Steuerliche Fallstricke beim Kauf des Dienstwagens Wird der Kauf des Firmenwagens im Zuge einer Abfindungsregelung vereinbart, bietet es sich an, den Kaufpreis direkt mit dem Nettobetrag der Abfindung zu verrechnen. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten, denn es lauert eine Steuerfalle. Verkauft der Arbeitgeber das Fahrzeug zu einem Preis, der unter dem tatsächlichen Marktwert liegt, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem höheren Verkehrswert des Fahrzeugs. Dieser geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig und kann zu entsprechenden Nachforderungen durch das Finanzamt führen. Um den Verkehrswert realistisch einzuschätzen, empfiehlt es sich, den Gebrauchtwagenmarkt zu sondieren oder ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen zu lassen. Wie bei jedem Gebrauchtwagenkauf sind hierbei Faktoren wie Modell, Baujahr, Kilometerstand, allgemeiner Zustand und eventuelle Sonderausstattungen entscheidend. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die steuerlichen Konsequenzen: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 € und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren handelt eine Abfindung mit dem Faktor 0,8 aus. Dies ergibt eine Bruttoabfindung von 40.000 € (0,8 * 5.000 € * 10). Nach Abzug von Steuern (angenommen 40 %) verbleiben netto 24.000 €. Der Dienstwagen hat einen aktuellen Verkehrswert von 20.000 €, der Arbeitgeber überlässt ihn dem Arbeitnehmer jedoch für 15.000 €. Der Kaufpreis wird mit der Nettoabfindung verrechnet. Es verbleiben zunächst 9.000 € aus der Abfindung. Nun entsteht jedoch ein geldwerter Vorteil von 5.000 € (20.000 € Verkehrswert - 15.000 € Kaufpreis). Dieser Betrag muss ebenfalls versteuert werden, oft mit dem persönlichen Spitzensteuersatz. Bei einem Satz von 42 % fallen zusätzliche Steuern in Höhe von 2.100 € an. Von der ursprünglichen Nettoabfindung von 24.000 € verbleiben nach Abzug des Kaufpreises (15.000 €) und der zusätzlichen Steuerlast (2.100 €) nur noch 6.900 € als Barauszahlung. Möglichkeiten zur Steueroptimierung Die steuerliche Belastung lässt sich in gewissen Grenzen optimieren. Wird der Dienstwagen als Teil einer Abfindungsregelung übereignet, kann unter Umständen die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung kommen, die zu einer Steuerentlastung führt. Eine weitere Möglichkeit kann die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG mit einem Satz von 30 % sein. Diese Option ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Die Verbilligung, also der geldwerte Vorteil, darf einen Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen. https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/tipps/127/dienstwagen-und-abfindung-wird-der-firmenwagen-beruecksichtigt
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