@bodensee : das ist zumindest der Plan. Wer den Zeitaufwand nicht zahlen mag soll sich bitte eine andere Lohnabrechnungsstelle suchen. Wir sind nicht die kostenlose Werkbank für unfähige Politiker.
@Datev: bitte den Text der Minijob-Zentrale an jede Abrechnung eines minijobbers im Juli/August dranhängen. Mit der Aufforderung diese auszufüllen. Wenn die dann nicht zurück kommt kann man den Zeitaufwand als zusätzlichen Aufwand abrechnen. Eine Aufforderung ist wenn man es genau nimmt wahrscheinlich mit der Lohnpauschale abgedeckt....
@Corinna0865 danke.
Ich stelle mir die Frage, ob ich als Arbeitgeber überhaupt dazu verpflichtet bin, die geringfügig entlohnt Beschäftigten dazu aufzufordern.
Es heißt doch nur, dass wenn der Minijobber eine entsprechende Erklärung abgibt, muss der Arbeitgeber...
... vielleicht arbeitsrechtlich (?), aber dann wäre es doch nicht mit der Lohnpauschale abgedeckt. Wir sind mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, nicht mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Grundsätzlich habe ich mir eher die Frage gestellt, ob die EPP nicht vorübergehend - also in den Monaten 8 und 9 - die Lohnabrechnungen erschwert und damit ein höherer Abrechnungspreis für die beiden Monate gerechtfertigt wäre. Bei einer Abrechnung, naja, Kleinvieh macht auch Mist und bei größeren Mandanten ist es in Summe dann schon wieder mehr, was es vielleicht wieder ausgleicht.
Nicht das wir uns hier falsch verstehen, wir diskutieren hier auch, ob es nicht Service seien könnte...
@jjunker schrieb:@Datev: bitte den Text der Minijob-Zentrale an jede Abrechnung eines minijobbers im Juli/August dranhängen.
@Datev: Bloß nicht!
Die Mandanten haben die Aufforderung doch schon längst vorliegen. Beim ersten Mandanten (allerdings mit nur 2 GFBlern) sind die unterschriebenen Bestätigungen schon zurück.
Und so nebenbei bemerkt: Es ist kein Text der Minijob-Zentrale. Das BMF hat dies in den FAQ zur EPP als Formulierungsvorschlag angegeben.
Service? Den gibt es wo kostenlos? 🤔
Also wenn ihre Formulierung keine andere ist als die aus den FAQs. (Danke für die Richtigstellung) könnte man diskutieren ob die eingesammelten Unterschriften soviel wert sind wie das Papier auf der diese geleistet wurden.
Da steht nichts davon, dass sich bis zum Abrechnungszeitpunkt nichts ändern darf..oder Änderungen mitgeteilt werden müssen..🤔 was denn der Stichtag?
Bei uns, ggf. für langjährige, zahlende und deckungsbeitragbehaftete Mandanten... 😁
Da fehlt das Wort pünktlich. 😇
@jjunker schrieb:Also wenn ihre Formulierung keine andere ist als die aus den FAQs. (Danke für die Richtigstellung) könnte man diskutieren ob die eingesammelten Unterschriften soviel wert sind wie das Papier auf der diese geleistet wurden.
Da steht nichts davon, dass sich bis zum Abrechnungszeitpunkt nichts ändern darf..oder Änderungen mitgeteilt werden müssen..🤔 was denn der Stichtag?
Doch, einen Zusatz
Wenn sich hieran bis zum 01.09.2022 etwas ändert, werde ich dieses unaufgefordert mitteilen.
haben wir natürlich in die Formulierung mit aufgenommen. Sonst wäre es tatsächlich die Frage, ob eine aktuelle Bestätigung aber auch eine aus dem August ausreichend wäre.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Gibt es bereits eine Lohnart, um diese verflixten 300 EUR erfassen? Automatik?
Wie ist der Stand bei LODAS?
Was muß in den Stammaten manuell eingerichtet werden, so daß der FIBU- Export diese 300 EUR korrekt von der LST- Verbindlichkeit abzieht und der Lohnzahlung an den Arbeitgeber zurechnet? Gibt es einen Knopf, um diese Einrichtung mandantenübergreifend durchzuführen? Oder muß alles manuell gebucht werden?
