abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 301 von 670
4635 Mal angesehen

Hallo,

 

ich glaube das können Sie sich schenken ... das BMF hat hier nur die Standardantwort dass man die umfangreichen FAQ lesen soll blablabla ... wenden Sie sich besser direkt an das FA, da geht es schneller 😉

 

M_H

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 302 von 670
4593 Mal angesehen

Hi,

 

das werde ich dann sehen. Ich habe aber direkt auf die VI 13 hingewiesen, mit Textzitat und dem Hinweis, wie es eindeutiger formulierbar wäre, wenn es denn zutreffend ist.

LG
VM
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 303 von 670
4584 Mal angesehen

Die Antwort haben Sie sich eigentlich schon selber gegeben ... Hartz IV ist kein Dienstverhältnis. Ob hier jedoch eine Anrechnung stattfindet ... keiner weiß es genau ...

 

M_H

Thomas_Kahl
Meister
Offline Online
Nachricht 304 von 670
4479 Mal angesehen

@M_H  schrieb:

Die Antwort haben Sie sich eigentlich schon selber gegeben ... Hartz IV ist kein Dienstverhältnis. Ob hier jedoch eine Anrechnung stattfindet ... keiner weiß es genau ...

 

M_H


Stand nicht irgendwo, dass die EPP auf keine Sozialleistung angerechnet werden soll? Mir war so, dass ich das gelesen hätte.

 

Edit: Ja, steht drin. In den FAQ, letzter Punkt.

MfG
T.Kahl
shasieber
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 305 von 670
4463 Mal angesehen

Hallo Community,

 

ich habe einige Minijobber, die gleichzeitig auch selbständig sind (Einkünfte §15 oder §18). Von den Minijobs weiß die Finanzverwaltung ja normalerweise nichts, da pauschal versteuert über Knappschaft. Darf der Minijobber die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, da erstes Dienstverhältnis oder hat die Selbständigkeit Vorrang über die Minderung der ESt-VZ? Dass die EPP über die ESt-Veranlagung am Ende als sonstige Einkünfte steuerpflichtig ist, dass habe ich aus dem Abschnitt VIII.1 so rausgelesen.

 

Wie würdet Ihr das handhaben?

 

Viele Grüße

Sandra Hasieber

 

P.S. Falls das hier schon mal diskutiert wurde, habe ich es leider komplett überlesen 🙈

0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 306 von 670
4441 Mal angesehen

Unserem Verständnis nach geht erstes Dienstverhältnis vor Selbständigkeit (solange beim AG Lohnsteueranmeldungen erfolgen).

M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 307 von 670
4429 Mal angesehen

Eigentlich schon ... aber wenn ich mir die vorherige Seite so ansehe und lese, dass die Vorauszahlungsbescheide geändert werden habe ich so meine Zweifel. Ich glaube, ich lasse hier die Finger von, wegen Doppelbezug und so. Was denken die Anderen?

 

M_H

0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 308 von 670
4422 Mal angesehen

und fällt mir gerade ein ... heißt es nicht immer ... hauptberuflich selbständig ?

0 Kudos
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 309 von 670
4412 Mal angesehen
Ja, ganz hinten steht es. Hab es eben auch gefunden. Danke !
0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 310 von 670
4357 Mal angesehen

gefunden in FAQ: 🙂

 

"6. Kann die EPP doppelt ausgezahlt werden? Was ist zu tun?
Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen werden. Es kann aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb beziehen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische
[16]
Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022."

PaHeld
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 311 von 670
4286 Mal angesehen

Danke! 

 

Aber ehrlich...das wird immer mehr zum Irrsinn....: Theoretisch muss der Steuerberater bei der Steuerklärung 2022 dann eine Info bekommen: "Ja, lieber Steuerberater...ich habe bereits eine EPP im Rahmen meines MiniJobs bekommen. Das, lieber Steuerberater, muss ich dir ja sagen, weil eine Lohnsteuerbescheinigung oder ähnliches habe ich nicht. Du kannst ja sonst nicht sehen, dass ich einen MiniJob hatte/habe".

 

Ich bin ja mal gespannt, ob das klappen wird.

 

Das alles wird immer abenteuerlicher... Ich hoffe, dass der Sachverhalt eine Ausnahme bleiben wird.

 

Danke nochmals für die Infos!

 

matthiasbergmann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 312 von 670
4213 Mal angesehen

Aus unserem Job sollten wir es doch eigentlich ohnehin gewohnt sein... aber die letzten zwei Jahre haben es uns nochmal sehr deutlich gezeigt, unsere Bürokratie arbeitet halt nach dem Grundsatz: "Warum einfach, wenn's auch kompliziert geht?"

 

Ich bin aber schon mal froh zu hören, dass die DATEV eine (relativ) unkomplizierte Lösung anstrebt.

