Ob richtig oder falsch beurteile ich absolut nicht. Ich sage nur, dass die anderen "Lösungen" eine Besserstellung wären, die nach meiner Rechtsauffassung unter Umständen ein rechtswidriger Missbrauch darstellen könnten. 😉 Für die Marketingkosten sehe ich in den FAQ folgende Beschreibung: Hier steht ja nicht, dass Sie aus 2019 die einzelnen Monate miteinander vergleichen müssen. Es steht da, dass die Gesamtkosten des Jahres berücksichtigt werden müssen! Wenn man also Kosten in einen Monat zieht, zB weil es dort 100% Förderung gäbe, ginge es nicht da man dann gegen die Ansatzrichtlinie verstoßen würde. Ließe man Kosten einfach weg, weil man sagt in diesen Monat gibt es eh keine Förderung, wäre das m.M.n. auch nicht in Ordnung, da man damit der Ermittlung des Höchstsatzes entgegen wirkt. Was m.M.n. nicht unmöglich wäre: Monatsvergleich. Denn es heißt "der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019". Vergleicht man einzelne Monate, wäre es m.M.n. nicht falsch, da nach Adam Riese 12 Monate ein Jahr ergeben. Aber wie gesagt: Ich beurteile das nicht. Das muss der StB u.U. mit der bewilligenden Stelle aushandeln...
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