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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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moeller
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Nachricht 541 von 670
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Sie haben recht. Natürlich könnten wir die Mandanten erst fragen, ob sie bereit sind, 0,5 h - 1,0 h zusätzliches Honorar für Prüfung und Abrechnung der EPP zu zahlen.

 

Wir kennen unsere Mandanten allerdings lange genug, dass diese vermeidbare Kosten ablehnen.

 

Und wir werden diesen Zusatzaufwand für EPP garantiert nicht als Kanzlei tragen.

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Mehmet-Al
Beginner
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Nachricht 542 von 670
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Guten Morgen @Chris5 

 

bitte das FAQs vom Bundesministerium für Arbeit gut durchlesen. Ist einiges gut erklärt. Diese Lektüre lese ich gefühlt im schlafen sogar. 

 

Bzgl. Frage 1:

 

Er ist doch in einem Dienstverhältnis als Minijob. Richtig... Wenn der Minijobler dem AG bescheinigt, dass es das Hauptarbeitgeber/ 1. Dienstverhältnis ist, dann gibt es nichts einzuwenden. Darauf kann nur der AG bauen. Wenn der AN falsche Angaben erteilt, dann macht er sich strafbar. Es gibt hier noch viele Eventualitäten, aber ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben.  

 

 

Bzgl. Elterngeld Frage 2 siehe bitte nachfolgend. 

 

In diesem ist unter Römisch IV Punkt 14 dieses konkret angegeben.

 

Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

 

 

MehmetAl_0-1660800308029.png

 

 

zu Frage 3:

Dürfen immer noch auswählen wann die EPP gezahlt wird. Müssen auch gar nicht die EPP zahlen.

Bei jährlicher LSt Meldung ist aber meiner Meinung ideal, die EPP mit dem Monat 12/2022 dem AN auszuzahlen. Weil der AG in Vorkasse tritt mit der EPP Auszahlung und das Geld quasi am 10.01.2023 zurück bekommt..

 

Alles Gute.  

M_H
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@Mehmet-Al  schrieb:

 

zu Frage 3:

Dürfen immer noch auswählen wann die EPP gezahlt wird. Müssen auch gar nicht die EPP zahlen.

Bei jährlicher LSt Meldung ist aber meiner Meinung ideal, die EPP mit dem Monat 12/2022 dem AN auszuzahlen. Weil der AG in Vorkasse tritt mit der EPP Auszahlung und das Geld quasi am 10.01.2023 zurück bekommt..

 


Nein, das geht nicht - siehe Seite 12 Nr. 334. Richtig ist, dass Jahresmelder sich aussuchen können ob sie zahlen oder nicht, aber nicht wann. Das gibt das Gesetz und die FAQ nicht her.

 

Grüße

M_H

 

 

boomboom
Meister
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@M_H 

?

 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

 

?

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steme
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Da widerspreche ich: In den FAQ steht nach wie vor folgendes:

 

"Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt." (VI.10)

 

Auch die Tatsache nicht "unendlich" in Vorkasse treten zu können (oder auch zu wollen, weil man damit die Liquidität des Unternehmens schwächt), zählt m.E. zu organisatorischen Gründen.

Aber das haben auch andere Kollegen in diesem Thread bereits mehrfach betont.

M_H
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Und was ist daran organisatorisch oder abrechnungstechnisch? Gibt die Antwort des BMF nicht alles her?

 

Aber kann ja jeder machen wie er will.

 

M_H

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boomboom
Meister
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Nachricht 547 von 670
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was interessiert mich die antwort des bmf, wenn ich ne faq hab?

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Chris5
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Nachricht 548 von 670
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Guten Morgen @Mehmet-Al,

 

vielen Dank für Deine Antwort.

 

Das Problem, was ich mit der Formulierung zur Elternzeit habe ergibt sich aus den BFM FAQ zuerst aus Punkt II.2.

 

Chris5_0-1660805426536.png

 

Hier heißt es ausdrücklich, Arbeitnehmer die in einem AKTIVEN Dienstverhältnis sind. Hier widerspricht sich das BFM bei der Aufzählung mit dem Elterngeld.

