@_JuliaBorowski_ schrieb:Die Inflationsprämie wurde ja nun verabschieded.
Im Bundestag. Der Bundesrat muss auch noch zustimmen, dort ist die nächste Sitzung am 07.10.2022.
Und erst danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und erst dann gilt das Gesetz.
@_JuliaBorowski_ schrieb:
Gibt es von DATEV da schon eine Lösung, wie das im Lohn dargestellt wird oder könnte man die LA der Coronaprämie nehmen und umbenennen?
Und da es sich hierbei letztlich nur um eine steuerfreie Zahlung handelt, muss im DATEV-Programm nichts angepasst werden. Wie Sie selbst schon schreiben, kann einfach eine steuer-/sv-freie Lohnart eingerichtet werden.
@PaHeld Deshalb müssen Sie sich ja nicht gleich aufregen, weil ich nachgefragt habe. Sie können sich nicht vorstellen wie viele Nachfragen ich von meinen Mandanten dazu bekomme. Ich weiß schon nicht mehr, was ich denen noch antworten soll. Ich kann das Thema ja schon selbst nicht mehr hören.
@_JuliaBorowski_ schrieb:Ich weiß schon nicht mehr, was ich denen noch antworten soll. Ich kann das Thema ja schon selbst nicht mehr hören.
Ich sage auch jedem, selbst wenn er/sie/es nicht hören will:
Es ist noch nichts endgültig, und deshalb kann und werde ich keine Aussage treffen oder kommentieren.
Da kann sich der Mandant noch so sehr auf den Kopf stellen.
@Uwe_Lutz schrieb:
@_JuliaBorowski_ schrieb:Die Inflationsprämie wurde ja nun verabschieded.
Im Bundestag. Der Bundesrat muss auch noch zustimmen, dort ist die nächste Sitzung am 07.10.2022.
Und erst danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und erst dann gilt das Gesetz.
Der Gesetzesbeschluss wird als TOP 30 (von 41) der Tagesordnung des Bundesrates am 07.10.2022 im Rahmen der Gesetzesvorlage "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" behandelt. Also könnte die Umsetzung recht kurzfristig realisiert werden.
Gut, das für die praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung nur eine neue steuer-/sv-freie Lohnart benötigt wird.
Hier noch der vorgesehene Gesetzestext:
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I
S. 911) geändert worden ist, wird folgende Nummer 11c eingefügt:
„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen:
Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages)
bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur
Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;“.
... also wohl dem, der mit einem Nebenjob zwei freigiebige Arbeitgeber hat. 😁
Trotzdem schon Einmaleins grundsätzliche Frage. Die Leistung muss ja zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
wir haben einen Mandanten der gerne in monatlichen Teilbeträgen zahlen möchte,
Nun meine Fragen:
nach Wegfall der Leitung darf ja der Lohn nicht erhöht werden.
1. kann man dann in den Monaten während ausgezahlt wird den Lohn erhöhen?
2. darf man also nur nicht im Monat nach der letzten Zahlung den Lohn nicht erhöhen?
Danke
das ganze soll ja auch halten.
Da schließt sich meine nächste Frage quasi nahtlos an.
Mandant zahlt auf freiwilliger Basis je nach Jahresergebnis Boni aus.
Annahme die Bohni betrugen die letzten Jahre im Durchschnitt 10k.
Jetzt werden die 3k als Inflationspuffer ausgezahlt.
Im nächsten Jahr betragen die Boni weil das Ergebnis (zum Beispiel Dank Rezession) weniger gut ist als in den Vorjahren, nur 5k
Hängt man dann schon drin?
Ich meine es gar nicht so böse, wie Sie es beschreiben...Ich will doch lediglich sagen: Wartet ab, bis alles in trockenen Tüchern ist - nicht mehr und nicht weniger. 😏
Ergänzend hierzu ein Statement vom 30.09.2022 von der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Das Gesetzgebungsverfahren für diese Inflationsausgleichsprämie ist zwar konkretisiert, aber noch nicht final abgeschlossen.
Ob also wirklich die Steuerbefreiung (und Sozialversicherungsbefreiung?) bis zu dem Betrag von 3.000 Euro final für JEDES Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden kann, ist immer noch etwas umstritten. Tarifvertragsparteiabhängigkeit oder Branchenvorgaben sind im Entwurf erstmal nicht aufgeführt.
Gerade Überkreuzbeschäftigungen, Angehörigenbeschäftigungsverhältnisse, mehrere Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbegünstigung von geringfügig Beschäftigten werden derzeit noch etwas kritisch gesehen.
In letzter abschließender Prüfung/ Gespräch ist in diesem Zusammenhang, ob so etwas wie eine Eigenerklärung des Arbeitnehmers/ geringfügig Beschäftigten – ähnlich wie bei der EPP – kommt, damit nicht völlig unbegrenzt mehrfach die 3.000 Euro in Anspruch genommen werden, zweckdienlich sein könnte.
Ob die Inflationsprämie also arbeitnehmerbezogen oder arbeitgeberbezogen gezahlt werden kann, ist noch nicht ganz abschließend entschieden und somit bleibt das Gesetzgebungsverfahren in den nächsten Tagen diesbezüglich zu beobachten/ abzuwarten.
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hat sehr oft einen richtigen Riecher gehabt.
Liebe Grüße an alle und einen stressarmen Wochenstart!
Das mit dem zusätzliich zum Arbeitslohn ist j ehr ein generelles Problem. Z.B. auch wenn Mitarbeiter durchgängig einen Sachgutschein erhalten.
1. Kann maan nun den Lohn während die Gutschein ausgegeben werden anheben?
2. Muss man nur aufpassen wenn die Leistung (Gutschein ratenweise Corona/Inflationschaue) ingesamt aufhören?
Klar kann der Lohn erhöht werden. Der Sachbezug (Gutschein) läuft ja daneben weiter und wird somit weiterhin zusätzlich zum nun erhöhten Lohn gewährt.
Beim Wegfall eines Sachbezugs muss nicht aufgepasst werden. Dann verschwindet lediglich der Sachbezug von der Lohnabrechnung.
und wie ist es bei den Coronabonus/Inflationsausgleich Kindergartenzuschuss?
Beim Coronabonus haben wir den Lohn z.B. im letzten Monat des ratenweisen Erhalts erhöht und dann eine weile nach dem Wegfall der Zahlung erst wieder angepasst.
Also z.B. Januar bis Dezember je 100€ Coronabonus. Dann im Dezember den Lohn erhöht (da gab es ja noch eine Bonuszahlung). Dann wieder im nächsten Jahr z.B. im März den Lohn erhöht.
Ich hoffe das macht keine Probleme?
Ich Frage wegen § 8 Abs.4 Nr.4 EStG:
(4) 1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1.
2.
3.
4.
wird. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.
Das Problem mit § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG ist nicht von der Hand zu weisen.
Zahlt man den Zuschuss monatlich (was aktuell einige AG planen), kann das ggf. nachher zu Problemen führen, wenn der AG ab 01.01.2025 das Gehalt erhöht.
Die aktuelle "Formulierungshilfe" hilft in der Frage wenig, die neuen LStR 2023 enthalten hierzu auch nichts und die BMF-Schreiben zur Zusätzlichkeit ebenso wenig...
Das Lex für das Lohnbüro (Rehm) hingegen fügt in Klammer ein "(automatisch)" dazu. Vielleicht hilft das bei Problemen, indem man argumentiert: "War ja nicht direkt im Folgemonat und aufgrund ..."
Bleibt nur, abzuwarten und Mdt. auf das mögliche Problem hinzuweisen.
@AliV schrieb:Das Problem mit § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG ist nicht von der Hand zu weisen.
Jep. Bisher wurde diese Vorschrift in der Praxis seitens der Finanzverwaltung noch nicht aufgegriffen. So zumindest meine Erfahrung.
Daher sollte eine Lohnerhöhung nicht direkt nach Auslaufen eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine gewisse Schamfrist (zwei bis drei Monate) sollte eingehalten werden.
Bleibt nur, abzuwarten und Mdt. auf das mögliche Problem hinzuweisen.
oder: Bleibt nur abzuwarten, dass diese blödsinnige Inflationspauschale ganz schnell wieder in der Versenkung verschwindet. Verfassungsrechtlich ist das sowie untragbar. Siehe auch Bundeszentrale für politische Bildung
Steuergerechtigkeit Leistungsfähigkeitsprinzip, (Gleichmäßigkeit der Besteuerung).
Die Verteilung der Steuerlast zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben wird sicher subjektiv sehr unterschiedlich gesehen. Steuergerechtigkeit bedeutet nicht, dass jeder gleich viel zahlen muss. Der Gesetzgeber beachtet die persönlichen Lebensverhältnisse jedes Steuerpflichtigen: Einkommen, Familienstand und Kinder werden bei der Festlegung der Steuerlast berücksichtigt. Maßgebend ist das Leistungsfähigkeitsprinzip, d. h., die Höhe einer öffentlichen Abgabe richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Bürgers. Das bedeutet, dass z. B. für Besserverdienende ein höherer Einkommensteuersatz gilt, während Geringverdiener u. U. völlig von einer Steuer befreit sind.
Kann mal jemand erklären, warum jemand keine Steuer (und Sozialabgaben) bezahlen muss, wenn er eine Inflationspauschale ohne Gegenleistung zusätzlich bekommt und jemand anders für seine normalen Arbeitslohn Abgaben bezahlen muss (auch wenn er keine Inflationspauschale bekommt)?
Wieso? Geht doch nach der Leistungsfähigkeit. Die Unternehmen, die eine höhere Leistungsfähigkeit haben, können sich die Inflationspauschale leisten und senken dadurch ihre Steuerlast. 😁
Verfassungsrechtlich ist das sowie untragbar.
Hätte damit für die Corona-Prämie auch gelten müssen. Auch die ist gekommen...
Im Übrigen zahlen beide, also Arbeitnehmer mit und ohne Pauschale, aus dem Lohn ihre Steuern.
Und über Steuergerechtigkeit und Leistungsfähigkeit im Steuersystem sind wir in D mittlerweile - glaube ich - (leider) schon lange hinaus.
Das könnte vielleicht noch ein schönes trocknes Thema für eine wissenschaftliche Abschlussarbeit sein, aber wohl mehr nicht.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 07.10.2022 dem Gesetz jetzt auch zugestimmt
Bundesrat - 1025. Sitzung am 7. Oktober 2022
Einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz damit jetzt in Kraft. Ab dem Zeitpunkt können die steuerfreien Zuschüsse gezahlt werden.
Danke für die Info!
Dann kann man das ja jetzt an die Mandanten rausgeben.
LG Julia
@_JuliaBorowski_ schrieb:Danke für die Info!
Dann kann man das ja jetzt an die Mandanten rausgeben.
Hallo,
ich möchte jetzt nicht unken und glaube auch, dass das alles in Kürze finalisiert ist. Aber:
Es soll rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Also sollte man m.E.n. die nächsten Tage noch den offiziellen Gang abwarten bzw. bei Anfragen darauf hinweisen und auch eilige Mandanten um etwas Geduld in dieser Sache bitten, bis das Gesetz auch im Bundesgesetzblatt erscheint.
Es ist ja auch nicht zeitkritisch.
Es kann bis 31.12.2024 ausbezahlt werden und das ganze auch in Teilbeträgen und soweit ich das gelesen habe gibt es auch keine Branchenspezifischen Hemmnisse.
3000*0,9 (bei 10% realer Inflation) waren im Dezember 23 dann nur noch 2.700 Euro (2.430 im Dezember 24) Kaufkraft für den AN. Wenn möglich jetzt auszahlen. Hat der AN mehr davon.
@freiherr schrieb:Es soll rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Das rückwirkende Inkrafttreten ist nur für Artikel 1 des Änderungsgesetzes, in dem die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen wurde, vorgesehen.