Ich hatte mir echt schon den Kopf zerbrochen, wie ich die Anrechnung der Energiepreispauschale in die Lohnsteuer-Anmeldung des Monats vor der Auszahlung bekomme... (Vielleicht als negative "Steuerbeträge aus Nebenbuchführung"? 😉 )

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 313 von 670
4159 Mal angesehen

Hey,

 

die arbeiten da anscheinend doch ganz flott:

 

In Fällen der "Aussteuerung" erfolgt keine Auszahlung der EPP über den Arbeitgeber. Erfüllt der ausgesteuerte Arbeitnehmer die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 113 EStG*) erhält er die EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

 

 

 

*) "Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale."

LG
VM
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 314 von 670
4088 Mal angesehen

Hab jetzt auch einmal eine Frage:

 

bei DATEV und auch in den FAQ steht ja, dass "Bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten kann." Wenn er das aber nicht tut (oder will) wann kann, darf oder muss die EPP denn dann gezahlt werden? Es heißt immer bei mtl. Abgabe im Sept., bei Quartal kann der AG wählen ob Sept. oder Oktober ... und bei jährlichen? Kann er dann im Dezember auszahlen damit die Durststrecke nicht so lang ist, oder muss er im Sept. zahlen oder kann er auch im Oktober zahlen? 🙄

 

Grüße

M_H

 

 

0 Kudos
anjuwan
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 315 von 670
3986 Mal angesehen

Hallo,

 

ich glaube, es wird eine Verrechnung stattfinden, denn die SGB-Bezieher erhalten ja eine Pauschale von EUR 200,- jetzt im Juli.

 

 

Cheers
0 Kudos
schöni
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 316 von 670
3906 Mal angesehen

Nur noch eine Verständnisfrage:

 

klar ist das die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August für den Arbeitgeber erfolgt.

 

Muss der Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer mit den Werten für September erfolgen?

Damit kann man die Pauschale doch noch garnicht mit dem Lohn für August abrechnen. Der Lohnsteuerabzug kann doch im August ein ganz anderer sein.

 

Also kann man die neue Lohnart doch erst für den Monat September eintragen.

 

ein schon mal im August abrechnen um die Auszahlung Anfang September zu haben geht doch dann nicht.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 317 von 670
3871 Mal angesehen

@schöni  schrieb:

Nur noch eine Verständnisfrage:

 

klar ist das die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für August für den Arbeitgeber erfolgt.

 

Muss der Lohnsteuerabzug für den Arbeitnehmer mit den Werten für September erfolgen?

Damit kann man die Pauschale doch noch garnicht mit dem Lohn für August abrechnen. Der Lohnsteuerabzug kann doch im August ein ganz anderer sein.

 

Also kann man die neue Lohnart doch erst für den Monat September eintragen.

 

ein schon mal im August abrechnen um die Auszahlung Anfang September zu haben geht doch dann nicht.


Abrechnen müssen Sie dies im August noch nicht. Mit der August-Abrechnung wird lediglich pro Mitarbeiter hinterlegt, ob eine Anspruchsberechtigung besteht oder nicht. Und für jeden AN mit Anspruchsberechtigung werden € 300,00 EPP in der LSt-Anmeldung 08/2022 verrechnet.

 

Mit der Abrechnung in 09/2022 erhält der Mitarbeiter dann die EPP (abzgl. LSt) ausgezahlt. 

schöni
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 318 von 670
3864 Mal angesehen

So sehe ich das auch.

 

Nur weil in machen Vorschlägen hier stand man solle für Spätabrechner schon im August die Pauschale abrechnen, damit diese dann im September gezahlt werden kann. Dann müsste der Arbeitgeber aber vorlegen.

0 Kudos
Bonita66
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 319 von 670
3799 Mal angesehen

Guten Morgen Community,

 

da habe ich jetzt auch nochmal eine Frage zu. Bin Spätabrechner und gebe die Lohnsteueranmeldung versetzt ab. Ich rechne den Juli Lohn am 12. August ab damit wird die Lohnsteueranmeldung für den August übermittelt. Dann hinterlege ich erforderlichen Angaben mit der Abrechnung für den Juli ?

 

Viele Grüße

0 Kudos
schöni
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 320 von 670
3720 Mal angesehen

So wie ich das verstehe wird die Hinterlegung im August mit dem Lohn für August erfolgen. Dann wird in der Lohnsteueranmeldung am 10.09. für jeden betroffenen Mitarbeiter ein Betrag von 300€ abgezogen und dann auch am 10.09. entsprechend weniger gezahlt.

 

die eigentlich Lohnart für die EPP wird dann beim Lohn für September genutzt. Also in ihrem Fall dann erst Anfang Oktober. Wenn die EPP dann doch im September ausgezahlt werden soll kann man nur mit Vorschüssen arbeiten ( eine andere Lösung fällt mir nicht ein) oder man zahlt sie erst Anfang Oktober aus ( ist wohl lat. FAQ auch möglich). Die Mitarbeiter müssen dann etwas Geduld haben.