 

Wir müssen ja zwei Stellen prüfen. Die Anspruchsberechtigung UND die notwendige Auszahlung durch den AG.

 

Die Frage die bei VI. 14 aufkommt ist finde ich nicht hinreichend beantwortet, ob der Arbeitgeber Jedem der in Elternzeit ist, die EPP auszahlen muss.

 

Chris5_1-1660805604646.png

 

Was ist mit denen die kein Elterngeld erhalten?

Was ist mit denen, die das Schreiben nicht beantworten?

Wenn ich jemanden in Elternzeit habe, der komplett das ganze Jahr in Elternzeit hat (auch über den 01.09.22), ist das Dienstverhältnis ruhend und nicht aktiv. Muss der Arbeitgeber dann auszahlen?

Wenn jemand zu Anfang des Jahres in Mutterschutz war (also noch aktiv) und dann in Elternzeit ist (auch über den 01.09.22) muss der Arbeitgeber dann zahlen?

Was hat das Elterngeld und der Nachweis vom AN an den AG damit zu tun? Und wann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Bezug nachweisen?

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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 549 von 670
2124 Mal angesehen

@steme  schrieb:

Da widerspreche ich: In den FAQ steht nach wie vor folgendes:

 

 

Auch die Tatsache nicht "unendlich" in Vorkasse treten zu können (oder auch zu wollen, weil man damit die Liquidität des Unternehmens schwächt), zählt m.E. zu organisatorischen Gründen.

Aber das haben auch andere Kollegen in diesem Thread bereits mehrfach betont.


Braucht man ja nicht ... dafür gibt es ja die Möglichkeit, auf die Auszahlung zu verzichten.

 

Aber noch einmal - kann ja jeder machen wie er will.

 

M_H

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M_H
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@boomboom  schrieb:

was interessiert mich die antwort des bmf, wenn ich ne faq hab?


Gegenfrage: von wem kommen die FAQ?

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steme
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Nachricht 551 von 670
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Klingt in Ihren Ohren vielleicht komisch, aber es soll auch Arbeitgeber geben, die grundsätzlich sehr gerne die EPP an ihre Arbeitnehmer auszahlen möchten, damit diese nicht zwingend eine Steuererklärung abgeben müssen, nicht noch länger auf das Geld warten müssen, etc. pp., das Geld aber schlicht nicht über einen längeren Zeitraum vorfinanzieren KÖNNEN (wir wissen alle, dass viele Unternehmen nach wie vor von Corona gebeutelt sind und oft die notwendigen Rücklagen noch nicht wieder aufstocken konnten) und für die dann die Lösung "Auszahlung im Dezember, Erstattung im Januar" der ideale, gangbare Weg ist.

boomboom
Meister
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Nachricht 552 von 670
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@M_H 

vermutlich von jemand anderen als der, der Ihnen die Antwort schreibt

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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 553 von 670
2139 Mal angesehen

@steme  schrieb:

Klingt in Ihren Ohren vielleicht komisch, aber es soll auch Arbeitgeber geben, die grundsätzlich sehr gerne die EPP an ihre Arbeitnehmer auszahlen möchten, damit diese nicht zwingend eine Steuererklärung abgeben müssen, nicht noch länger auf das Geld warten müssen, etc. pp., das Geld aber schlicht nicht über einen längeren Zeitraum vorfinanzieren KÖNNEN (wir wissen alle, dass viele Unternehmen nach wie vor von Corona gebeutelt sind und oft die notwendigen Rücklagen noch nicht wieder aufstocken konnten) und für die dann die Lösung "Auszahlung im Dezember, Erstattung im Januar" der ideale, gangbare Weg ist.


Nein - überhaupt nicht und auch total nachvollziehbar. Aber das Gesetz, die FAQ und auch das Schreiben des BMF geben leider nichts anderes her. Ich würde auch gerne weniger Steuern zahlen oder dann wenn es mir passt - leider wird mir die aber jeden Monat vom Lohn abgezogen, ob ich das finanziell schaffe oder nicht. Leider gibt die Sachlage nichts anderes her. Habe schon einmal darauf verwiesen, dass ich ein langes Telefonat mit unserem FA hatte - die gute Dame hat sich extra beim OFD rückversichert - es kam immer die gleiche Antwort: einzige Ausnahme von der Zahlung September ist bei Quartalern vorgesehen. Es ist weder ein organisatorischer noch ein abrechnungstechnischer Grund wenn ein Jahresmelder die Zahlung auf Dezember verschiebt.

