Diese Variante hatten wir ebenfalls in Erwägung gezogen. Allerdings können hierbei Säumniszuschläge entstehen, die wir gerne vermeiden würden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt zwischenzeitlich erkannt wurde und wir die Korrektur nun ordnungsgemäß umsetzen möchten. Der Arbeitnehmer wird ohnehin von der Angelegenheit erfahren, da parallel eine entsprechende Anzeige gemäß § 41c Abs. 4 EStG an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt erfolgt. Ich habe zwischenzeitlich sowohl mit dem Finanzamt als auch mit der betroffenen Krankenkasse Rücksprache gehalten. Leider waren die Auskünfte nur bedingt hilfreich. Nach meiner bisherigen Recherche stellt sich die weitere Vorgehensweise jedoch folgendermaßen dar: 1. Lohnsteuerliche Behandlung Hier soll eine Anzeige gemäß § 41c Abs. 4 EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt erfolgen, da die Lohnsteuerbescheinigung für das betreffende Jahr bereits übermittelt wurde und eine nachträgliche Einbehaltung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. Das Finanzamt fordert die zu wenig erhobene Lohnsteuer grundsätzlich beim Arbeitnehmer nach, sofern der Nachforderungsbetrag 10 EUR übersteigt. Gegebenenfalls wird die Anzeige an das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt weitergeleitet, wenn der Arbeitnehmer ohnehin zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Hier muss zwischen den Arbeitnehmeranteilen unterschieden werden, die noch bei einer der drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen einbehalten werden können, und denjenigen, für die die Nachholmöglichkeit nach § 28g SGB IV bereits entfallen ist. Noch zulässiger Beitragsabzug: Diese Arbeitnehmeranteile werden regulär vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die entsprechenden Beiträge sind als Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen und können grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Keine weitere Abzugsmöglichkeit nach § 28g SGB IV: Die entsprechenden Arbeitnehmeranteile muss der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Beitragslastverschiebung endgültig tragen. Hierzu habe ich insbesondere das BFH-Urteil vom 29.10.1993 (VI R 4/87, BStBl II 1994, S. 194) herangezogen. Danach liegt bei einem irrtümlich unterbliebenen Beitragsabzug und anschließendem Eintritt der gesetzlichen Beitragslastverschiebung grundsätzlich kein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber erfüllt insoweit lediglich seine eigene gesetzliche Verpflichtung. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine Nettolohnvereinbarung oder bewusst in Kauf genommene Beitrags- bzw. Steuerhinterziehung vorliegt. Da der Arbeitnehmer diese Beiträge wirtschaftlich nicht selbst trägt, stellt sich allerdings die weitere Frage des Ausweises in der Lohnsteuerbescheinigung. Nach meinem bisherigen Verständnis dürfen die endgültig vom Arbeitgeber getragenen Arbeitnehmeranteile nicht einfach als eigene Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers bescheinigt werden § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Die Beitragsnachzahlung selbst erfolgt gegenüber der zuständigen Einzugsstelle. Die Beiträge müssen dann wohl oder übel über einen manuell erstellen Beitragsnachweis gemeldet werden.... Die konkrete Umsetzung würde ich derzeit wie folgt vornehmen: 2026: Die geldwerten Vorteile für 2026 würde ich regulär über den Dienstwagen-Dialog in DATEV erfassen. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, deren Einbehalt nach § 28g SGB IV noch zulässig ist, werden dabei ganz normal über die laufende Abrechnung einbehalten. Bei den Arbeitnehmeranteilen, die aufgrund des Fristablaufs endgültig vom Arbeitgeber zu tragen sind, muss ich noch eine passende Lösung finden. Mein derzeitiger Ansatz wäre, hierfür eine separate Lohnart zu erstellen, die ausschließlich steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei ist. Damit soll die auf den Dienstwagenvorteil entfallende Lohnsteuer für 2026 korrekt berücksichtigt werden, ohne nochmals Sozialversicherungsbeiträge auf die bereits korrigierten Beträge auszulösen. 2025: Hier bin ich noch unschlüssig, ob ich versuchen soll, die Korrektur vollständig über DATEV Lohn und Gehalt abzuwickeln, um die erforderlichen korrigierten SV-Meldungen automatisch zu erzeugen. Da ich für 2024 ohnehin außerhalb der Rückrechnungstiefe des Programms arbeiten muss, stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoller wäre, die sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen für beide Jahre einheitlich über das SV-Meldeportal abzuwickeln. Insbesondere betrifft das die korrigierten DEÜV-Jahresmeldungen, die UV-Jahresmeldungen sowie die erforderlichen Korrekturen der digitalen Lohnnachweise. 2024: Hier sehe ich aufgrund der fehlenden Rückrechnungsmöglichkeit in DATEV ebenfalls nur die Möglichkeit, die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Korrekturen außerhalb des Lohnprogramms vorzunehmen, voraussichtlich über das SV-Meldeportal. Ist der Ansatz grundsätzlich praktikabel bzw. zielführend oder übersehe ich noch etwas?
... Mehr anzeigen