Ich möchte diese 300 EUR pro Arbeitnehmer nicht in der Bilanz als Differenz suchen müssen!
Hallo martinkolberg,
am 01.07.2022 hatte eine DATEV-Mitarbeiterin hier an dieser Stelle geantwortet. Ende dieser KW wird voraussichtlich eine erste Info kommen.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Ich bin da etwas hin- und hergerissen.
Zunächst ist m.E. ja nur eine Erklärung für Minijobber notwendig, da sich das erste Dienstverhältnis bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern aus der Anforderung zur Lohnsteuerklasse ergibt und explizit die Steuerklasse 6 ausgenommen ist.
Ist zwar klar, aber für Mitlesende nochmals der Klarheit halber; korrespondierend auch der Hinweis bei Sofortmeldepflicht und Anmeldung zum 01.09.2022 ("Rentner-Trick").
Die Erklärung kann der Arbeitnehmer frühestens mit Datum des 01.09.2022 unterzeichnen, da er davor eine falsche Bestätigung abgeben würde, weil er nicht zuvor zweifellos bestätigen kann, ob er am 01.09.2022 sein erstes Dienstverhältnis inne hat; gerade im Bereich Mini-Job sind kurzfristige Veränderungen nicht ungewöhnlich.
Insofern könnten bereits die angeführten Tatbestände erfüllt sein.
Erklärungsabgaben davor sehe ich daher persönlich kritisch, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Datum der Erklärung über den 01.09.2022 hinaus andauerte.
Der Arbeitgeber hat daher die Erklärungen ab dem 01.09.2022 von "Bestands-Mini-Jobber", als auch von "Neuzugängen" einzuholen.
Wie dies in der Praxis umgangen werden kann (nachdatieren), steht mal nicht zur Debatte.
Insofern würden die Personalabrechnungen August 2022 zunächst mit der Anrechnung der EPP auf die Lohnsteuer mit den Bestands-Minijobbern aus August 2022 erfolgen.
Sollte sich nach Abrechnung ergeben, dass Austritte zum 31.08.2022 bzw. Eintritte zum 01.09.2022 erfolgten, wäre dies in einer Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung August vorzunehmen.
Insofern würde ich eine Terminsetzung zur Vorlage der Erklärung aussprechen mit dem Hinweis, dass die Auszahlung nur dann erfolgt, wenn bspw. bis zum 20.08.2022 die Erklärung vorliegen muss.
Verstreicht dieser Termin, kann die Lohnsteueranmeldung für August 2022 entsprechend der Erkenntnisse über Austritte, Eintritte und Erklärungsvorlage berichtigt werden; eben noch rechtzeitig vor den Abrechnungen für September 2022.
Den Anspruch des Minijobbers ist daran festzumachen, ob die Erklärung vorgelegt wurde. Legt einer jedoch die Erklärung erst nach o.g. Termin vor, entsteht sein Anspruch auch später.
Inwiefern die zusätzliche Anrechnung über die Lohnsteueranmeldung August 2022 oder ergänzend erst im September 2022 erfolgen kann, wird die Praxis zeigen, denn ich gehe davon aus, dass der Praxisbetrieb noch FAQ generieren wird.
Über das Datum haben wir uns hier auch schon den Kopf zerbrochen.
Mal ganz naiv gefragt: Muss überhaupt ein Datum unter der Erklärung stehen oder genügt nicht nur die Unterschrift?
Wenngleich oftmals das Datum einer Unterschrift Relevanz hat, könnte es hier umso mehr haben; ob die Erklärung ohne Datum als "gegenstandslos" betrachtet werden kann, diese keine Gültigkeit entfaltet der ganze Minijob sozialversicherungspflichtig wird, möchte ich an der Stelle offen lassen und dieses Problem erst gar nicht entstehen lassen.