 

Aber noch einmal - wir sind hier alle User und helfen uns gegenseitig, ich mache das auch gerne. Wenn jemand anderer Meinung ist kann er die Abrechnungen ja gerne nach seinen Vorstellungen machen. Ich kann hier nur wiedergeben was mir gesagt und geschrieben wurde - was der einzelne Abrechner daraus macht und wie die Mandanten beraten werden muss jeder selber entscheiden.

 

M_H

JosefB
Aufsteiger
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@Mehmet-Al  schrieb:

bitte das FAQs vom Bundesministerium für Arbeit gut durchlesen. Ist einiges gut erklärt. Diese Lektüre lese ich gefühlt im schlafen sogar. 

 


Das lesen ist eine Sache - wir werden aber bei uns in der Kanzlei zumindest in den Wochen wo die meisten Lohnabrechnungen abgewickelt werden (z. B. Automatik-Abrechnungszeitpunkt DATEV) oder erste Monatswoche wo die meisten Stundenlöhne fürs abgelaufene Monat abgewickelt werden die FAQs für die EPP vom Finanzministerium einmal mit Datum ausdrucken und archivieren (Zumindest für August-Abrechnung wenn beantragt wird - und September/Oktober wenn ausbezahlt wird. November und Dezember läuft bei uns nichts mehr mit EPP, da alle Mandanten mit jährlicher LSt-Anmeldung einer Auszahlung im September zugestimmt haben wenn berechtigte AN dabei sind).

 

Ich seh das Problem wie bei der ÜH das auf einmal irgendwelche Sachen in den FAQs nachher anders drin stehen als in der Woche wo Lohnabrechnungen abgewickelt wurden.

 

Wird wieder mal bei einigen Sachverhalten ein "böses Erwachen" für uns geben.

Wenn ich aufgrund des Regelungs-Irrsinns zu einer falschen Einschätzung komme ist das eine Sache; aber wenn aus dem Nichts auf einmal etwas anderes in den FAQs steht als vorher dann ist das eine ganz andere Hausnummer...

 

In diesem Sinne - uns allen Beratern und unseren Angestellten, sowie den Lohnbuchhaltungskräften in den Firmen viel Kraft bei den anstehenden Lohnabrechnungen.

 

 

JulianK
Einsteiger
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Frage in die Runde bei Austritt 30.09.2022 und vierteljährlichen Lohnsteueranmeldezeitraum:


Der Arbeitgeber muss mit der EPP nicht in Vorleistung gehen, auf das Wahlrecht wird insbesondere bei vierteljährlicher LSt-Anmeldung in den FAQ unter Punkt VI Nr. 10 hingewiesen:

 

"Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht)."

 

Wenn ein Arbeitnehmer am 30.09.2022 ausscheidet, hat dieser Anspruch auf die Energiepreispauschale (Stichtag 01.09.2022). Wenn jedoch für alle Arbeitnehmer erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden soll (aufgrund Verrechnung mit LSt-Anmeldung Q3 2022), wie wird das dann in Lohn und Gehalt abgebildet?

 

Ich kann ja nur gesammelt für alle Arbeitnehmer den Auszahlungsmonat bestimmen, nicht pro AN. Wegen einem Mitarbeiter gezwungen zu werden im September auszuzahlen wäre irgendwie absurd.

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M_H
Fortgeschrittener
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FAQ VI 3.

Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das Dienstverhältnis wechselt?
Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.

4. Wie ist zu verfahren, wenn der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitnehmer vor dem 1. September 2022 ausgeschieden ist?
Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Liegt die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), ist
- die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
- die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.

M.E. muss dann im Oktober eine Nachzahlung erfolgen, weil der neue AG definitiv nicht auszahlen darf. GGF bleibt dann nur die Option EST-Erklärung. Vielleicht kann hier die DATEV eine Antwort geben wie die Auszahlung erfolgen kann.

