Hallo zusammen, durch die (eher weniger) umfangreiche Erläuterung in den FAQ's bezüglich der Marketing- und Werbekosten lt. Pos. 15 zur Überbrückungshilfe III und III Plus bin ich nun leicht verwirrt und benötige eure Einschätzungen zu folgenden Fragen: - Ist es korrekt, dass die gesamten Ausgaben 2019 berücksichtigt werden und kein monatsgenauer Vergleich der Jahre 2019 und 2021? - Wie sind die Ausgaben in 2019 zu ermitteln? Wird auch hier nach den Fälligkeiten beurteilt? - Gilt die Grenze in Höhe der Ausgaben in 2019 für die beantragte Förderung, sprich für die Monate, in denen ein Umsatzrückgang von mindestens 30% erfolgt? Oder dürfen die gesamten Ausgaben in 2021 die gesamten Ausgaben in 2019 nicht überschreiten (unabhängig vom tatsächlichen Förderbetrag)? Wie ist hierbei vorzugehen? Kann der Grenzbetrag auf einzelne Monate aufgeteilt werden? Beispiel: Werbekosten 2019 gesamt: 175.000 € Werbekosten 2021 gesamt: 210.000 € Werbekosten Jan 2021: 80.000 € Werbekosten Feb 2021: 50.000 € Werbekosten Mrz 2021: 50.000 € Werbekosten April bis Juni 2021: je 10.000 € Es sind somit nur 175.000 € in 2021 ansetzbar. Der Fördersatz im Januar und März beträgt 100 %, im Juni 60%, für die restlichen Monate 0 %. Ist es möglich im Jan 80.000 €, im Feb, April und Mai je 0 € (da nicht gefördert), im Mrz 50.000 € und im Juni 10.000 € anzusetzen? Alternativ: Wird im Jan 80.000 €, im Feb. 50.000 € (ohne Auswirkung), im Mrz 45.000 € (restl. Betrag bis zum Grenzbetrag: 80.000+50.000+45.000=175.000) und für die restlichen Monate 0 € angesetzt? Vielen Dank schonmal für eure Hilfe. LG, Janine
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