau Walus,

 

wie muss ich mir das Vorgehen vorstellen?

 

Ich mache mit dem SQL Manager eine Komplettsicherung der Datenbank und lege sie beiseite.

 

Was mache ich im Bedarfsfall  - meinetwegen in 05/2022 - damit? Ich kann die Sicherung doch nicht einfach per SQL Manager zurückspielen, dann sind ja alle nach der Sicherung eingegebenen Daten aller Mandanten fort.

 

Gruß,

M. Wössner

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cami
Beginner
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Nachricht 42 von 212
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Das Zurücksetzen hilft nicht, stand irgendwo in einem Dokument. Es ist dann zu spät und nicht mehr abzuspeichern auch mit dem Zurücksetzen. 

Quelle meiner Aussage: Eine Nachricht von DATEV, die am 13.01.2022 an uns ging. 

 

Ich zitiere: "Abrechnungsdaten für 2020 über eine RZ-Sicherung speichern


Wir raten dringend dazu - noch vor dem Monatsabschluss Januar 2022 - eine RZ-Sicherung für Mandanten durchzuführen,


 für die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld/ Saison-Kug abgerechnet wurde und 

 die Abschlussprüfung der Agentur für Arbeit noch nicht durchgeführt wurde.


Wenn Ihnen nicht bekannt ist, bei welchen Mandaten noch Abschlussprüfungen ausstehen, empfehlen wir Ihnen zur Sicherheit alle Mandanten, für die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld/ Saison-Kug abgerechnet wurde, im DATEV-Rechenzentrum zu sichern.


Diese Sicherung kann als Basis für die Ermittlung der Korrekturwerte dienen, wenn die Entgeltabrechnung zu korrigieren ist. Wir prüfen aktuell die Möglichkeiten der Unterstützung, die genaue Vorgehensweise und die ggf. vorhandenen Einschränkungen. Es ist aber bereits absehbar, dass für diese Lösungsmöglichkeit eine Datensicherung vorhanden sein muss.


Voraussetzung: Bei dem zu sichernden Mandanten darf maximal der Januar 2022 ohne Monatsabschluss abgerechnet sein. Wenn Sie den Januar 2022 bereits abgerechnet und den Monatsabschluss durchgeführt haben, können Sie mit Lohn und Gehalt die Abrechnungen für das Jahr 2020 nicht mehr korrigieren. Die Korrekturen sind auch dann nicht mehr möglich, wenn Sie den Monatsabschluss 01/2022 zurücksetzen."

boomboom
Meister
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Nachricht 43 von 212
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@cro 

wenn sie Kug-bedingt in 2020 Spätabrechner waren schon.

 

@mwoessner 

Eventuell muss man dann mit Datenpfaden rumhantieren.. lassen wir uns überraschen

 

Eine Sicherung an die Seite zu legen kann nicht schaden..

 

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kaderk_
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Nachricht 44 von 212
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Kann man nach der Januar Abrechnung 2022 den Lohn wieder auf Dezember 2021 zurücksetzen und noch das Jahr 2020 ändern? Abrechnung erfolgt mit Datev LODAS

 

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schöni
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Nachricht 45 von 212
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Gibt es wieder etwas Neues?

 

Nach meinem Kenntnisstand kann man doch wenn die Jahreswechselversion eingespielt wurde (und das haben wir ja alle) nur noch 2021 abrechnen (egal welcher Monat bereits abgerechnet wurde)

 

Also auch nach einem Rücksichern des gesicherten Bestandes (wir haben zwar vor dem Monatswechsel Januar gesichert aber nach der Jahreswechselversion) kann man doch nur 2021 korrigieren und nicht auch 2020?

 

Kommt man nach einem Rücksetzten des Monatsabschlusses 12/2021 wieder in den Kalender 2020?

 

 

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id_norderstedt
Einsteiger
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Man kann in Lodas nur noch hochsetzen.

Das zurück setzen wurde seitens Datev gesperrt / herausgenommen - und zwar schon zu Beginn 2020

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/1008385

 

Viele Grüße

 

Inga

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schöni
Aufsteiger
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Oh Entschuldigung.