 

M_H

 

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steme
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Es ist ja auch sehr freundlich, dass Sie bereitwillig und geduldig immer wieder helfen, aber vielleicht sollten Sie in Ihren Antworten etwas deutlicher machen, dass es Ihre Lesart der vorhanden Quellen ist und nicht "der Weisheit letzter Schluss".

 

Es gibt auch durchaus andere Meinungen und Interpretationsmöglichkeiten und Ihr Argument, dass Ihr FA und die Rückfrage bei der OFD Ihren Standpunkt untermauern, lasse ich so nicht gelten. Ein anderer Sachbearbeiter an irgendeiner Stelle der Frage-Antwort-Kette, eine etwas andere Formulierung und schwups...ein anderes Ergebnis.

 

In welchem Punkt ich Ihnen zu 100% Recht gebe: Das Gesetz an sich gibt einen anderen Auszahlungszeitpunkt als September 2022 oder Oktober 2022 nicht her.

 

Schlussendlich wird es wahrscheinlich sowieso erst wieder im Klageweg entschieden, wenn das Kind schon im Brunnen liegt, d.h. wir können es eigentlich nur "verkehrt" machen. Hier muss jeder für sich einen Weg finden, den er im Fall des Falles ruhigen Gewissens vertreten kann. Ich persönlich gehe davon aus, dass der Zeitpunkt der Auszahlung zu deutlich weniger Streitpunkten führen wird, als die grundsätzliche Anspruchsprüfung, von daher behandele ich diese Frage relativ großzügig.

 

In diesem Sinne: Weiterhin frohes Schaffen und gespanntes Abwarten, welche ABM der Gesetzgeber sich als nächstes für uns einfallen lässt. 😉

oliverstippe
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@JulianK 

 

Ich würde in Ihrem Fall dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die EPP im Oktober nachträglich auszahlen.

JulianK
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Das wäre natürlich ideal (Auszahlung Oktober 2022). Hierfür müsste Lohn und Gehalt automatisch den letztmöglichen Verdienstnachweis für den zum 30.09. ausgeschiedenen Arbeitnehmer, also September 2022, mit dem Monatsabschluss Oktober 2022 berichtigen, korrekt?

 

Hoffe das funktioniert programmseitig auch so wie gedacht.

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schöni
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Wenn ein Minijobber mehrere Minijobs hat (400€ im Service und 30€ Zeitung austrage) und sonst keine weitere Beschäftigung hat, legt er dann mit der Bescheinigung den den Hauptarbeitgeber fest und der zahlt dann aus?

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boomboom
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M_H
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Hallo Schöni,

 

er kann selber nicht festlegen, wer denn jetzt der AG mit dem 1. Dienstverhältnis ist. Das ergibt sich aus der Reihenfolge des Beginns der Beschäftigung. 

 

z.B.: Zeitung trägt er seit dem 01.01.2020 aus, Service macht er seit 20.05.2021 - somit ist der Zeitungsjob das 1. Dienstverhältnis. Das müsste sich auch aus einem Personalfragebogen ergeben, da sollte ja abgefragt werden ob noch ein Dienstverhältnis besteht ...

 

M_H

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t_r_
Allwissender
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@M_H  schrieb:

 

Das ergibt sich aus der Reihenfolge des Beginns der Beschäftigung. 

 

z.B.: Zeitung trägt er seit dem 01.01.2020 aus, Service macht er seit 20.05.2021 - somit ist der Zeitungsjob das 1. Dienstverhältnis. Das müsste sich auch aus einem Personalfragebogen ergeben, da sollte ja abgefragt werden ob noch ein Dienstverhältnis besteht ...

 


Haben Sie da eine Quelle, auf die Sie sich beziehen? 

 

Aus sv-rechtlicher Sicht kenne ich diese Regelung, wenn der Minijobber einer sv-pflichtigen Beschäftigung nachgeht und zwei Minijobs hat. Wurde diese Regelung aber auch für die EPP übernommen? Im Übrigen wird bei der EPP doch auch nur auf die Steuer und nicht auf die SV geschaut.