 

sehe ich das richtig?

0 Kudos
Bonita66
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 321 von 670
3647 Mal angesehen

Hallo,

Danke für die Antwort. Ich werde mich dann für August-September entscheiden mit Auszahlung Oktober.

 

Viele Grüße

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 322 von 670
3463 Mal angesehen

Liebe Community,

 

heute haben wir eine Erinnerung und ein paar neue Informationen zur Abrechnung der Energiepreispauschale.

 

Erinnerung: Service-Releases LODAS / Lohn und Gehalt vom 04.08.2022 vor der August-Abrechnung installieren

 

Damit die Energiepreispauschale (EPP) in der Lohnsteuer-Anmeldung 08/2022 berücksichtigt wird, müssen Sie vor der Abrechnung / Monatsabschluss 08/2022 die Service-Releases (SR) installieren. Wenn Sie die Abrechnung bereits vor Installation der neuen Versionen durchführen müssen, können Sie die Lohnsteuer-Anmeldung 08/2022 auch noch mit einer Wiederabrechnung komplett (LODAS) oder dem Zurücksetzen vom Monatsabschluss (Lohn und Gehalt) korrigieren.

 

Nach Installation der SR müssen Sie alle Arbeitnehmer, die nicht eindeutig als anspruchsberechtigt identifiziert werden konnten, prüfen und zuordnen. Hierzu finden Sie eine Übersicht in den Brennpunkten beider Programme.

 

Zeitpunkt der Auszahlung

 

In den Programmen wird eine Auszahlung mit den Abrechnungen 09/2022 – 12/2022 möglich sein. Voraussetzung für den Anspruch auf die Energiepreispauschale ist ein aktives 1. Dienstverhältnis am 01.09.2022. Diese Voraussetzung kann erst ab der Abrechnung 09/2022 geprüft werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Abrechnung 09/2022 erst im Oktober 2022 durchgeführt wird. Gemäß den FAQ vom BFM Punkt „VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber“ Frage 10 ist dies rechtlich in Ordnung.

 

Nadine_Mack_0-1659107580700.png

 

 

Versetzte Lohnsteuer-Anmeldung

 

@kimba 

Wenn Sie z.B. mit der Abrechnung 07/2022 die Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 abgeben, wird nach Installation der Service-Releases LODAS und Lohn und Gehalt die Energiepreispauschale ebenfalls automatisch in der Lohnsteuer-Anmeldung 08/2022 berücksichtigt. Auch hier gilt die o.g. Korrektur-Möglichkeit (Wiederabrechnung komplett 07/2022 bzw. Zurücksetzen des Monatsabschluss), wenn Sie die Abrechnung 07/2022 bereits vor Installation des SR durchgeführt haben.

 

Weitere Informationen zu den verschiedenen Konstellationen stellen wir Ihnen spätestens nächste Woche im DATEV Hilfe-Center zur Verfügung.

 

Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung

 

Die Energiepreispauschale wird bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung in der neuen Kennziffer 35 ausgewiesen. Diese Kennziffer darf in diesem Fall nur mit der Lohnsteuer-Anmeldung 08/2022 gefüllt bzw. korrigiert werden. Dies bedeutet, dass bei einer nachträglichen Korrektur ab der Abrechnung 09/2022 die Lohnsteuer-Anmeldung 08/2022 storniert und mit den neuen Werten erstellt werden muss.

 

Bisher war diese Storno-/Neu-Logik in den Datenübermittlungsverfahren zur LSt-Anmeldung nicht vorgesehen. Korrekturen aus Vormonaten wurden immer in der aktuellen LSt-Anmeldung berücksichtigt.

 

Daher müssen Änderungen ab dem Abrechnungsmonat 09/2022 manuell an das Finanzamt gemeldet werden.

 

Sie können hierfür unser Tool „DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung“ nutzen. Das Tool wird bei allen classic / comfort Programmen automatisch mit den neuen Service-Releases vom 04.08.2022 installiert.

Als compact-Anwender müssen Sie das Tool einmalig über den DATEV Installations-Manager installieren.

 

Alternativ ist die Korrektur über das ELSTER-Portal möglich.

 

Weitere Informationen und Unterstützung zum Thema werden wir Ihnen hier im Laufe des August 2022 noch zusammenstellen.

 

Eine Anleitung finden Sie im DATEV Hilfe-Center im Dokument „Lohnsteuer-Anmeldungen mit "DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung" erfassen“ (Dok.-Nr. 1071259).