Wir werden das so handhaben (zumindest bei den großen Mandanten mit vielen GFB) dass die Bescheinigungen schon jetzt erstellt und unterschrieben werden können mit Datum 01.09.2022, diese lassen wir uns aber nicht vor dem 01.09.2022 zurückgeben. Die Prüfung der Richtigkeit obliegt dem Mandanten, wir rechnen ja schließlich nur ab. Der Mandant gibt uns die Anzahl derjenigen GFB, die mutmaßlich eine Auszahlung bekommen werden, damit das in der Lohnsteueranmeldung 08/2022 berücksichtigt werden kann. Die Auszahlung erfolgt ja dann mit der 09'er Abrechnung, so dass dann erst die Bescheinigungen vorliegen müssen. Stellt sich heraus dass die Anzahl der Bescheinigungen mit der Anzahl der berücksichtigten GFB nicht deckt, muss ja eh eine Korrektur der Anmeldung vorgenommen werden (so ja auch bei Ein- und Austritten per 01.09.). Auf der Lohnabrechnung passiert ja nix vor der 09'er Abrechnung ...
Insofern gehe ich davon aus, dass die EPP abgelöst von der Lohnabrechnung irgendwie in das Programm eingegeben werden muss (vielleicht im Mandantenstamm unter Steuer, so wie bei der Nebenbuchführung). Warten wir mal auf die Lösung der DATEV. 😉
Grüße
M_H
Soll Lösung DATEV im meinen Augen:
Erfassen der EPP in der September Abrechnung ( bei Minijobber vorliegende Bescheinigung des AN vorausgesetzt) über eine extra Kennziffer. ( So auch vorgesehen laut BMF)
Ist diese Kennziffer gesetzt wird die August Anmeldung automatisch korrigiert. Ja bedingt eine Zwischenfinanzierung durch den Mandanten. Aber im August erst in die Glaskugel schauen, dann manuell die Abweichungen zwischen Annahme und Realität korrigieren....
Dann lieber automatisch im Hintergrund korrigierte Lohnsteueranmeldungen für alle abgerechneten Löhne.
@jjunker schrieb:Soll Lösung DATEV im meinen Augen:
Dann lieber automatisch im Hintergrund korrigierte Lohnsteueranmeldungen für alle abgerechneten Löhne.
Ich denke, Sie werden garnicht umhin kommen, eine Glaskugel zu nehmen. Es geht ja nicht nur um die Minijobber, sondern um alle Mitarbeiter. Auch bei den st.+sv-pfl. kommt es nicht selten vor, dass die im neuen Monat nicht mehr erscheinen oder dass rückwirkend noch jemand angemeldet werden muss etc. Außerdem habe ich in den FAQ nirgends gelesen, dass dies so gehandhabt werden kann. Aber kann ja jeder selber entscheiden wie er vorgeht 😉
M_H
Ups. Da sollte eigentlich noch nen Kommentar drunter stehen. 🤷
Liebe Community,
vielen Dank für die regen Beiträge.
Ich stehe aktuell etwas auf dem Schlauch . . .
Wie verhält es sich denn mit Rentnern die bei den Mandanten ein GFB ausüben? Müssen diese ebenfalls abgefragt werden, da in diesen Fällen die € 300,00 über Abrechnung erfolgen müsste oder müssten diese Mitarbeiter die € 300,00 über Lohnsteuerjahresausgleich "holen"?
Vorab vielen Dank.
Wenn ein Rentner beim Mandanten amb 01.09. einen Minijob hat und dies sein erstes Dienstverhältnis ist, dann bekommt er die EPP über den Minijob.
Folgende Konstellation:
Mitarbeiter nahm am 01.01.2022 ein geringfügiges Besch.verhältnis auf und am 01.04.2022 ein Teilzeitbesch.verhältnis.
Welches Arb.verhältnis zählt als 1. Dienstverhältnis?? In welchem Arb.verhältnis wird die EPP ausbezahlt?
Vorab vielen Dank.
Hallo SJ,
der Einfachheit halber würde ich das Teilzeitbesch.verhältnis als 1. Dienstverhältnis annehmen,
für diesen AG sollte es dann einfacher sein die Pauschale direkt mit der LSt. Anmeldung zu verrechnen.
Sofern der MA dort im September noch beschäftigt ist.
Wichtig ist ja auf jeden Fall, dass der Mitarbeiter die Pauschale nicht doppelt erhält....
VG Regi
Die Teilzeitbeschäftigung wird mit Sicherheit auf Steuerkarte laufen (StKl. 1-5), also ist diese das 1. Dienstverhältnis. Sollte der Minijob auf Steuerkarte laufen wäre dies das 1. Dienstverhältnis.
