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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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M_H
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Nö - siehe Antworten Herr Lutz 🙂

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Uwe_Lutz
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Hier kommt man ja mit lesen und schreiben gar nicht hinterher 🏎

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M_H
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Eben das Alter ... 🤣

Corinna0865
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Energiepreispauschale auch für Minijobberinnen und Minijobber

Auch Minijobberinnen und Minijobber profitieren von der 300 Euro Energiepauschale. Sind sie im Jahr 2022 beschäftigt, gelten für die Auszahlung der Prämie folgende Regelungen: 

  • 450-Euro-Minijobbern mit einer am 1. September 2022 ausgeübten Hauptbeschäftigung wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausgezahlt.

 

  • 450-Euro-Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
    Eine Ausnahme bilden “Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

 

  • Für kurzfristige Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt.

 

450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Eine mehrfache Auszahlung der Pauschale für einen Beschäftigten wird dadurch verhindert. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Ein Muster für die Erklärung finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

 

 

Anbei ein Beitrag von der Minijobzentrale zur Berücksichtigung von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten Mitarbeitern.

 

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STBMT
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Sorry, stand quatsch.

 

 

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t_r_
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Ich glaube, im Moment sind es einfach zu viele Informationen, die in meinen Kopf reinsollen...

Da kann ich Ihnen nur zustimmen. 🙄

 

Wobei das BMF sogar insgesamt sagt, dass bei kurzfristig Beschäftigten keine Auszahlung erfolgt - unabhängig von einer Pauschalversteuerung oder Besteuerung über ELStAM.

Das würde ich nicht daraus lesen. Das BMF wird kurzfristig Beschäftigte wahrscheinlich "nur" auf die steuerlich kurzfristig Beschäftigten beziehen, also die pauschal versteuerten mit 25%.

 

Nach meinem bisherigen Verständnis für Minijobber und sv-kurzfristig Beschäftigte gibt es folgende Konstellationen:

 

Minijobber:

 

AG beschäftigt nur Minijobber mit Pauschsteuer. Er hat keine Verpflichtung zur Abgabe einer LSt-Anmeldung, also darf er dem Minijobber auch keine Pauschale auszahlen.

 

AG beschäftigt Minijobber auf LSt-Karte oder pauschal versteuert nach § 40a Abs. 2a EStG. Er ist zur Abgabe einer LSt-Anmeldung verpflichtet, also darf er auch die Pauschale auszahlen. Prüfung, Monatsmelder, Quartalsmelder, Jahresmelder...

 

AG beschäftigt Minijobber und andere lst-pflichtige Arbeitnehmer. Er darf die Pauschale auszahlen. Prüfung,

Monatsmelder, Quartalsmelder, Jahresmelder...

 

AG beschäftigt Minijobber mit Pauschsteuer und kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG. Er ist zur Abgabe einer LSt-Anmeldung verpflichtet. Er darf die Pauschale für Minijobber aber nicht kurzfristig Beschäftigte auszahlen.

 

sv-kurzfristig Beschäftigte:

 

AG beschäftigt nur kurzfristig Beschäftigten und kann diese nach § 40a EStG pauschal versteuern. Er ist zur Abgabe der LSt-Anmeldung verpflichtet. Die Pauschale darf nicht ausgezahlt werden.

 

AG beschäftigt sv-kurzfristig Beschäftigte auf LSt-Karte. Die Pauschale darf ausgezahlt werden.

 

Immer Voraussetzung, dass Beschäftigung am 01.09.2022 besteht und bei Minijobbern Erklärung vorliegt.

 

 

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M_H
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@t_r_  schrieb:

Das würde ich nicht daraus lesen. Das BMF wird kurzfristig Beschäftigte wahrscheinlich "nur" auf die steuerlich kurzfristig Beschäftigten beziehen, also die pauschal versteuerten mit 25%.

 

Ich frage mich immer wieder, ob wir wirklich interpretieren oder einfach nur das gedruckte Wort ernst nehmen sollten. Und da hat Herr Lutz (mal wieder) recht. KFB sind KFB - ob mit oder ohne Steuerkarte.

 

Ich gehe jetzt nach Hause, bis morgen.

M_H

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Doch, ich glaube Herr Reich hat Recht. Ich muss die steuerliche Kurzfristigkeit von der sv-rechtlichen Kurzfristigkeit unterscheiden.