 

Ausblick

 

Wir befinden uns in der Endphase in der Entwicklung der Programme und im Zusammenstellen aller benötigten Informationen. Ich werde Ihnen hier nächste Woche wieder ein Update geben und alle Hilfe-Medien zum Thema verlinken.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
PaHeld
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 323 von 670
3230 Mal angesehen

@Nadine_Mack  schrieb:

 

 

Daher müssen Änderungen ab dem Abrechnungsmonat 09/2022 manuell an das Finanzamt gemeldet werden.

 

Sie können hierfür unser Tool „DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung“ nutzen. Das Tool wird bei allen classic / comfort Programmen automatisch mit den neuen Service-Releases vom 04.08.2022 installiert.

Als compact-Anwender müssen Sie das Tool einmalig über den DATEV Installations-Manager installieren.

 

Alternativ ist die Korrektur über das ELSTER-Portal möglich.

 

 


Na "herzlichen Glückwünsch"...tolle Unterstützung. 😩

 

Frau Mack, Sie können nichts dafür - daher bitte nicht persönlich nehmen, aber: Das ist aus meiner Sicht nicht anwenderfreundlich - Aber gut, ist ja nur meine persönliche Meinung und vielleicht Stelle ich mich da zu sehr an. Toll ist das wirklich nicht!

0 Kudos
lohnexperte
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 324 von 670
3160 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

erst einmal herzlichen Dank an Frau Mack für die kurzfristige und umfassende Info zum Stand der Umsetzung! Bitte richten Sie auch allen beteiligten Kollegen ein herzliches Dankeschön und meine Hochachtung aus. Die Herausforderungen durch die kurzfristigen und nicht abschließend durchdachten Gesetzesänderungen treffen Sie bei der DATEV mit aller Wucht; Sie machen es uns als Anwendern dann etwas erträglicher und einfacher! 🙂

 

Ich habe aber auch eine kurze Nachfrage zur Info, dass "Änderungen ab dem Abrechnungsmonat 09/2022 manuell an das Finanzamt gemeldet werden" müssen:

 

Betrifft das lediglich Änderungen bzgl. der neuen und einmaligen Kennziffer 35 (EPP)?

 

Oder betrifft das alle Änderungen, die ich im Rahmen von Nachberechnungen auf den Monat September 2022 anstoßen muss?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 325 von 670
3029 Mal angesehen

Hallo Frau Mack,

 

gibt es dann im Rahmen der Lohnerstellung eine Auswertung, die die Differenzen ausweist, so dass man nicht manuell rechnen muss?

LG
VM
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 326 von 670
3013 Mal angesehen

Prima - wäre auch meine Frage gewesen

0 Kudos
Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 327 von 670
2525 Mal angesehen
Hallo! Wie verhält es sich mit den Spätabrechnern? Bsp: Monatliche Lohnsteueranmeldung August wird erst Anfang September erstellt (Baulohn). Die Erstellung des Lohns 09/22 erfolgt allerdings Anfang Oktober. Somit können wir eine Auszahlung in September nicht gewährleisten. Ist das ein Problem oder kann es so laufen?
0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 328 von 670
2508 Mal angesehen

Siehe Ausführung DATEV Frau Macke:

 

Versetzte Lohnsteuer-Anmeldung

 

@kimba 

Wenn Sie z.B. mit der Abrechnung 07/2022 die Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 abgeben, wird nach Installation der Service-Releases LODAS und Lohn und Gehalt die Energiepreispauschale ebenfalls automatisch in der Lohnsteuer-Anmeldung 08/2022 berücksichtigt. Auch hier gilt die o.g. Korrektur-Möglichkeit (Wiederabrechnung komplett 07/2022 bzw. Zurücksetzen des Monatsabschluss), wenn Sie die Abrechnung 07/2022 bereits vor Installation des SR durchgeführt haben.

 

Weitere Informationen zu den verschiedenen Konstellationen stellen wir Ihnen spätestens nächste Woche im DATEV Hilfe-Center zur Verfügung.

 

Grüße

M_H

0 Kudos
M_H
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 329 von 670
2505 Mal angesehen

Sorry ... und das auch noch

 

Zeitpunkt der Auszahlung

 

In den Programmen wird eine Auszahlung mit den Abrechnungen 09/2022 – 12/2022 möglich sein. Voraussetzung für den Anspruch auf die Energiepreispauschale ist ein aktives 1. Dienstverhältnis am 01.09.2022. Diese Voraussetzung kann erst ab der Abrechnung 09/2022 geprüft werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Abrechnung 09/2022 erst im Oktober 2022 durchgeführt wird. Gemäß den FAQ vom BFM Punkt „VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber“ Frage 10 ist dies rechtlich in Ordnung.

 

M_H_0-1659431181732.png

 

 

Lohnbüro80
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 330 von 670
2478 Mal angesehen
Super danke! Anders geht's ja auch fast nicht.
0 Kudos
669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage