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Minijobber (Apotheker) und Versorgungswerk

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letzte Antwort am 03.07.2025 16:34:21 von lohnhilfe
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xasx
Beginner
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Hallo Zusammen, 

 

Ich habe eine Apothekerin, die als Minijobberin in einer Apotheke arbeiten möchte. Ich habe den Beitragsschlüssel 6 0 0 0 gewählt, da sie im Versorgungswerk versichert ist.

Die Mitarbeiterin möchte keine Aufstockung der Beiträge.
Das Programm berechnet jedoch die Beiträge normal und zieht sie im netto ab, d. h. 15 % Arbeitgeberanteil und 3,6 % Arbeitnehmeranteil.

Ist es möglich, als Minijobberin gar keine Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen? Das heißt, weder AN- noch AG-Anteil.
(Ein Befreiungsbescheid liegt noch nicht vor, soll aber schnellstmöglich beantragt werden.)

 

Sie hat stattdessen einen Befreiungsantrag eingereicht, aber der ist ja für die gesetzliche RV nur gültig oder ?

 

Vielen Dank vorab.

lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

Sie finden in jedem Datev Programm oben rechts

 

lohnhilfe_0-1751546937561.png

 

Dort geben Sie z.B. ein versorgungswerk geringfügig

 

und klicken auf die Lupe / drücken Enter

 

es öffnet sich das Datev Hilfe-Center.

 

In Ihrem Fall ist das erste Dokument direkt das richtige:

 

lohnhilfe_1-1751547036200.png

Versorgungswerk einrichten - Beispiele für Lohn und Gehalt - DATEV Hilfe-Center Punkt 2.4

 

 

Sie sollten das übrigens erst an das Versorgungswerk melden, wenn Ihnen auch die Befreiung von der DRV vorliegt. Ohne diese ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge an die zuständige Krankenkasse abzuführen.

LG
VM
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xasx
Beginner
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Nachricht 3 von 4
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Hii, 

 

das habe ich auch alles wie in 2.4 beschrieben eingerichtet. Jedoch möchte die Mitarbeiterin gar keine Beiträge abführen. Ist das möglich ? Kann man die Abführung der Beiträge von AN und AG ans Versorgungswerk befreien lassen ? 

 

Mfg

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 4 von 4
38 Mal angesehen

Ob sie an das Versorgungswerk zahlen muss für einen Minijob, muss sie selbst prüfen/nachfragen.

 

Wenn sie keinen Antrag an die DRV schickt, damit sie bei diesem Arbeitsverhältnis von der grundsätzlichen Beitragspflicht befreit wird und statt dessen die Beiträge an das Versorgungswerk gehen sollen, dann sind die normalen Minijob-bezogenen Beiträge an die Knappschaft zu zahlen.

Und da sie einen Minijob-bezogenen Befreiungsantrag für die selbst zu zahlenden Beiträge eingereicht hat, zahlt dann nur der Arbeitgeber die 15 % an die Knappschaft.

 

Dann ist sie aber auch als ganz normaler Minijobber zu schlüsseln, 6500, ohne Versorgungswerkangaben.

LG
VM
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letzte Antwort am 03.07.2025 16:34:21 von lohnhilfe
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