 

Wir benutzen Lohn und Gehalt. Da kann man noch rücksetzen.

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Xandoras
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Gibt es bereits eine Idee von Datev wie wir nun 2020 korrigieren können? Wir haben mehrere Mandanten, wo wir zwar eine kurzfristige Fristverlängerung erhalten haben. Allerdings möchte d. AfA zügige Korrektur-Anträge haben. Ansonsten droht sie mit Rückforderung des kompletten KUG. 😩

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id_norderstedt
Einsteiger
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Nachricht 49 von 212
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Im Datev Seminar wurde gerade auf dieses Dokument hingeweisen

 

"Nur" der KUG-Antrag muss korrigiert werden, FA & KK müssen lediglich informiert werden

 

Habe noch keine Erefahrung, ob das wirklich "so einfach" ist

Xandoras
Beginner
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Nachricht 50 von 212
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Aber man kann ja jetzt nicht in der Masse der Fälle händisch das KUG manuell rückwirkend für 2020 berechnen und manuelle Anträge erstellen. Dafür brauchen wir ja eine elektronische Unterstützung seitens der Datev. 

 

Was sagt denn die Datev dazu? 

DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 51 von 212
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Liebe Community,

 

wir werden Ihnen Anfang nächster Woche ein neues Update zum Status der Korrektur-Möglichkeiten in beiden Lohn-Programmen geben.

Bis dahin ein schönes Wochenende.

 

 

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
prugger
Einsteiger
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Nachricht 52 von 212
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Oje Oje   ....jetzt erwischt es mich auch. Ich muss KUG korrigieren bis ins Jahr 2020 zurück. Wie ist hier jetzt der Stand?

Januar-Abrechnung ist bei mir natürlich schon durch. Wir rechnen mit LODAS ab.

DATEV-Mitarbeiter
Edeltraut_Walus
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 53 von 212
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Liebe Community,

 

heute möchte ich Ihnen gerne ein Update zum aktuellen Stand geben.

 

Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass viele Kug-Anträge nach den Prüfungen nicht beanstandet werden und Korrektur-Bescheide eher vereinzelt gefordert werden. Aber natürlich gibt es bei Ihnen schon die ersten Bescheide mit notwendigen Korrekturen und es ist zu erwarten, dass noch einige Korrekturen auf 2020 notwendig werden.

 

Unser Ziel ist es nach wie vor, Sie bestmöglich zu unterstützen.

 

Wie angekündigt haben wir verschiedene Lösungsansätze analysiert. Wir sind zu folgenden Ergebnissen gekommen:

 

Datensicherung in die Lohnprogramme einspielen

 

Die Kug-Anträge können grundsätzlich auf Basis der Datensicherungen korrigiert werden. Wir bereiten im Moment für Sie Checklisten vor, wie Sie dabei in den Lohnprogrammen vorgehen müssen.

 

Sie können sich dann die Daten 2021 / 2020 aus einer Datensicherung in die Lohnprogramme einspielen. Damit haben Sie die Möglichkeit, nach dem Einspielen der Daten eine Nachberechnung auf 2020 durchzuführen, um die Korrekturwerte zu ermitteln. Wichtig wird sein, dass Sie genau nach Checkliste vorgehen.

 

Durch die Komplexität ist es notwendig, dass wir die korrekte Darstellung der nötigen Schritte in den Checklisten besonders sorgfältig prüfen. Hieran arbeiten wir gerade mit Hochdruck.

 

Lohn und Gehalt:

In Lohn und Gehalt wird es notwendig sein, für diese Daten einen separaten Datenpfad anzulegen. Hier planen wir, Ihnen die Checkliste bis Ende Februar 2022 in folgendem Dokument zur Verfügung zu stellen:

 

  • Kug-Korrekturen für 2020 durchführen (Dok.-Nr. 1023064)

 

LODAS:

In LODAS ist die Vorbereitung etwas umfangreicher, da eine Lösung im DATEV-Rechenzentrum entwickelt werden muss, um die Daten auf eine weitere Mandantennummer zu kopieren.

