Wie ich gerade in den Fragen und Antworten für die November- und Dezemberhilfe gelesen habe, gilt die Dezemberhilfe nicht für die Unternehmen, die erst am 16.12.2020 schließen mussten.
Die Dezemberhilfe gibt es daher nur für die Branchen, die bereits im November schließen musste und weiterhin im Dezember geschlossen bleiben (z.B. Gastronomie, Kosmetiker, Fitnessstudios).
Für die Unternehmen, die im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember 2020 direkt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen, haben Zugang zur Überbrückungshilfe III und erhalten nur einen Fixkostenzuschuss.
Danke für den Hinweis 😇
Das heißt, ich kann für den Friseursalon, der ab 16.12.2020 schließen mussten, keine Dezemberhilfe beantragen.
Na vielen Dank auch....
Ich denke vielen wird noch gar nicht bewusst sein, dass sie fast nichts bekommen. Gerade die Friseure haben am 14. und 15.12. noch mal Gas gegeben.
Vielen Dank für den Hinweis! Wieso wird das nicht an die große Glocke gehängt per Kammernewsletter oder direkt im Antragsformular. Wie soll man da noch mitkommen...
Auf jeden Fall.
Sowas wird natürlich nicht in den Medien berichtet und wir müssen es jetzt den Mandanten "schonend" beibringen 😡
Vielen Dank für den Hinweis.
Zum Glück habe ich bisher nur Anträge auf Dezemberhilfe für Mandanten gestellt, für die auch schon Novemberhilfe beantragt wurde.
@swenzel schrieb:Ich denke vielen wird noch gar nicht bewusst sein, dass sie fast nichts bekommen. Gerade die Friseure haben am 14. und 15.12. noch mal Gas gegeben.
Diese Info zum 16.12. "Locken-down" traf die Friseure unvorbereitet und sehr kurzfristig. Zumal der "Frisörs-Sonntag" (Montag) terminlos, weil i.d.R. geschlossen war.
Die ersten beiden Wochen im Dezember sind in der Regel schwächer; so auch November, da die Frisuren meist kurzfristig vor den Feiertagen in Ordnung gebracht werden, womit die KW51/52 die stärksten Umsatzwochen des ganzen Jahres gewesen wären.
Die Woche bis Silvester wäre auf Grund der Werk-Tageslage sicherlich auch sehr gut gewesen.
Im Prinzip wurden also die stärksten Umsatztage bei den Frisören eliminiert, auf behördlicher Anordnung und nunmehr solle es hier also nichts geben?
Diese ganzen Hilfen verkommen immer mehr zu einer Farce und wieder lacht sich bspw. ein Mandant schlapp, der bereits am 2.11. dicht machen musste und für Dezember nun wieder den dreifachen Monatsgewinn i.V. zum Vorjahr als Corona-Hilfe einstreicht.
Was ein Unfug.
Ich googele mir schon seit Tagen einen Wolf bei dem Versuch, einfach mal eine Begründung zu finden, warum ausgerechnet dieser MPK-Beschluss von der Dezemberhilfe ausgenommen wurde - bisher ohne Erfolg.
Hat dazu jemand irgendwo eine Stellungnahme gesehen, denn schlüssig finde ich diese Ausnahme nicht.
Wie es ja ausschaut, steht eine Januar-Hilfe in den Startlöchern (trotz click´n collect) und da steht, wie jetzt auch bei der Dezember-Hilfe neben den Frisören, auch der gesamte Einzelhandel und Kleindienstleister im Regen.
Sicherlich greift man so langsam zu Tafelsilber, aber ich kann es mir einfach nicht vorstellen, dass nunmehr bspw. hauptsächlich Hotel- und Gastro unterstützt bleiben, aber der Rest für nun 1,5 Monate in die Röhre schaut.
Ich erwarte hier schon eine nachträgliche "Weichzeichnung".... aber meine Erwartungen wurden bisher sowieso kaum erfüllt.
Ob es tatsächlich noch eine "Januar-Hilfe" geben wird, weiß ich nicht. Das ist ja letztlich bereits alles in die Voraussetzungen für die Ü-Hilfe III eingearbeitet (wenn Schließungs-Anordnung ab 30% Umsatzrückgang...).
