Hallo Kollegen, hallo DATEV,
diese Woche hatten wir schon reichlich Anfragen zum Antrag auf "November-Hilfe", da wir doch einige unmittelbar und mittelbar betroffene Mandate betreuen.
Ist hierzu auch mit einem Tool zu rechnen oder nutzt man vorzugsweise das Antragssystem des BMWi. Anbieten würde es sich ja, da die Berechnungsgrundlage sich ja lediglich die Wochenumsätze November 2020 ergeben soll.
November-Hilfe
Ich hatte das Thema bewusst gesondert zu "Das Konjunkturpaket - DATEV unterstützt" eröffnet. Sollte schon ein Thread zum Thema bestehen oder dies im Link behandelt werden, bitte gerne löschen.
Danke.
Hallo @deusex,
mein Infostand ist, dass uns noch keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Bislang sind uns nur die Eckpunkte bzw. erste Rahmenbedingungen zur Novemberhilfe bekannt. Sobald uns hier verbindlichen Vorgaben vorliegen, prüfen wir auf Basis der vorliegenden Informationen eine mögliche Unterstützung. Ich informieren, wenn mir hierzu neue Erkenntnisse vorliegen.
Besten Gruß
Nico Cornelissen
Guten Morgen
heute kamen über die Steuerberaterkammer die "Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe". Darin heißt es, die Antragstellung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform. In selbiger gibt es bislang aber nur die Überbrückungshilfe II, noch nicht die Novemberhilfe.
Die Beantragung kann wegen der erforderlichen Programmierung erst Ende November 2020 (frühestens! um den 25./27.11.2020) vorgenommen werden. Der Bund hat diese Woche erst die letzten Bedingungen abgestimmt, die programmiert werden müssen. Erste Auszahlungen von Abschlägen sollen dann - wenn alles klappen sollte - noch Ende November erfolgen.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/
Mit freundlichem Gruß
Hilmar Speck
Hallo Herr Cornelissen,
gibt es schon etwas Neues in Sachen Unterstützung der DATEV für die Novemberhilfe?
Viele Grüße
Julia Biermann
Der FAQ des BMWi kommt erst in den nächsten Tagen raus. Da dürften sich noch markante Änderungen gegenüber den Vollzugshinweisen - zum Beispiel zum Umsatz bzw. bestimmten Branchen - ergeben können.
Hilmar Speck
Die FAQ sind jetzt da. Darin heißt es unter Ziff. 3.1: "Der Antrag steht demnächst online zur Verfügung." Noch ist er nicht da, aber dann hoffentlich noch im Laufe der Woche.
Heute morgen auch schon gelesen, weil mir grade "die Bude eingerannt" wird und wieder vertröstet werden muss.
"Nichts Genaues, weiß man nicht."
Die vollmundige Erklärung, dass im November 2020 die ersten Abschlagszahlungen auf die Anträge zugehen sollen, ist ja wohl auch ein schlechter Scherz.
Übermorgen ist die vom BMWi selbst gesetzte "deadline" und dann wird bundesweit aus allen Rohren gefeuert. Ob da die Server mitmachen . . .
Nun, persönlich sehe ich jetzt ein paar Tage hin oder her auch nicht dramatisch, wenn die Mandanten nicht wären 😉
Das um die Novemberhilfe ergänzte elektronische Antragsportal wird derzeit getestet. Wenn dies abgeschlossen ist, erfolgt im Zeitrahmen von 25.11-27.11.2020 die Freischaltung der Novemberhilfe.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html
Mit freundlichem Gruss
Hilmar Speck
Das Formular für die Novemberhilfe ist nun im Antragsportal verfügbar.
Das elektronische Antragsportal zur Novemberhilfe ist ab sofort freigeschalten...und wird am Anfang erfahrungsgemäß überlastet sein. Bitte zwischenspeichern und Antragsmaske verlassen. Danach über die Übersicht Wirtschaftshilfe" (nicht Überbrückungshilfe) wieder hineingehen.
Mit freundlichem Gruß
Hilmar Speck
Hallo,
von Überlastung des Antragsportals habe ich persönlich nichts gespürt.
Allerdings sind für einen Sehbehinderten die erstellten PDF-Dateien wegen der kleinen Schrift eine Zumutung.
Und was mich am meisten aus der Fassung gebracht hat: Der November hat laut Vorgabe maximal 29 Tage!
Somit ist dem Unternehmen (kleine Kneipe, vor der Schließungsverfügung täglich geöffnet gewesen) schon mal 1/30-tel geklaut.
