Ob sie an das Versorgungswerk zahlen muss für einen Minijob, muss sie selbst prüfen/nachfragen. Wenn sie keinen Antrag an die DRV schickt, damit sie bei diesem Arbeitsverhältnis von der grundsätzlichen Beitragspflicht befreit wird und statt dessen die Beiträge an das Versorgungswerk gehen sollen, dann sind die normalen Minijob-bezogenen Beiträge an die Knappschaft zu zahlen. Und da sie einen Minijob-bezogenen Befreiungsantrag für die selbst zu zahlenden Beiträge eingereicht hat, zahlt dann nur der Arbeitgeber die 15 % an die Knappschaft. Dann ist sie aber auch als ganz normaler Minijobber zu schlüsseln, 6500, ohne Versorgungswerkangaben.
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