 

Ich wäre hier beim Wahlrecht des Arbeitnehmers, wenn alle geringfügigen Beschäftigungen pauschal versteuert werden. Allerdings ohne Quelle und rein aus praktischen Abwägungen.

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schöni
Aufsteiger
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Vielen Dank,

 

ich hätte auch gedacht man kann es sich aussuchen.

 

in meinem Fall ist es aber egal. Die Stelle im Service (400€) hat am 01.07.2022 begonnen. Das Zeitung austragen am 01.08.2022. 

 

Dann kann ich bei meinem Mandanten (Service) abrechnen wenn die Bescheinigung vorliegt.

 

die Mitarbeiterin ist unter 18 Jahre alt? Das sollte aber keine Rolle spielen?

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bodensee
Experte
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unter 18 spielt nur beim Mindestlohn und bzgl. Jugendarbeitsschutzgesetz ( Arbeitszeiten) einen Rolle. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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M_H
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Nachricht 566 von 670
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@t_r_  schrieb:

@M_H  schrieb:

 

Haben Sie da eine Quelle, auf die Sie sich beziehen? 

 

Ich wäre hier beim Wahlrecht des Arbeitnehmers, wenn alle geringfügigen Beschäftigungen pauschal versteuert werden. Allerdings ohne Quelle und rein aus praktischen Abwägungen.


 

Das ist eine echt gute Frage ergibt sich m.E. aus dem Wort an sich ...  aber nur mal so hier eine Gegenfrage:

wann deaktivieren Sie das Kontrollkästchen "Erstbeschäftigungsverhältnis bei GFB" (Anlage) ? Rein nach Gefühl oder nach Abfrage ob noch ein weiteres Dienstverhältnis besteht? Hier geht es nicht nur um SV-Recht sondern auch um Steuerrecht. Insofern würde ich also keinen Unterschied machen. Auch Minis können z.B. eine bAV haben, aber eben nur im 1. Dienstverhältnis. Das wiederum ist aber meinem Verständnis nach das Dienstverhältnis, welches ich als erstes eingegangen bin - also hier habe ich doch auch kein Wahlrecht ... nur so als Gedanke und nicht schriftlich erklärbar 😉

 

M_H

 

 

boomboom
Meister
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...

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 568 von 670
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In Lohn und Gehalt gibt es diesen Haken so nicht. Hier wird gefragt, ob es sich bei der Beschäftigung um ein zweites bzw. weiteres Dienstverhältnis handelt. Hier wird direkt in Klammern darauf hingewiesen, das dieses für die bAV und die ZVK relevant ist. Daher wird die Frage nur beantwortet, wenn relevant. Hier hat der Arbeitnehmer dann zu erklären, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (BMF v. 06.12.2017).

 

Der Arbeitnehmer kann ja bei den Steuerklassen bei mehreren Arbeitgebern auch entscheiden, welcher Arbeitgeber die Besteuerungsmerkmale als Haupt- und welcher als Nebenarbeitgeber erhält.

 

Die Wahl des steuerlich ersten Dienstverhältnis liegt aus meiner Sicht daher in den relevanten Fällen ( bAV und Steuerklassenwahl) beim Arbeitnehmer.

 

Warum sollte für die EPP etwas anderes gelten?

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STBMT
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Werden durch den Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt, muss der Arbeitnehmer festlegen, wo das erste Dienstverhältnis besteht, dort ist dann auch die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) fällig.

 

 

So sieht es die TK.

 

https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/energiepreispauschale/minijob-energiepreispauschale-2132138?tkcm=aaus

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lbattke
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Gerade 527 Arbeitnehmer manuell von "nein" auf "zu prüfen" gestellt, um beim Eintrudeln der Erstbeschäftigungsverhältnisbestätigungen schnell einzeln auf "ja" stellen zu können.

 

Danke Datev, dass man keine Mehrfachauswahl machen kann (nur alle oder keine). 

Pfeil runter ... Leertaste ... Pfeil runter ... Leertaste ... Pfeil runter ... Leertaste

 

 

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669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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