Gruß Karin
Hallo Karin,
die Schließungsanordnung betrifft ja erst die Zeit ab dem 2.11., daher die 29 Tage.
Viele Grüße
Julia Biermann
@kari2 schrieb:
Und was mich am meisten aus der Fassung gebracht hat: Der November hat laut Vorgabe maximal 29 Tage!
Somit ist dem Unternehmen (kleine Kneipe, vor der Schließungsverfügung täglich geöffnet gewesen) schon mal 1/30-tel geklaut.
Das dürfte daran liegen, dass die Verfügungen mit Wirkung ab dem 02.11.2020 in Kraft traten und daher am 01.11.2020 noch eine Öffnung möglich gewesen wäre.
@kari2 schrieb:Und was mich am meisten aus der Fassung gebracht hat: Der November hat laut Vorgabe maximal 29 Tage!
Somit ist dem Unternehmen (kleine Kneipe, vor der Schließungsverfügung täglich geöffnet gewesen) schon mal 1/30-tel geklaut.
Unsere Gastronomen hatten am Sonntag zum Glück noch gute Umsätze.
Danke an Sie, auch für alle anderen Antworten.
Manchmal ist man eben schon blind vor lauter Stress.
Der November hat 30 Tage auch für das BMWI.
Am 1.11. war noch kein Lockdown.
Daher zwar nervig aber korrekt Umrechnung mit 29/30. Ich bezeichne das nicht als geklaut wenn ich bei Schließung 75% meines Vorjahresumsatzes im Moment als Abschlag max. 10.000 EUR bekomme.
Ich denke viele hätte gegen so eine Art der Schließung nichts einzuwenden- ich eingeschlossen.
Hallo,
ich hab mal ne blöde Frage zur Novemberhilfe.
Ich habe ein kleines Café als Mandant, dass nur Kaffee und Kaffeemischgetränke (75% Milchanteil) verkauft. Keine Speisen. Diese Getränke werden sowohl im Café getrunken als auch To-Go angeboten. Ich habe also 7% und 19%ige Umsätze. Wobei die 7%igen überwiegen.
In den FAQs des BMFs steht Folgendes:
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit begünstigen wir die Ausweitung dieses Geschäfts.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob die Novemberhilfe immer nur die 19%igen Umsätze 11/2019 als Bemessungsgrundlage zu Grunde legt oder ob das nur für Speisen Außer-Haus gilt.
Außerdem hat sich der Mandant entschlossen, das Café im November 2020 ganz zuschließen.
Kann jemand mein Problem nachvollziehen und mir eventuell einen Tip geben?
@bodensee schrieb:
[...]Daher zwar nervig aber korrekt Umrechnung mit 29/30. Ich bezeichne das nicht als geklaut wenn ich bei Schließung 75% meines Vorjahresumsatzes im Moment als Abschlag max. 10.000 EUR bekomme.
[...]
⚠️Vorsicht Falle für den stressgeplagten Querleser:
Es gibt 75% des Vorjahresumsatzes auf den Tag heruntergerechnet!
Also bei einem angenommenen Jahresumsatz von 35.000,00 €:
35.000,00 € / 365 Tage = 95,89 € x 75 % = 71,92 €
Bei einer angenommenen Schließung von 29 Tagen wären das eine Novemberhilfe in Höhe von 2.085,68 €.
Und nicht 75% von 35.000,00 € = 26.250,00 € 😁
Edith: Ich hoffe ich hab mich jetzt nicht verrechnet...
@steme schrieb:⚠️Vorsicht Falle für den stressgeplagten Querleser:
Es gibt 75% des Vorjahresumsatzes auf den Tag heruntergerechnet!
Also bei einem angenommenen Jahresumsatz von 35.000,00 €:
35.000,00 € / 365 Tage = 95,89 € x 75 % = 71,92 €
Bei einer angenommenen Schließung von 29 Tagen wären das eine Novemberhilfe in Höhe von 2.085,68 €.
Und nicht 75% von 35.000,00 € = 26.250,00 € 😁
Edith: Ich hoffe ich hab mich jetzt nicht verrechnet...
Ich würde das aus den FAQ's aber anders herauslesen:
@FAQs schrieb:Beispiel:
Ein Theater hat im November 2019 einen Umsatz von 50.000 Euro erzielt, was einem durchschnittlichenTagesumsatz von 1.667 Euro entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung darf das Theater vom 2.-30. November2020 nicht öffnen. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 1.250 Euro (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage)also 36.250 Euro.
Viele Grüße
Der Jahresumsatz spielt keine Rolle.