Nachvollziehbar und sinnvoll und den Mandanten erklärbar ist das alles aber nicht.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Danke für den Hinweis:
d.h. konkret alle die erst am 16.12. schließen mussten ( Frisöre, Textileinzelhandel, Schuheinzelhandel usw. ) erhalten keine Dezemberhilfen sondern maximal Ü'hilfe II ( Selektion - warum ?).
Es ändert sich aber nichts an den indirekt Betroffenen bzw. über Dritte Betroffene, die bleiben auch für die Dez. hilfe begünstigt und vermutlich auch wieder mit der Schnellstarthilfe 2021.
Puh ein Lob an all diejenigen die noch den Überblick bewahren und die Veränderung der FAQ das Beihilferecht usw. noch im Griff haben.
´Zwar keine Dezemberhilfe aber Ü'hilfe III bzw. Schnellstarthilfe.
Zumindest sind Sie nicht vergessen worden, das war meine Befürchtung.
Und an der Stelle darf nicht vergessen werden, dass die Höhe der Überbrückungshilfe(n) II und III auf den Verlust begrenzt sind, den die Betroffenen im Förderzeitraum der Überbrückungshilfen erleiden.
Wer trotz erheblichem Umsatzrückgang insgesamt auch nur einen Euro Gewinn macht, bekommt hier überhaupt nichts, bzw. muss später zurückzahlen.
Siehe FAQ 4.16 zur Überbrückungshilfe, auch Gegenstand im Beitrag https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe-II-versteckte-R%C3%BCckzahlverpflichtung-wenn/m-p/192241#M7379
Im Gegenzug soll die ÜH III so ausgestaltet sein, dass Unternehmer rückwirkend eine Unterstützung bis 5.000 € bekommen sollen. Die Berechnungsmodalitäten sind natürlich noch nicht bekannt.
Inzwischen sind die Mandanten extrem frustriert, weil viel medial versprochen wird, aber (unter Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtung) praktisch nichts ankommt und außerdem immer das Damoklesschwert des Subventionsbetrug droht, weil der Mandant/Steuerberater die neuestens FAQ's nicht kannte.
Wann gelten eigentlich die FAQ's? In dem Moment, wo ich den Antrag ausdrucke und dem Mandanten schicke, oder im Moment der Einreichung. Alternativ der Moment, wo das Anmeldeformular angepasst wird?
Warum werden wir Steuerberater eigentlich nicht auf der Anmeldeplattform aktiv auf Änderungen hingewiesen?
Es wäre doch ein leichtes zu schreiben, dass sich die FAQ's in Punkt xyz geändert haben oder das sich das Meldeformular geändert hat.
Schönen Tag noch
Gibt es eigentlich eine Versionierung der FAQ -> sprich mit welchem offiziellen Stand der FAQ ein Antrag gestellt wurde?
Hier klingt es ja so, als wenn nur die Verluste zwischen März und Dezember kumuliert werden und Gewinne außen vor bleiben (für die Bestimmung der Höchstgrenze):
Das BMWi führt zu diesem Beihilferecht; insbesondere zur „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ mittlerweile aus:
a.) auf Facebook: „Alle Hilfsprogramme stehen vor dem Eindruck des jeweiligen EU-Beihilferahmens. Das bedeutet, dass das EU-Beihilferecht für alle Mitgliedstaaten den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich nationale Hilfen bewegen müssen. Zuschüsse bis zu einer Höhe von 70% (bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen 90%) der kumulierten Verluste, die im beihilfefähigen Zeitraum zwischen März und Dezember 2020 monatlich angefallen sind, können genehmigt werden, d.h. sie sind beihilferechtlich in Ordnung. Wird ein Antrag für den Monat Oktober 2020 gestellt, können die Verluste nicht nur aus dem Oktober, sondern aus allen Verlustmonaten zwischen März und Dezember 2020 zur Berechnung der maximalen Zuschusshöhe herangezogen werden.“
@d_z_ schrieb:Gibt es eigentlich eine Versionierung der FAQ -> sprich mit welchem offiziellen Stand der FAQ ein Antrag gestellt wurde?
Nein, leider nicht. Bisher war die Aussage auch stets, daß die Änderungen auch für bereits vor der Änderung gestellte Anträge Gültigkeit haben (wie z. B. bei der Änderung in Punkt 4.16).