 

Wichtig: Kopieren Sie in LODAS nicht selbst die Daten auf eine weitere Mandantennummer oder führen einen Mandantendatenübertrag durch. Warten Sie auf unsere Lösung im DATEV-Rechenzentrum! Hier planen wir, Ihnen im März 2022 eine Checkliste in diesem Dokument zur Verfügung zu stellen:

 

  • Kug-Korrekturen für 2020 durchführen (Dok.-Nr. 1023111)

 

Wenn Ihnen bereits heute Prüfbescheide vorliegen, sprechen Sie mit der Agentur für Arbeit und bitten Sie um eine entsprechende Fristverlängerung.

 

Wenn Ihnen schon die neuen Werte für den Kug-Antrag vorliegen, können Sie die Daten auch schon heute z. B. über das Formular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit senden.

 

 

Rückrechnungstiefe in den Lohnprogrammen erweitern

 

Wir können gut nachvollziehen, dass für Sie die Erweiterung der Rückrechnungstiefe die präferierte Lösung darstellt. Deshalb haben wir auch diesen Lösungsansatz analysiert.

 

Wir müssen Ihnen aber mitteilen, dass eine Erweiterung der Rückrechnungstiefe aus technischen und fachlichen Restriktionen nicht in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Gerne geben wir Ihnen Einblick, aus welchen Gründen wir zu dieser Entscheidung kommen mussten:

 

  • Die Datenhaltung und technischen Abläufe basieren auf der 2 Jahreslogik und müssten tiefgreifend überarbeitet bzw. teilweise komplett neu entwickelt werden.
  • Mit einer Erweiterung um zusätzliche Vorjahre sind auch Auswirkungen auf die Performance bei Durchführung der Lohnabrechnung zu erwarten.
  • Alle fachlichen Themengebiete (z. B. Datenübermittlungen, Baulohn, betriebliche Altersvorsorge und vieles mehr) müssen geprüft werden, um mögliche Fehler in der Lohnabrechnung auszuschließen.

 

Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir uns in Bezug auf die Kug-Korrekturen auf die Lösung der Datensicherung fokussieren müssen.

 

 

Ausblick

 

Wir arbeiten weiter intensiv an der Ausgestaltung der Lösung der Datensicherung und werden Ihnen über die genannten Dokumente Handlungsempfehlungen geben, wie Sie in den Programmen vorgehen können. In einigen Fällen hat die Korrektur auch arbeitsrechtliche Auswirkungen z. B. auf das Entgelt. Beachten Sie, dass DATEV hier auch in Zukunft keine rechtliche Beratung durchführen kann. Klären Sie vorab Fragen zum Prüfbescheid direkt mit der Agentur für Arbeit. Wenn es Fragen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen gibt, klären Sie das rechtzeitig mit oder im Unternehmen, ggf. mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht.

 

Freundliche Grüße

 

Edeltraut Walus

Product Owner | Produktentwicklung Lohn und Gehalt

DATEV eG

JenKlaus
Einsteiger
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Nachricht 54 von 212
4325 Mal angesehen

Danke für die Antwort.. allerdings befürchte ich hier mehr Probleme als Vorteile wenn die Datensicherung über einen zweiten Pfad läuft. 

Wir hatten bereits vor Jahren schon einmal ein ähnliches Problem und mussten hier einen Datenbestand auf einen neuen Pfad einspielen. Die Probleme kamen dann mit der nächsten Prüfung, da die Abrechnungen aus dem eigentlichen Datenbestand nicht passten.

Wie gesagt, das ist schon Jahre her, evtl. hat sich ja etwas geändert, allerdings wage ich zu bezweifeln dass bei Prüfungen über euBP zwei Bestände übermittelt werden können, womit das Problem ja wieder besteht. Da, soweit ich weiß, ab nächstem Jahr wohl Prüfungen komplett digital laufen sollen, wäre ein zweiter Datenpfad blöd.

