Hallo Zusammen,
ich habe einen Mitarbeiter der einen Dienstwagen hat (Versteuerung 1 % + 0,03 %). Nun wurde er gekündigt und wurde gleichzeitig für die nächsten paar Monate bis zu seinem Austritt freigestellt. Er darf den PKW auch bis zur Freistellung behalten.
Es liegen eigentlich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster TS vor. Darf man die 0,03 % Versteuerung einfach rausnehmen und nur die Privatnutzung versteuern ? Er hat ja keine erste Tätigkeitsstätte mehr.
Wenn ja, hat hier jemand einen Nachweis bzw. eine genaue Stelle im Gesetz ?
Danke vorab.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Da stimmt was nicht:
@xasx schrieb:und wurde gleichzeitig für die nächsten paar Monate bis zu seinem Austritt freigestellt. Er darf den PKW auch bis zur Freistellung behalten.
Also entweder Fahrzeug bis Ende der Beschäftigung und während der Freistellung, oder eben abgegeben weil in Freistellung...
@xasx schrieb:Er hat ja keine erste Tätigkeitsstätte mehr.
Freistellung heißt ja nur, dass der AG dem AN sagt "brauchst nicht mehr kommen". Faktisch hat man dann aber sehr wohl noch eine 1. Tätigkeitsstätte. Wenn man ist fährt man diese auch nicht an, muss aber dafür bezahlen....
Oh sorry, meinte er darf den PKW bis zum Ende der Freistellung behalten, also er müsste den PKW erst zum Austrittdatum abgeben...
Dann wird er weiterbezahlt und muss auch das Fahrzeug weiter bezahlen...
Ist wie gesagt wie Beschäftigung ohne dass er seine Leistung für das Gehalt erbringen muss. Also alles wie gehabt.
Theoretisch könnte der AG die Freistellung jederzeit versagen und ihn bitten wieder zu erscheinen.
Zur 0,002%-Regelung (Tagespauschale) mit tatsächlichen Fahrten wechseln.
Keine Fahrten aufzuzeichnen.
Keine Versteuerung.
Ist doch während des Jahres nicht zulässig 🤔
@renek schrieb:Ist doch während des Jahres nicht zulässig 🤔
Stimmt ! Möglicherweise könnte man für die Vormonate ändern und Nachberechnungen vornehmen.
Hallo @deusex ,
die von Ihnen beschriebene Möglichkeit kann ich nur unterstreichen. Wie in jedem Falle: ein ABER:
Vielleicht ist im Dienstwagenüberlassungsvertrag eine Regelung enthalten, wonach die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung abgerechnet werden; und dann tut sich ggf. jemand schwer mit der 0,002 %-Berechnung ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@lohnexperte schrieb:Hallo @deusex ,
die von Ihnen beschriebene Möglichkeit kann ich nur unterstreichen. Wie in jedem Falle: ein ABER:
Vielleicht ist im Dienstwagenüberlassungsvertrag eine Regelung enthalten, wonach die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung abgerechnet werden; und dann tut sich ggf. jemand schwer mit der 0,002 %-Berechnung ...
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Ja, vielleicht.
Vielleicht aber auch nicht.
In den ganzen Arbeitsverträgen mit Dienstwagen-Gestellungen "bei uns" ist bspw. in keinem eine Ausführung zur Besteuerung der Fahrten Wohnung-Tätigkeitstätte.
Lediglich die Fahrtenbuch-Variante wird vereinzelt ausgeschlossen, weil sich der Arbeitgeber hier nicht in die Karten sehen lassen will.
Insofern ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass auch in betreffendem Fall keine vertragliche Regelung zu "Wohnung-Tätigkeitstätte" enthalten ist.
Insofern drängt es sich natürlich förmlich auf, diese Alternative ernsthaft in Betracht zu ziehen.
@deusex schrieb:
@renek schrieb:Ist doch während des Jahres nicht zulässig 🤔
Stimmt ! Möglicherweise könnte man für die Vormonate ändern und Nachberechnungen vornehmen.
Ja, wobei ich mir nicht sicher bin ob das nicht auch falsch wäre, da man ja zu Beginn wählen muss. Probleme gäbe es dann u.U. in einer Prüfung.
Andererseits auch immer die Frage ob der AG dem scheidenden AN diesen Vorteil geben möchte 😉
Ansonsten natürlich eine Überlegung ob man den MA mit Dienstwagen nicht von vornherein am Ende des Jahres auf die Wahlmöglichkeit hinweist. Oft sicher nur der Einfachheit halber die 0,003% vom AG aus gewählt...
@renek schrieb:
@deusex schrieb:
@renek schrieb:Ist doch während des Jahres nicht zulässig 🤔
Stimmt ! Möglicherweise könnte man für die Vormonate ändern und Nachberechnungen vornehmen.
Ja, wobei ich mir nicht sicher bin ob das nicht auch falsch wäre, da man ja zu Beginn wählen muss. Probleme gäbe es dann u.U. in einer Prüfung.
Ein unterjähriger Wechsel, natürlich rückwirkend ab Januar!, ist durchaus möglich. Steht, wenn ich mich nicht total irre, in einem BMF oder im amtl. Lohnsteuerhandbuch drin.
Das größte Problem ist bestimmt die Dokumentation der Fahrten Whg/Arb für alle Monate ab Januar.
Hallo @renek ,
sind Sie sich sicher mit Ihrer Aussage?
Meines Wissens muss man sich zwar für ein komplettes Kalenderjahr für eine der Möglichkeiten entscheiden. Aber meines Wissens kann man das auch noch im laufenden Jahr/am Jahresende tun und dann ggf. Nachberechnungen anstellen. Dass man sich zu Beginn eines Kalenderjahres entscheiden muss, ist mir nicht bekannt. ( ... 😉 U. U. hat eben der Lohnbuchhalter gepennt und vergessen, die Nachweise des Mitarbeites nach der 0,002 %-Regelung unterjährig zu bearbeiten ... 😉 )
Viele Grüße und einen schönen Tag.
PS: @pogo war schneller ...
@lohnexperte schrieb:Hallo @renek ,
sind Sie sich sicher mit Ihrer Aussage?
NEIN, ich bin mir nicht 100% sicher, daher schrieb ich "mir nicht sicher bin". Dachte das es dann auch richtig gelesen wird...
Hier bei Haufe https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/dienstwagen-1-regelung-21-wahlrecht-zwischen-003-monatspauschale-und-0002-tagespauschale_idesk_PI42323_HI4725774.html wird das dann gut erklärt. Grundsätzlich nein. Aber wenn die entsprechenden Nachweise geführt und vorgebracht werden können geht das rückwirkend.
Es ist also ein Nachweisproblem an dem die meisten wohl scheitern können (also reine Vermutung).