Begründung dazu war dann, daß die Regelungen laut EU-Grundlage bereits vorhanden waren und nur korrekt in die FAQs umgesetzt wurden.
Hallo @bodensee ,
woher stammen diese Textpassagen:
Warum werden hier die Friseure (welche im November öffnen durften) in einen Topf mit den Kosmetik-/Tattoo-Studios (welche im November nicht öffnen durften, gem. Anordnung vom 28.10.20, s.u.) geworfen?
Erhalten nun Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios keine Dezemberhilfe obwohl sie bereits im November geschlossen hatten - Restaurants aber schon?
Auf folgender Seite stand und steht seit Wochen sehr eindeutig ("NEU: Definitiv keine Gewährung von Dezemberhilfe für die neu ab 16.12.2020 geschlossenen Unternehmen"):
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/
mlg
Hilmar Speck
Warum es für die ab 16.12.2020 geschlossenen Unternehmen keine Novemberhilfe I-III oder Dezemberhilfe I-III gibt?
Relativ einfach: 75% vom Umsatz - ohne Gewinnbegrenzung - für alle wäre nicht mehr finanzierbar/ vermittelbar gewesen. Eine Änderung/ Abweichung des ursprünglichen Programms auch nicht.
mlg
Hilmar Speck
@Hilmar_Speck schrieb:Warum es für die ab 16.12.2020 geschlossenen Unternehmen keine Novemberhilfe I-III oder Dezemberhilfe I-III gibt?
Relativ einfach: 75% vom Umsatz - ohne Gewinnbegrenzung - für alle wäre nicht mehr finanzierbar/ vermittelbar gewesen. Eine Änderung/ Abweichung des ursprünglichen Programms auch nicht.
mlg
Hilmar Speck
Bitte bringen Sie die Begriffe nicht durcheinander. Es ist bereits verwirrend genug. Insofern sollten die Hilfen konkret benannt werden, wenn um ihre Voraussetzungen erörtert werden.
Ihre "einfache Erklärung" stammt wohl direkt aus dem Bundeskanzleramt, denn diese Erklärung konnte ich bisher nirgends so vermerken. 😉
Danke.
@deusex schrieb:[...]
Ihre "einfache Erklärung" stammt wohl direkt aus dem Bundeskanzleramt, denn diese Erklärung konnte ich bisher nirgends so vermerken. 😉
Danke.
Diese "einfache" Erklärung ist vermutlich einfach nur eine logische Folgerung, denn man wird das sicher nie irgendwo so lesen können - Schließlich hieß und heißt es doch: "Es wird allen geholfen!", "Keiner wird vergessen!", "Wessen Betrieb geschlossen ist, bekommt natürlich Hilfen!", etc.
Ich freue mich schon den Mandanten mitteilen zu können, dass sie keine Dezemberhilfe bekommen, obwohl der Betrieb den halben Dezember zwangsweise geschlossen war. Gepaart mit der Aussicht, dass gegebenenfalls zwar Überbrückungshilfe III beantragt werden könnte, diese aber vielleicht zusammen mit der Überbrückungshilfe II zurückgezahlt werden muss. Und der freundlichen Erinnerung, sich umgehend ins Transparenzregister einzutragen, auch wenn man davon bisher befreit war, da sonst vielleicht sämtliche Beihilfen hinfällig sind.
Ich versuche dazu tatsächlich gerade nochmal ein Schreiben vorzubereiten, denn selbst wenn man das Haftungsrisiko bereits irgendwie minimiert hat, glaube ich nicht, dass es leicht oder angenehm wird, all das im Nachhinein noch einmal zu erklären, wenn dann solche Rückzahlungen tatsächlich anstehen. (Wir haben die Diskussionen doch jetzt schon, wenn man versucht die Regeln für die einzelnen Programme zu erklären, und dann ein (durchaus berechtigtes) "Ja, aber..." zurückbekommt.)
[...] Und der freundlichen Erinnerung, sich umgehend ins Transparenzregister einzutragen, auch wenn man davon bisher befreit war, da sonst vielleicht sämtliche Beihilfen hinfällig sind. [...]
Hilfe! Das habe ich bisher überlesen, wo kann ich das nachlesen?
Das wird hier diskutiert, und hatte mich auch etwas erschrocken.