 

Ich persönlich bin kein Freund von dieser Lösung und werde es jetzt erst einmal manuell versuchen. Ich habe heute den ersten Fall der Korrektur für 2020 und so lange sich da der Aufwand in Grenzen hält und ich den zweiten Pfad umgehen kann, kann ich besser schlafen.

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Albrecht_Saelzer
Beginner
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Nachricht 55 von 212
4259 Mal angesehen

Hallo Frau Walus,

wie sieht es nach erfolgter Korrektur der KUG-Anträge 2020+2021 (im Datenbestand per 12/2021)aus?

Die Lohnabrechnung 01/2022 war bereits erfolgt und ich würde gerne die Lohnabrechnungen 02/2022 erstellen.

Soll ich nun die Daten per 12/2021 (incl. korr. KUG-Anträge, LSt-Bescheinigung, LSt-Anmeldung, Beitragsnachweis u. DEÜV-Meldung) senden und dann den Januar 2022 (ggfs. als Testmandant ohne Daten an Institutionen FA+KKs zu senden) noch einmal senden, um auf den Stand vor dem Einspielen der alten Datensicherung zu kommen?

Irgendwann müssen ja die korrigierte Lohnsteuerbescheinigung, LSt-A, BNW u. DEÜV an die jeweilige Institution übermittelt werden.

Alternativ könnte ich auch meine Datensicherung per 01/2022 wieder einspielen und die Lohnabrechnung Februar 2022 daran anschließen. Problem wäre dann nur, dass die korrigierte Lohnsteuerbescheinigung, LSt-A, BNW u. DEÜV NICHT an die jeweilige Institution übermittelt werden würden.

Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

MfG Albrecht Saelzer

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diver-redsea
Beginner
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Nachricht 56 von 212
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Ich hatte einen vergleichbaren Fall vor 2 Wochen.

 

Lodas Abrechnung Januar war bereits durch wodurch 2020 gesperrt war.

 

Die Agentur für Arbeit bestand auf eine Korrektur wegen insgesamt 16 Euro Auswirkung. Ohne die Korrekturanträge hat man meinem Mandanten in Aussicht gestellt, dass das gesamte KUG zurückgefordert wird auf Grund fehlender Mitwirkung.

 

Also habe ich alles manuell berechnet. KUG Leistungsantrag manuell erstellt, Soll-Ist-Berechnungsliste manuell erstellt und eingereicht.

 

Ich bekam daraufhin einen Anruf dass man das so nicht akzeptieren wird. Der Mitarbeiter der Agentur für Arbeot bestand auf eine Änderung der Gehaltsabrechnungen, die er in diesem Zuge auch angefordert hat. Er verwies auch auf die Korrekturpflicht der Jahresmeldungen, Lohnsteuerbescheinigungen usw.

Eine manuell erstellte Gehaltsabrechnung wird nicht akzeptiert, da die Folgewerte falsch sind.

 

Das Telefonat endete im Streitgespräch über die Bürokratie.

 

Eine Lösung ist nicht in Sicht.

 

Eine Lösung mit zweitem Datenpfad ist absolut indiskutabel. Das zerschießt uns die gesamten Bestände für die EUBP. 

Ich weiß hier nicht mehr weiter und fühle mich von Datev im Stich gelassen. Die Situation ist sehr unbefriedigend. Im schlimmsten Fall zahlen die Mandanten das gesamte KUG zurück, wie soll man den Mandanten erklären dass Korrekturen unmöglich sind und manuelle Korrekturen nicht akzeptiert werden?

 

Beste Grüße

 

UH2020
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Nachricht 57 von 212
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Guten Morgen,

wir haben auch einen ähnlichen Fall. Korrekturbetrag absolut gering, BfA besteht auf geänderten Antrag. Der Antrag auf Erstattung KUG (mit Abrechnungsliste Soll-/Istengelt etc.) wurde manuell berechnet.
Aber unser Problem ist natürlich die Entgeltabrechnung im Jahr 2020 (Änderung SoV-Meldung, Lohnsteuerbescheinigung: Bruttoentgelt, Lohnsteuer, Progressionsleistung, etc).

