§ 4 Abs. 2 EStG sagt ja dazu: ...Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen Damit würde ich sagen: Kommt darauf an. Es hängt davon ab, welches die revisionssichere Belegablage des Mandanten ist. Nutzt er DUO nur als Ersatz für den Pendelordner, so ist der eigentliche Beleg sein revisionssicheres Dokument und dort muß der Hinweis beigefügt werden. Da DUO in diesem Fall nicht Teil der revisionssicheren Belegablage wäre, würde das gegen die GoB verstoßen. Nutzt er DUO als revisionssichere Ablage mit allen damit verbundenen Dokumentationen (Verfahrensdokumentation etc. siehe https://apps.datev.de/dnlexka/document/1035167 ), so würde ich sagen, daß die Anforderung damit erfüllt wäre. Der Einfachheit halber und aus Sicherheitsgründen, halte ich es immer für die unkomplizierteste Lösung, das Ganze direkt auf den Beleg zu schreiben. So kommt ein Prüfer gar nicht erst ins Grübeln.
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