Hallo @ki_ziegler das Mitgliedsgebundene Mandatsgeschäft "MigMag" ist die Möglichkeit schlechthin, DATEV-Kosten rechtlich korrekt auf den Mandanten zu übertragen. Einfach ist es allerdings nicht. Zu beachten ist im ersten Schritt die rechtliche Zulässigkeit einer etwaigen Weiterberechnung. Ich gebe hier meine Meinung wieder Die STBVV regelt die Höhe der Vergütung der Dienstleistungen der Steuerberater. In der STBVV sind keine Regelungen über zusätzliche EDV-Kosten enthalten. Daher dürfen nur solche DATEV-Kosten an den Mandanten belastet werden (jetzt mal egal, ob per MigMag oder per Rechnung), die keinen direkten Zusammenhang mit der Leistung des Steuerberaters haben. Beispiele: - DATEV-Gebühr für Übermittlung Steuererklärung = direkter Zusammenhang mit Erstellung der Steuererklärung, keine Möglichkeit der Weiterbelastung - DATEV-Gebühr für DATEV Unternehmen online = kein direkter Zusammenhang mit Erstellung der Fibu, da Tool für den Mandanten zur Verbesserung seiner kaufmännischen Unternehmensprozesse - DATEV-Gebühr für DATEV Belege online = kein direkter Zusammenhang mit Erstellung der Fibu, da Beleg-Archiv des Mandanten - DATEV-Gebühr für Erstellung der monatlichen Lohnabrechnung = direkter Zusammenhang mit Erstellung der Lohnbuchführung, keine Möglichkeit der Weiterbelastung - DATEV-Gebühr für RZ-Bankinfo = kein direkter Zusammenhang mit Erstellung der Fibu, da der Mandant die Bank beauftragt hat, die Kontoumsätze an den Mandanten zu liefern und die Archivierung der Bankumsätze aus rechtlichen Gründen beauftragt hat bzw. da der Mandant in Bank online die Archivierung der Kontoumsätze in Auftrag gegeben hat. usw. Aufbauend auf diesen Ausführungen die weiteren Antworten: - Braucht es eine Zustimmung seitens des Mandanten? Wir informieren den Mandanten immer vorab darüber, dass diese Zusatzkosten anfallen, um die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Bzw. bei Umstellung informieren wir den Mandanten (z. B. bei Unternehmen online), dass aufgrund einer rechtlichen Klarstellung der BSTBK das Belegarchiv in DUO originäre Aufgabe des Mandanten ist und wir daher auch die rechtliche Zuordnung des Belegarchivs (Bislang auf Rechnung des Steuerberaters) auf den Mandanten übertragen müssen. Eine Wahl hat der Mandant hier dann nicht. Wie das betriebswirtschaftlich dann mit dem Mandanten vereinbart wird, ist jeder Kanzlei selber überlassen. - Bzw. kann man darauf Einfluss nehmen, was von DATEV an den Mandanten fakturiert wird? Ja. Zum einen durch Begrenzung des MigMag auf die jeweils notwendigen Produkte. Wird beispielsweise die Lohnbuchhaltung von der Kanzlei erledigt, sollte MigMag eingeschränkt werden auf "Mandantenprodukte ohne Personalwesen". Auch sollte keine Kanzleisoftware für MigMag freigegeben werden Zum anderen durch Zuordnung der Datenbestände auf die Unterberaternummer des Mandanten Wird der DUO-Bestand auf der Kanzlei-Beraternummer geführt, wird Belege online immer der Kanzlei berechnet. Wird der Bestand dagegen auf der Unterberaternummer geführt und wie oben dargestellt, MigMag vereinbart, wird das dem Mandanten berechnet. Dasselbe gilt für RZ-Bankinfo Liegt der Lohnbestand auf der Unterberaternummer und wird MigMag nicht eingeschränkt, wird die Gebühr für die Erstellung der Lohnabrechnung dem Mandanten berechnet (s.o. - falsch) usw. - kann bspw. auch der "einfache ESt-Mandat", der DATEV Meine Steuern nutzt, auf MigMag umgestellt werden? Grundsätzlich ja. Allerdings würde DATEV die Übermittlungsgebühr für die EST nur an den Mandanten berechnen, wenn der EST-Bestand auf der Unterberaternummer liegt und MigMag auch für Kanzleileistungen freigegeben wurde. - Wie "einfach" ist die Umstellung? Hier sind die Schritte zur Einführung von MigMag zusammengestellt: Unternemhen Online; wer bekommt die Rechnung der D... - DATEV-Community - 372740 Bitte nicht durch die Liste von der Überlegung abbringen lassen. Einmal korrekt eingeführt, läuft alles von selbst und man hat viele später evtl. auftretende Sorgen gleich vorab erledigt.
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