ABER GRUNDSATZFRAGE: Muss ich das überhaupt rückwirkend im Jahr 2020 ändern?

Möglichkeit 1:
Wenn der Arbeitgeber erhaltenes KUG (nach Prüfung durch BfA) an die BfA zurückzahlen muss, bleibt der Aufwand dann beim AG? Oder kann/darf/muss er dieses KUG dann vom Arbeitnehmer zurückfordern?
Wie wird dann die KUG-Ausfallzeit abgerechnet? Hat der AN für den KUG-Zeitraum Anspruch auf Arbeitsentgelt, obwohl er nicht gearbeitet hat?

Im Rundschreiben GKV RS2021/518 vom 20.07.2021 ist im letzten Absatz beschrieben, dass bei einer Rückforderung von KUG nicht zwingend ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit gilt und daher keine Rückabwicklung der Entgeltabrechnung (inkl. Beitragsabrechnung) erfolgt.

Möglichkeit 2:
Gilt evtl. in der SoV das Entstehungsprinzip (erst bei Prüfung KUG im Jahr 2022 entstanden) und in der Lohnsteuer das Zuflussprinzip (wäre dann ebenfalls 2022)?

Ich weiß, dass von Seiten der Datev keine arbeits-, lohnsteuer- und beitragsrechtliche Beratung oder Empfehlung erfolgen darf.
Vielleicht gibt es aber eine*n Datev-User*in, mit Erfahrungen oder Tipps oder Rechtsgrundlagen, ob eine der o.g. Möglichkeiten zutrifft.

Vielen Dank im Voraus.

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id_norderstedt
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Wann wird dieses Tool den bereitgestellt??

 

Aus Kreisen der Bundesagentur hört man, dass es erst zum 01.03.22 kommen soll .

 

Liebe Datev,

das Problem ist seit Sommer bekannt!!!!!

Bitte kümmert euch.

 

JETZT

StarkWo
Einsteiger
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Nachricht 59 von 212
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Ich kann es auch absolut nicht mehr nachvollziehen. Klar, die Umsetzung mit der Rechnungstiefe ist ein gravierender Schritt, der einige Zeit in Anspruch nehmen wird, aber jede andere Lösung ist weder durchdacht noch irgendwie in der Praxis durchzuführen.

Da führt jede manuelle Handlung am Ende zu mehr Ärger, als eine komplette Rückzahlung des Kug. Das Mandat wird wohl direkt weg sein.

 

Bevor die Datev jetzt hier ihre ganzen "Ressourcen" in ein Projekt investiert, sollte vielleicht geklärt werden, ob das am Ende überhaupt jemand nutzen wird und es nicht doch besser wäre den Kundenbedarf gerecht zu werden. Es macht mich wirklich sprachlos.

 

 

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diver-redsea
Beginner
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Nachricht 60 von 212
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Update von mir: Mein Mandant hat inzwischen einen Ablehnungsbescheid und die KUG Rückforderung erhalten. Zurückgefordert wird das gesamte KUG für 8 Monate.

 

Begründung: Fehlende Mitwirkung bei Korrekturen.

 

Damit bleibt meinem Mandanten nur der Rechtsweg.

 

Vielen Dank an Datev, die das Problem seit Sommer 2021 kennen und einfach aussitzen.


Ich bin sprachlos.... wirklich sprachlos.

 

Zur Agentur für Arbeit fällt mir aber noch weniger ein, da sage ich besser nichts sonst werde ich ausfallend. Die interessiert es einen Dreck was technisch geht oder nicht...

 

Was ist eig. mit der Regelung dass die Agentur für Arbeit innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung KUG prüfen soll/ muss? Vielleicht ist das ja ein Ansatzpunkt die ganzen Altprüfungen aus 2020 zu unterbinden. Wobei es heisst meines Wissens "soll" also darf auch länger gehen....

 

Verzweifelte Grüße ins Forum.

 

Zum Tool von Datev sag ich besser auch nichts.

 

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letzte Antwort am 16.08.2023 14:56:53 von Nina_Vanessa
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