Der Mandant und Kunde erhält monatliche Rechnungen zu einem Streaming-Abo (Er betreibt eine Bar, bevor sich jemand fragt, was an Sport gucken betrieblich ist)
Auf der Rechnung erkennbar ist, dass der Mandant mit Business-Account registriert ist. Es liegt also m.E. ein klassischer Fall einer sonstigen B2B-Leistung mit Ort im Inland und Reverse Charge vor.
Ob der Leistungserbringer in UK sitzt oder - wie seine USt-ID vermuten lässt - in Italien, sei mal dahingestellt.
Auf der Rechnung sind nun jedoch 19% deutsche USt ausgewiesen. Wie geht man mit dieser falsch ausgewiesenen USt um? Es handelt sich ja beim Leistungserbringer nicht um irgendeine Klitsche, von der man mal eben eine korrigierte Rechnung anfordern kann.
Wir sehen immer wieder falsch ausgewiesene Umsatzsteuer, z.T. von namhaften Firmen, auf Rechnungen für irgendwelche Software, die eigentlich unter Reverse Charge laufen müsste. Oft ist der Kunde schuld, weil er sich als Privatperson dort registriert hat. In diesem Fall ist er aber ja eindeutig als Business-Kunde registriert.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo, ist denn unter "Deine Daten" die UID deines Mandanten auf der Rechnung aufgeführt? Vielleicht haben die ihn doch als "privaten" Kunden angelegt. Dann wäre die Rechnung "richtig" (bei B2C). LG, MA
Der Mandant hat keine USt-ID, da er keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe tätigt.
Dann sollte er eine USt-Id beantragen und dort in den Kundendaten eintragen.
Ohne USt-ID kann keine Nettorechnung geschrieben werden, daher beantragen und hinterlegen. Inwiefern DAZN die Rechnungen dann berichtigt/berichtigen muss, vermag ich nicht zu beurteilen
Hallo @Gutti ,
woher sollte der Streaminganbieter wissen, das der Mandant Unternehmer ist wenn keine ID-Nr. hinterlegt ist?
Deshalb ist eine USt-ID-Nr. m.E. unumgänglich.
Der Mandant ist - entgegen Ihrer Aussage - Bezieher ausländischer Leistungen. Nämlich die des Streaminganbieters.
Sollte tatsächlich deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden, ist eine deutsche Steuer-Nr. oder USt-ID-Nr. notwendig, damit der Vorsteuerabzug möglich ist.
Wir beantragen für jeden Mandanten eine USt-ID-Nr.. Und wenn es nur vorsorglich ist.
Gruß
Martin Heim
Leider der typische Fall - Mandant bestellt etwas für seinen Betrieb und hat keine USt-ID oder hat Sie nicht angegeben --> DAZN behandelt also richtigerweise den Kunden als Privatperson i.d.R. bedeutet dies USt-Satz des Kunden B2C - hier Deutschland.
Wir beantragen grundsätzlich die UID mit. Kostet ja kein Geld. Man sieht ja, wie schnell man diese Nummer benötigt! Es geht halt nicht nur um innergemeinschaftliche Warenlieferungen sondern ganz häufig um Dienstleistungen.
Und dann diskutiert man mit dem Finanzamt weil ein Verein eine USt-ID beantragt weil er eben auch (mal) was bei amazon bestellt.🙄
Sie sprechen mir aus der Seele! Oder Ärzte... da musste ich ernsthaft auch schon mal mit dem Finanzamt diskutieren, weil "die haben ja keine Umsatzsteuer".
Wollte Ihnen gerne einen Kudo geben, aber irgendwie darf ich das nicht mehr. Vielleicht weil ich nur "Einsteiger" bin.
Nervig in der Tat, aber alternativlos.
Das Anfordern einer UStID kostet aber in der Realität tatsächlich Geld: Mit UStID ist zwingend eine USt-Erklärung abzugeben.
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wenn der Arzt keine steuerpflichtigen Umsätze hat, dann ist eine USt-ID für ihn auch keine gute Idee. Führt nur dazu, dass er - wie RAHagena schrieb - eine USt-Erklärung abgeben muss und ein Signal zur vierteljährlichen Voranmeldung gesetzt wird.
Als Kleinunternehmer einen igE oder eine erhaltene sonstige Leistung mit Reverse Charge erklären zu wollen, ist Quatsch, weil man ja trotzdem keinen VoSt-Abzug hat.
Bei USt-Pflichtigen Unternehmern sehe ich ein, dass eine USt-ID sinnvoll ist, falls mal was aus dem Ausland bestellt wird. Das Wissen, dass für B2B Dienstleistungen keine UST-ID erforderlich ist und trotzdem Reverse Charge gilt, scheint nicht weit verbreitet zu sein.
@Gutti schrieb:wenn der Arzt keine steuerpflichtigen Umsätze hat, dann ist eine USt-ID für ihn auch keine gute Idee. Führt nur dazu, dass er - wie RAHagena schrieb - eine USt-Erklärung abgeben muss und ein Signal zur vierteljährlichen Voranmeldung gesetzt wird.