Der Novemberumsatz des VJ spielt eine Rolle. Wenn der nun tatsächlich nur 35000/12=2916,67 betragen sollte.
Dann folgt entsprechend 2916,67 * 75%*29/30=2114,60.
Aber welches Restaurant hat einen Tagesumsatz von ca. 100 EUR ?
Aber ich meinte natürlich nicht den Jahresumsatz sondern Vorjahresmonatsumsatz.
Achtung Achtung bitte nicht Äpfel mit Birnen verwechseln.
Ich hatte ausversehen Vorjahresumsatz geschrieben gemeint war der Vorjahresmonatsumsatz.
Exakt wie im Bsp. der FAQ.
Zu schnell getippt. Bzw. der Verstand hatte etwas anders gedacht als die Hände getippt haben😥
@bodensee schrieb:Der Jahresumsatz spielt keine Rolle.
[...]
Das ist m.E. so nicht richtig: Soloselbstständige dürfen auch den Jahresumsatz 2019 als Berechnungsgrundlage nehmen.
Wie immer es gibt die Ausnahme von der Regel,
aber darum ging es hier gerade nicht.
Naja...darüber könnten wir jetzt streiten... 😉
Sie haben, zugegebenermaßen versehentlich, den Vorjahresumsatz ins Spiel gebracht. Da es eine Regelung gibt, die auf eben diesen abstellt, die man aber beim schnellen Querlesen auch durchaus fehlinterpretieren kann (so wie mir passiert), dachte ich, dass ich das kurz deutlich mache, damit nicht noch jemand in dieselbe Falle tappt wie ich.
@bodensee schrieb:
(...)
Ich denke viele hätte gegen so eine Art der Schließung nichts einzuwenden- ich eingeschlossen.
Ich suche schon seit Tagen verzweifelt den Haken, aber es scheint tatsächlich so zu sein, dass (auch) Betriebe mit durchschnittlichen Umsatzrenditen von 30, 20, 10 oder noch weniger % nunmehr einen äußerst warmen Geldregen erwarten dürfen, oder 🤔
Wenn ich hierbei keiner "Fata Morgana" aufgesessen bin, dann dürften doch die ersten Klagen von Betrieben, die NICHT schließen mussten, nicht mehr fern sein, oder 😲
Hallo Kollegen,
ich habe folgende Fälle:
Einzelunternehmer betreibt mehrere Geschäfte (Postfiliale, Gaststätte) an unterschiedlichen Standorten, diese werden auch gesondert abgerechnet, sind zum Teil auch bei unterschiedlichen Finanzämtern wg GewSt geführt.
Hat jemand Informationen, ob die als "Mischbetrieb", "verbundene Unternehmen" oder je nach Branche einzeln zu behandeln sind? Nach meiner Auffassung kann es ja wohl nicht sein, daß der Betreiber einer Postfiliale z.B. in Berlin Mitte für sein Restaurant in Straußberg nicht antragsberechtigt ist, weil das Restaurant nur 75% der Gesamtumsätze erbringt (FAQ Novemberhilfe zu Mischbetrieb und verbundenen Unternehmen). WUMMS!
Vorab schon mal Danke für Anregungen.
Ingo Burghardt
Login ungültig?
Server abgeschmiert?
@kb79 schrieb:Hallo,
ich hab mal ne blöde Frage zur Novemberhilfe.
Ich habe ein kleines Café als Mandant, dass nur Kaffee und Kaffeemischgetränke (75% Milchanteil) verkauft. Keine Speisen. Diese Getränke werden sowohl im Café getrunken als auch To-Go angeboten. Ich habe also 7% und 19%ige Umsätze. Wobei die 7%igen überwiegen.
In den FAQs des BMFs steht Folgendes:
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Damit begünstigen wir die Ausweitung dieses Geschäfts.
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob die Novemberhilfe immer nur die 19%igen Umsätze 11/2019 als Bemessungsgrundlage zu Grunde legt oder ob das nur für Speisen Außer-Haus gilt.
Außerdem hat sich der Mandant entschlossen, das Café im November 2020 ganz zuschließen.
Kann jemand mein Problem nachvollziehen und mir eventuell einen Tip geben?
Ich habe jetzt nochmal selber nachgeforscht. Laut dem FAQs der Überbrückungshilfe sind wohl alle 7%igen Umsätze rauszurechnen. Das ist im Falle meines kleinen Mandanten schade, aber nicht zu ändern.
Login gültig, Server läuft! (AW auf boomboom)
Aber gleich die nächste Frage an die Runde:
Wer hat eine Lösung, wenn der Mandant keine E-Mail-Adresse hat?
Ingo Burghardt