 

Steuerlich ist ein KFBler immer pauschalversteuert. Alles Andere interessiert das Finanzamt ja nicht.

 


@M_H  schrieb:

 

Ich gehe jetzt nach Hause, bis morgen.

 

 


Aber die Idee mit dem Feierabend nehme ich glaube ich gerne auf... 🍺

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t_r_
Allwissender
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Schönen Feierabend zusammen. Da ist mir Herr Lutz zuvor gekommen. 😀

 

 

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M_H
Fortgeschrittener
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OK - auch wenn ich noch immer nicht ganz davon überzeugt bin - gebe ich mich geschlagen. 😉

 

Aber mal was ganz anderes: ob die DATEV daran denkt dass es auch Spätabrechner gibt, bei denen die Lohnsteueranmeldung versetzt - also einen Monat später abgegeben wird? Bei denen müsste ja die Umsetzung bereits bei den Lohnabrechnungen Juli erfolgen (wird ja als Lohnsteueranmeldung August abgegeben) - oder wie läuft das da? 🤔  Hat hier schon jemand Info wie das mit diesen Mandanten läuft? Da brauchen wir ja eine besonders große Glaskugel - wenn wir Anfang August schon wissen müssen wer zum 01.09. noch/oder neu da ist.

 

Grüße

M_H

birgitkurewitz
Aufsteiger
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Hallo Zusammen, 

 

ja, das Problem mit den versetzten Lohnsteueranmeldungen habe ich auch.

 

Gruß Birgit Kurewitz

deusex
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Muss dann aber spätestens auf den 1.9.2022 angemeldet werden und Vorsicht bei Sofortmeldepflicht , da diese nicht rückwirkt.

 

Wir rechnen für September tatsächlich mit einer "Rentner-Schwemme" für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

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deusex
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... hmm, ich hatte eben eine Artikel gelesen, in welchem konkret bei GFB auf den §40a (2) EStG, also Pauschalierung mit 2% hingewiesen, da wären dann die Kurzfristigen wieder raus . . . muss da noch deutlich tiefer einsteigen...

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M_H
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@deusex  schrieb:

Muss dann aber spätestens auf den 1.9.2022 angemeldet werden und Vorsicht bei Sofortmeldepflicht , da diese nicht rückwirkt.


versteht sich von selber 🙂

 

 


@deusex  schrieb:

Wir rechnen für September tatsächlich mit einer "Rentner-Schwemme" für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen.


... und die bekommen bestimmt alle nur 50€ Gehalt 😄

 

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lohnexperte
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... wobei ja jeder Minijobber (Schüler, Student, Rentner, Hausfrau), der irgendwann in 2022 tätig wird, Anspruch auf die EPP hat; wenn nicht per 01.09.2022 vom Arbeitgeber, dann eben im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

 

Einfacher (nämlich ohne Abgabe einer EStE) erhält man das Geld aber tatsächlich, wenn man einen Arbeitgeber findet, bei dem man zum 01.09.2022 angestellt wird.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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deusex
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10,45 € 😉

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deusex
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@lohnexperte  schrieb:

... wobei ja jeder Minijobber (Schüler, Student, Rentner, Hausfrau), der irgendwann in 2022 tätig wird, Anspruch auf die EPP hat; wenn nicht per 01.09.2022 vom Arbeitgeber, dann eben im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

 

 


Wenn er dann aber nur einen Minijob hatte . . .

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M_H
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Macht 4,75 Stunden für den Monat 😁

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deusex
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Nur nicht übertreiben. Bedenken Sie die Abgaben ! 😉

 

Bin mal sehr gespannt, ob uns das Lachen nicht vergeht. Also ich sehe das Ganze schon als eine unverhältnismäßige Verwaltungsmühle.

 

Der Minijobber muss ja eine Erklärung über das einzige Dienstverhältnis schriftlich abgeben. Tut er es nicht, der Mandant sagt trotzdem abrechnen, man reicht es nach. Rechnet ihr das dann ab mit dem Hinweis auf eine entstehende Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht des gesamten Minijob-Verdienstes, wenn die Erklärung nicht vorliegt.

Das wird in der Praxis sehr spaßig und ich denke, ich werde unsere Mandanten so instruieren, dass wir das nur abrechnen, wenn die Erklärung da ist.

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lohnexperte
Fachmann
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@deusex: Wenn er dann aber nur einen Minijob hatte . . .

 

Ich gehe davon aus, dass dir Mantelbögen für die EStE 2022 eine neues Feld bekommen, in dem man (analog zur AN-Sparzulage) ankreuzt, dass man (nur) die EPP beantragt.

 

VG 

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M_H
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@deusex  schrieb:

 

Das wird in der Praxis sehr spaßig und ich denke, ich werde unsere Mandanten so instruieren, dass wir das nur abrechnen, wenn die Erklärung da ist.


 

Das sollte man in der Tat ... wobei: 50€ Verdienst + 300€ EPP macht unterm Strich immer noch ein Minijob 🤓 (natürlich zuzüglich Abgaben )

 

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Lila_Lohn
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Ja, die Kurzfristigen sind raus, da andere Vorschrift. Wurde so auch beim Seminar vom Verband gesagt.

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t_r_
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Aber nur die steuerlich kurzfristen nach § 40a Abs. 1 EStG. Die geringfügig kurzfristigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bleiben drin, wenn sie mit den Besteuerungsmerkmalen beim Hauptarbeitgeber abgerechnet werden.

deusex
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... unter Strich fallen aber nur 2% an und keine Abgabe an die Knappschaft.

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deusex
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Ja genau und wer macht diesen ganzen Aufwand und wer verwaltet das Ganze ? Stammdaten einpflegen, Steuerpflichtigen aufnehmen, Steuernummer vergeben und so weiter . . . Das ist nicht praktikabel.

 

Mantelbogen anfordern oder einmalige ELSTER-Registrierung wegen der EEP . . . Alle Minijobber volle Kraft voraus. Na das freuen sich doch beide Seiten.

 

Kann ich mir schlussendlich nicht vorstellen, dass der am 1.9.2022 nicht gemeldete Minijobber nur so an die EPP kommen kann.

 

Jedenfalls hatten wir heute mal besprochen, unsere Mandanten dahingehend zu "sensibilisieren", dass wir die EPP für Minijobber nur dann abrechnen, wenn uns eine korrekte und unterzeichnete Erklärung vorliegt; diese werde ich ausformulieren und als PDF an alle Arbeitgeber-Mandate senden und dann mal schauen . . .

 

Der Anspruch des Minijobbers entsteht m.E. rechtlich erst gegen den Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er kein weitere Dienstverhältnis inne hat, aus dem er eine EPP bezieht.

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cro
Experte
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@deusex  schrieb:

.........Jedenfalls hatten wir heute mal besprochen, unsere Mandanten dahingehend zu "sensibilisieren", dass wir die EPP für Minijobber nur dann abrechnen, wenn uns eine korrekte und unterzeichnete Erklärung vorliegt; diese werde ich ausformulieren und als PDF an alle Arbeitgeber-Mandate senden und dann mal schauen . . .

 

Der Anspruch des Minijobbers entsteht m.E. rechtlich erst gegen den Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er kein weitere Dienstverhältnis inne hat, aus dem er eine EPP bezieht.


 

So ist es. Und da gibt es schon eine ordentliche Vorlage (meine aus der Minijob-Zentrale) anbei:

 

Corinna0865
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Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses


Arbeitnehmer:
Name:
Vorname:


Hiermit bestätige ich, dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ...........................................................................................
mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist.

 

Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

 


(Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitnehmers)

 

 

(Vorschlag von der Minijobzentrale)

deusex
Allwissender
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Nachricht 178 von 670
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Hallo @cro und @Corinna0865 , sehr gut. Nehm ich. Danke. 😉

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t_r_
Allwissender
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Ergänzend noch zum Programmiervorschlag von Herrn @Thomas_Kahl :

 

Es sollte in der Brennpunktübersicht direkt noch die Möglichkeit geben, Bescheinigung des Minijobbers liegt vor zu hinterlegen. Vielleicht ähnlich dem Drop-/Down beim Minijob-Befreiungsantrag.

 

 

Hier kam heute dann mal die Frage auf, wer unsere Arbeit dabei wieder bezahlt. Hat sich schon jemand Gedanken darum gemacht, wie die Abrechnung der EEP ggf. zusätzlich abgerechnet werden könnte?

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bodensee
Allwissender
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Nachricht 180 von 670
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Ich meine @jjunker hatte in einem Thread gepostet das er das Einholen der Bescheinigung mit Zeitgebühr abrechnet , wenn mich mein Gedächtnis nicht trügt. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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