Überbrückungshilfe/Novemberhilfe/Dezemberhilfe und Transparenzregister
Danke!
Puh...Glück gehabt, bisher war bei uns noch keine GbR dabei. 😅
Die Bezeichnung hatte einen Sinn... selbst wenn Sie nicht von Ihnen gekommen ist:)...
Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe soll es in 3 Stufen (abhängig von der Antragshöhe; Stufe II zusätzlich kurz ggf. mit "PLUS" bezeichnet) geben.
Trotzdem irgendwie schade, dass man unter Kollegen so von oben herab und belehrend auf Beiträge reagiert.
mfg aus Sachsen-Anhalt
Hilmar Speck
@Hilmar_Speck schrieb:Warum es für die ab 16.12.2020 geschlossenen Unternehmen keine Novemberhilfe I-III oder Dezemberhilfe I-III gibt?
Relativ einfach: 75% vom Umsatz - ohne Gewinnbegrenzung - für alle wäre nicht mehr finanzierbar/ vermittelbar gewesen. Eine Änderung/ Abweichung des ursprünglichen Programms auch nicht.
mlg
Hilmar Speck
Bitte bringen Sie die Begriffe nicht durcheinander. Es ist bereits verwirrend genug. Insofern sollten die Hilfen konkret benannt werden, wenn um ihre Voraussetzungen erörtert werden.
Ihre "einfache Erklärung" stammt wohl direkt aus dem Bundeskanzleramt, denn diese Erklärung konnte ich bisher nirgends so vermerken.
Danke.
Ich muss nun aber nochmals meine Frage aufgreifen:
Da es sich bei den Angaben in Nachricht 12 von @bodensee wohl "nur" um bereits "veraltete" Ankündigungen vom 23.12.2021 des BMWi handelt (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/ueberblick-ueber-die-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ) gehe ich davon aus, dass Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios auch in Bezug auf die Dezemberhilfe antragsberechtigt sind. Ich habe in den aktuellen FAQ zu den Dezemberhilfen jedenfalls nichts gegenteiliges geleden.
@hm schrieb:Ich muss nun aber nochmals meine Frage aufgreifen:
Da es sich bei den Angaben in Nachricht 12 von @bodensee wohl "nur" um bereits "veraltete" Ankündigungen vom 23.12.2021 des BMWi handelt (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/ueberblick-ueber-die-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ) gehe ich davon aus, dass Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios auch in Bezug auf die Dezemberhilfe antragsberechtigt sind. Ich habe in den aktuellen FAQ zu den Dezemberhilfen jedenfalls nichts gegenteiliges geleden.
Aus Punkt 1.1 in den FAQs zum Thema "Wer ist antragsberechtigt":
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb1 aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
- Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
- Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
Sobald ihre Mandanten also von einem der früheren Beschlüsse betroffen sind, was offenbar der Fall ist, da Sie ja beschreiben, daß sie bereits vor dem 16.12. geschlossen waren, so sind sie antragsberechtigt.
@Hilmar_Speck schrieb:Die Bezeichnung hatte einen Sinn... selbst wenn Sie nicht von Ihnen gekommen ist:)...
Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe soll es in 3 Stufen (abhängig von der Antragshöhe; Stufe II zusätzlich kurz ggf. mit "PLUS" bezeichnet) geben.
Trotzdem irgendwie schade, dass man unter Kollegen so von oben herab und belehrend auf Beiträge reagiert.
Hallo Herr Speck,
ich finde die Anmerkung von Deusex nicht belehrend.
Hier ist es tatsächlich wichtig genau zu formulieren. Sonst bringen Sie die geneigten Leser tatsächlich zu suchen, ob es Dezemberhilfe I, II, oder III gibt.
Da zur Zeit mindestens 4 Programme "auf dem Markt sind" müssen wir immer deutlich unterscheiden.
Zwar soll es November und Dezemberhilfe Plus geben; aber alles zu seiner Zeit. Was ist dann Programm III? Kommt da noch was? Wie z.B. Dezember Plus NRW? Hatten wir alles schon.
Nichts für ungut. Manchmal brauchen wir hier ein dickes Fell in der Community und müssen nicht alles als einen persönliche Angriffe betrachten. Quittierung mit einem sorry und 😉 reicht vollkommen.
Grüße nach Sachsen-Anhalt
Martin Heim