Als Kleinunternehmer einen igE oder eine erhaltene sonstige Leistung mit Reverse Charge erklären zu wollen, ist Quatsch, weil man ja trotzdem keinen VoSt-Abzug hat.
Bei USt-Pflichtigen Unternehmern sehe ich ein, dass eine USt-ID sinnvoll ist, falls mal was aus dem Ausland bestellt wird. Das Wissen, dass für B2B Dienstleistungen keine UST-ID erforderlich ist und trotzdem Reverse Charge gilt, scheint nicht weit verbreitet zu sein.
Eine USt-ID ist immer sinnvoll, egal, welche Tätigkeit ausgeübt wird, wenn Auslandgeschäfte entstehen. Und dazu zählen Amazon oder sonstige Dienstleistungen aus dem Ausland.
Ein Arzt mit steuerfreien Umsätzen oder ein Kleinunternehmer haben bei igE oder 13b die Umsatzsteuer abzuführen und dagegen aber keinen Vorsteuerabzug. Sie zahlen somit brutto, wie als wenn sie in Deutschland kaufen würden.
Wenn solche Rechnungen mit USt ausgestellt werden, schulden Sie die USt auf den Bruttobetrag -> also mehr USt, als sie müssten.
Ich weiß nicht, wie man es als Quatsch betiteln kann, eine vernünftige Umsatzbesteuerung vorzunehmen!?
Ein Kleinunternehmer hat ja idR gar keinen igE weil er die Erwerbschwelle von 12.500€ nicht überschreitet (§1a Abs. 3 Nr. 1 b) iVm Nr. 2 UStG).
Eine USt-ID zu verwenden, damit man als Kleinunternehmer doch eine USt-Erklärung abgeben und USt für den igE an das FA abführen muss halte ich für Quatsch, weil es nicht notwendig ist und man dadurch nichts gewinnt. Dem vielleicht geringfügig niedrigeren Umsatzsteuersatz (im Vergleich zum ausländischen) steht dann eine Explosion des Steuerberaterhonorars gegenüber.
@Gutti schrieb:Ein Kleinunternehmer hat ja idR gar keinen igE weil er die Erwerbschwelle von 12.500€ nicht überschreitet (§1a Abs. 3 Nr. 1 b) iVm Nr. 2 UStG).
Eine USt-ID zu verwenden, damit man als Kleinunternehmer doch eine USt-Erklärung abgeben und USt für den igE an das FA abführen muss halte ich für Quatsch, weil es nicht notwendig ist und man dadurch nichts gewinnt. Dem vielleicht geringfügig niedrigeren Umsatzsteuersatz (im Vergleich zum ausländischen) steht dann eine Explosion des Steuerberaterhonorars gegenüber.
Dekliniere das Gesetz durch, dann haste die Lösung:
* Art der Leistung: "Sonstige Leistung", da keine Lieferung, 3 IX UStG
* Ort der Leistung: Dtl, 3a II UStG
* damit steuerbar, 1 I Nr. 1 UStG, und mangels Befreiung auch stpfl. in Dtl.
* BMG ist das, was der Empfänger an DAZN bezahlt, ausgenommen ist gesetzlich geschuldete USt. 10 I UStG - In der Rechnung ist keine (s.u.) gesetzlich geschuldete USt enthalten. BMG ist also 478,41.
* Steuersatz ist 19%, 12 UStG
* Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger, 13b V 1 UStG - daran ändert auch 19 UStG nichts
* 18 IVa UStG bringt ihn dann auch nach der Novellierung der KU-Regelung wieder in die Erklärungspflicht (die vorher ohnehin immer bestand, auch wenn die FA häufig darauf verzichtet haben)
Nichtabgeben der St'Erkl und Bp ein paar Jahre später: "Oh, schau, da musst du noch €3,80 13b-USt nachzahlen. Und außerdem #Monate x €25 Verspätungszuschlag für die nicht abgegebene Erklärung."
Und ja, das ist nicht elegant gesetzlich gelöst, aber es ist so. Deswegen ist der weiter oben gegebene Rat, sich eine USt-ID zu besorgen, zwar hier ausnahmsweise mal kostenlos aber dennoch gut.
Das mag zwar beim igE in den meisten Fällen zutreffen (Erwerb <12500), aber ja nicht beim 13b Fall, wenn Dienstleitungen (Software usw.) aus der EU bzw. Ausland bezogen wird.
@Gutti schrieb:Als Kleinunternehmer einen igE oder eine erhaltene sonstige Leistung mit Reverse Charge erklären zu wollen, ist Quatsch, weil man ja trotzdem keinen VoSt-Abzug hat.
Lol, made my day 🤣
Dann hältst Du es auch für Quatsch, Umsatzsteuer aus Bargeschäften abzuführen, weil die USt dann ja weg ist??
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In meinem Beitrag, den du zitiert hast, ging es um innergemeinschaftlichen Erwerb, also eine Lieferung.
Da du weiter oben geschrieben hast "Eine USt-ID ist immer sinnvoll, egal, welche Tätigkeit ausgeübt wird(...)" und "ein Kleinunternehmer haben bei igE (...) die Umsatzsteuer abzuführen", wollte ich das richtig stellen.
