Hallo in die Community, ich stoße nicht zum ersten Mal auf folgendes Problem und finde für LODAS kein passendes Hilfe-Dokument: Ein Mitarbeiter befindet sich schon seit dem Vorvorjahr im Krankengeldbezug und es stellt sich nun heraus, dass er nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren wird. Ich muss ihm nun noch ein Guthaben an Überstunden auszahlen. Laut der letzten SV-Betriebsprüfung weiß ich: Kumuliert gezahlte Überstd.-Vergütungen sind stets steuer- u. beitragspfl. und aufgrund ihrer Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind diese Überstd. eigentlich stets dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet worden sind. Bei Nachzahlungen aufgr. rückwirkender Überstd.-Vergütung kann die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewandt werden. Dabei ist die anteilige Jahresbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraumes zu Grunde zu legen. Die Nachzahlung ist bei Berechnung der Umlagen U1 + U2 zu berücksichtigen. Nun besteht bei genanntem Mitarbeiter ja aufgrund der durchgehenden Unterbrechung aber im gesamten aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum als auch in dem des Vorjahres keine Beitragspflicht und ich muss die Nachzahlung dem letzten beitragspflichtigen Abrechnungszeitraum zurechnen. Eine Nachberechnung ins Vorvorjahr ist in LODAS aber doch gar nicht möglich, oder? Meine Idee: Ich schaue mir den letzten beitragspflichtigen Zeitraum an und berechne händisch, ob die nachträgliche Einmalzahlung noch voll beitragspflichtig wäre, also ob der MA die BBG im Vorvorjahr nicht überschreitet und rechne dann einfach den aktuellen Monat mit einer beitragspflichtigen Einmalzahlung ab. Aber auf der Lohnabrechnung erscheinen ja während einer Unterbrechung immer 0 SV-Tage, es werden keine Beiträge berechnet. Hat da jemand eine Idee? Oder ist mein Gedanke eh falsch? Ist es am Ende wirklich so, dass ich, sobald jemand z.B. mehr als 3 Monate im Krankengeldbezug ist, sicherheitshalber alle Überstunden per Nachberechnung in den letzten Entgelt-Monat auszahlen sollte, einfach um auf Nummer sicher zu gehen? Das kann es doch auch nicht sein... Kommt der Mitarbeiter doch wieder, muss er sich sein Überstundenkonto erst wieder voll arbeiten. Danke vorab für Rückmeldungen. Theresa Römer
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