Nach dem FAQ VI. Nr. 10 ist die EPP im September auszuzahlen (von viertelj. und jährl. mal abgesehen). Bei vorschüssiger Lohnzahlung im Lohnzahlungszeitraum September 2022.
Bedeutet dies, wenn ein AG keine Vorschüsse im lfd. Monat [September] zahlt, sondern den Stundenlöhner erst bis zum 15. des Folgemonats auszahlt, muss die EPP bereits mit 08/2022 abgerechnet werden, damit die EPP auch bis zum 15.09.22 ausgezahlt wird?
Mit "vorschüssiger Lohnzahlung" ist nicht der Vorschuss gemeint (der dann vom Nettolohn abgezogen wird) sondern eine Gehaltszahlung die im Voraus versteuert, verbeitragt und Netto ausgezahlt wird. Normalerweise wird ja das Gehalt erst nach Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt (oder zumindest in den letzten Tagen eines Monats), die vorschüssige Zahlung wird aber bereits zum Ende des Vormonats fällig. Heißt also bei der EPP die für September gezahlt werden soll, dass die Bestandteil des Entgeltes ist, welches bereits zum Ende August fließt.
Oh - hoffe ich habe das verständlich ausgedrückt ... weiß der Kuckuck wo das noch Anwendung findet 🤔
M_H
@tbehrens schrieb:Die Teilzeitbeschäftigung wird mit Sicherheit auf Steuerkarte laufen (StKl. 1-5), also ist diese das 1. Dienstverhältnis. Sollte der Minijob auf Steuerkarte laufen wäre dies das 1. Dienstverhältnis.
So einfach würde ich das nicht annehmen, denn nur weil ein Arbeitsverhältnis auf der Lohnsteuerkarte mit Klasse I - V abgerechnet wird, muss das i.V. mit einem Minijob nicht automatisch als erstes Dienstverhältnis angenommen werden.
Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verbietet es sich grundsätzlich, mit Annahmen zu arbeiten.
Ein Mitarbeiter kann auch vor Eintritt in ein "richtiges" Arbeitsverhältnis, Minijobber gewesen sein und dieser Mitarbeiter sieht den Minijob als erstes Dienstverhältnis und erklärt dies dann auch seinem Mini-Job-Arbeitgeber.
Die Benennung des ersten Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich legitim, so lange keine andere, klare gesetzliche Regelung hierzu genannt wird, welche dies revidiert.
Hier wird auf die Hauptbeschäftigung verwiesen und ich würde als Hauptbeschäftigung diese betrachten, welche das höhere wirtschaftliche Gehalt für den Arbeitnehmer besitzt.
Wenn hier also jemand was Erhellendes weiß, her damit ! Insofern geriete dann auch die Überlegung ins Spiel, dass die Erklärung zum ersten Dienstverhältnis von jedem Arbeitnehmer eingeholt werden muss.
edit: Entgegen meiner vorigen Ausführung in Bezug auf einen Artikel, der nur Minijobber begünstigt, die nach §40a Abs. 2 EStG pauschalversteuert werden (2%), ist diese normative Einschränkung den FAQ nicht zu entnehmen; vielmehr werden "kurzfristig Beschäftigte explizit als Begünstigte benannt.
Wir werden unsere Mandanten mit der Info noch ein wenig hinhalten, ob bis Mitte August neue Erkenntnisse in den FAQ vorliegen. Ist man ja von Corona-FAQ gewohnt, dass hier schon fast wöchentliche Nachbesserungen/Ergänzungen erfolgten.
@deusex schrieb:So einfach würde ich das nicht annehmen, denn nur weil ein Arbeitsverhältnis auf der Lohnsteuerkarte mit Klasse I - V abgerechnet wird, muss das i.V. mit einem Minijob nicht automatisch als erstes Dienstverhältnis angenommen werden.
Das erste Dienstverhältnis muss m.E. nur bei geringfügig Beschäftigten mit Pauschalversteuerung ausdrücklich geprüft werden.
Die FAQ des BMF sagen hierzu:
Unter Nummer 2 gibt es zwei Alternativen:
Ein geringfügig Beschäftigter, der mit Steuerklasse abgerechnet wird fällt also unter die erste Kategorie und muss die Hauptbeschäftigung m.E. nicht bestätigen.
Viele Grüße
Uwe Lutz