Den Ausführungen zu §13b widerspreche ich nicht. Die Ausgangsfrage ist damit auch beantwortet.
Wie kann ich in diesem Forum einen Beitrag direkt zitieren?
@RAHagena: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: §1a Abs. 3 + 4 UStG. Als Kleinunternehmer beim Einkauf (Lieferung!) eine USt-ID zu verwenden, um auf die Erwerbschwelle zu verzichten und einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu realisieren kann man machen, muss man aber nicht und sollte man sich zweimal überlegen.
Aber genug vom Exkurs zum innergemeinschaftlichen Erwerb. Es ging in der Ausgangsfrage ja um Dienstleistungen, also §13b. Diese Frage ist inzwischen auch hinreichend geklärt.
Das die Erteilung eine UStID eine generelle Abgabepflicht von USt-Erklärungen auslöst ist mir neu. Könnten Sie das bitte erläutern?
Gerne, wir haben die UStID für einen Arzt beantragt, daraufhin bekamt ich die Aufforderung zur Abgabe einer USt-Erklärung. Also angerufen und dort konnte man es sich zunächst auch nicht erklären, später rief das FA zurück und klärt auf, dass die Vergabe der UStID diese Aufforderung ausgelöst hat und das eine nicht ohne das andere geht.
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@Gutti schrieb:In meinem Beitrag, den du zitiert hast, ging es um innergemeinschaftlichen Erwerb, also eine Lieferung. [...]
@RAHagena: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung: §1a Abs. 3 + 4 UStG. Als Kleinunternehmer beim Einkauf (Lieferung!) eine USt-ID zu verwenden, um auf die Erwerbschwelle zu verzichten und einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu realisieren kann man machen, muss man aber nicht und sollte man sich zweimal überlegen.
Dann gerne mal den eigenen Beitrag anschauen, dort steht LEISTUNG und REVERSE CHARGE.
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Der Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) allein begründet keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung. Die Abgabepflicht hängt davon ab, ob Sie als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG steuerbare Umsätze ausführen.
Dann hat sich das FA m.E. geirrt und sich einer Halluzination der Verwaltungspraxis ergeben! Um dem aus dem Weg zu gehen, direkt beim BZSt beantragen.
Im übrigen meine ich, dass jeder Unternehmer - auch die fiktiven - (unabhängig von der USt-ID) von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet ist, und nur die Kleinunternehmer ab 2024 davon befreit sind. Das dürfte dann auch für den "Arzt - Kleinunternehmer" gelten.
Bei Unternehmern, die nur ust-freie Umsätze hatten oder Kleinunternehmern wurde vor 2024 kein Faß aufgemacht, wenn keine USt-E eingereicht wurde, die Verpflichtung bestand dennoch in jedem Fall.
Hinzu kommen die Fälle bei denen das FA zur Abgabe auffordert und andere Schweinereien.
hier stand quatsch
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@Neu_hier schrieb:Dann hat sich das FA m.E. geirrt und sich einer Halluzination der Verwaltungspraxis ergeben! Um dem aus dem Weg zu gehen, direkt beim BZSt beantragen.
Das macht keinen Unterschied. Hatten wir flächendeckend für unsere Mandanten letztes Jahr gemacht und bei einer GmbH mit steuerfreien Umsätzen kam dann die Aufforderung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen. Haben das dann ein Jahr mit 0-Meldungen erledigt und dann war wieder Ruhe. Eine UStE wird hier ja sowieso abegeben.
@Neu_hier schrieb:Das die Erteilung eine UStID eine generelle Abgabepflicht von USt-Erklärungen auslöst ist mir neu. Könnten Sie das bitte erläutern?
Die Pflicht zur Abgabe ergibt sich aus §18 Abs. 4 a UStG:
(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben
Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass man zwar eine USt-ID beantragt hat, aber keine igE und kein §13b im Kalenderjahr realisiert hat. Damit das überprüft werden kann, wird man um eine (0er) Erklärung nicht herumkommen.
Ich bleibe bei meiner rechtlichen Aussage - die Erteilung eine USt-ID löst keine Abgabepflicht einer Umsatzsteuererklärung aus.
Auch bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen (+ Kleinunternehmer) gab es bis 2024 eine Abgabepflicht der Umsatzsteuererklärung. Insofern ein unpassendes Beispiel.
@Neu_hier schrieb:Ich bleibe bei meiner rechtlichen Aussage - die Erteilung eine USt-ID löst keine Abgabepflicht einer Umsatzsteuererklärung aus.
Das ist korrekt. Genau wie die Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit keine Abgabepflicht zur Einkommensteuererklärung begründet, sondern lediglich dazu führt, dass man vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird und diese Aufforderung eine Abgabepflicht begründet.
Und bezogen auf den UStE-Fall kann man dann darüber sinnieren, ob man jetzt aufgrund §149 Abs. 1 S. 2 AO oder §18 Abs. 4a UStE zur Abgabe verpflichtet ist. Und weil den Mandanten der Unterscheid nicht interessiert, tauscht man sich wenigstens hier im Forum darüber aus 🙂