Die Änderung im Einkommensteuergesetz tritt -wie dies üblich ist, wenn keine gesonderte Regelung dazu getroffen wird- am Folgetag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes:
Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes (...) wird folgende Nummer 11c eingefügt:
„11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;“.
Viele Grüße
Uwe Lutz
@Uwe_Lutz schrieb:
@freiherr schrieb:Es soll rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Das rückwirkende Inkrafttreten ist nur für Artikel 1 des Änderungsgesetzes, in dem die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen wurde, vorgesehen.
Hallo Herr Lutz,
Sie haben natürlich Recht, da Sie konkret auf den Wortlaut des Gesetzes Bezug nehmen.
Ich hatte in meinem Beitrag die Beschlussseite des Bundestages zitiert. Damit war mein Hinweis nicht falsch (das Gesetz tritt ja rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft), aber gleichzeitig auch nicht konkret genug (steuer- und sozialversicherungsfreie Wirkung der Prämien gem. dem Gesetzestext § 2 ab dem Folgetag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Na ja, dieser § 2 wurde ja auch im Schnellverfahren an das Gesetz zur "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" drangeflanscht. Was für ein Wirrwar. 😁
Insofern vielen Dank für die Richtigstellung.
Mal kurze Frage:
Jetzt wo man die Inflationsprämie auszahlen darf. Wenn ich meinen Angestellten die
auszahle, darf derjenige der in der Insolvenz ist das Geld behalten oder muss ich das
abführen.
Habe mal seinen Insolvenzverwalter angerufen, der hat nur gesagt sowas weiss ich nicht 🙂
@Sabisch82 schrieb:Mal kurze Frage:
Jetzt wo man die Inflationsprämie auszahlen darf. Wenn ich meinen Angestellten die
auszahle, darf derjenige der in der Insolvenz ist das Geld behalten oder muss ich das
abführen.
Habe mal seinen Insolvenzverwalter angerufen, der hat nur gesagt sowas weiss ich nicht 🙂
Da sich der Gesetzgeber hierzu nicht geäußert hat, wird dies eine Auslegungssache der Gerichte sein.
Gibt es schon ein FAQ dazu?
Oder wie man das auslegen kann?
Zb wenn ein Arbeitnehmer lt. Arbeitsvertrag Lohn und eine monatlich festzulegende Prämie bekommt, zählt die Prämie dann zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn?
Ich hätte jetzt nein gesagt und hätte diese Inflationsprämie mit der Prämie verrechnet, da so effektiv mehr davon übrig bleibt.
Hallo,
das denke ich auch. Bei welcher Instanz und Rechtsauffassung stehen wir denn mittlerweile bei der Coronaprämie?
Bis wir das wissen, ist die Zahlungsfrist längst abgelaufen...
Ja dann zahl ich ihm das aus.
Wenn der Insovlenzverwalter dann Probleme macht wird er sich ja bei mir wahrscheinlich melden
@Moonshine schrieb:Gibt es schon ein FAQ dazu?
Hab eben mal beim BMF nachgesehen - bisher noch nix. Das wird aber mE auch noch ein paar Tage (oder Wochen) dauern, bis da überhaupt etwas kommt.
Die werden dann wieder alle Nase lang angepasst. Kennt man ja von den C19 Hilfen...
Kann die 3000 € jeder in der Firma erhalten ?
Oder nur bis zu einem bestimmten Einkommen ?
Wie ist es mit angestelltem Geschäftsführer und dem Inhaber der GmbH ?
Dazu gibt es nirgends Infos
Es wird nur darauf abgestellt, dass es sich um ertragsteuerliche Arbeitnehmer handelt. Eine Einschränkung nach der Höhe des Einkommens gibt es nicht. Also sollten auch GF und GGF (und Minijobber) davon profitieren können.
Was mich im Moment noch umtreibt ob 850 ZPO auf diese Zahlungen anzuwenden ist und ob es Arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten gibt. Aber das werden wir wohl in ein paar Jahren von den Gerichten hören.
Treu dem Berufsmotto: "Ein Restrisiko bleibt..."