Moin, die beitragsrechtliche Behandlung der Entgelte spielt keine Rolle. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört alles, was als Entgelt weitergewährt wird/werden muss. Dazu gehört nach meiner Einschätzung auch der PKW. Die gemeinsamen Grundsätze zum Erstattungsverfahren sagen hierzu (Punkt 1.6.1, Absatz 2): Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.04.1997 – 1 RK 13/96 –, USK 97132). Ob es sich bei den vorgenannten Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Aufwendungen des Arbeitsgebers handelt, zu denen er nach den einschlägigen tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelungen auch in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung oder eines Beschäftigungsverbots verpflichtet ist und diese mithin zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des EFZG und des MuSchG gehören. Ich würde die Krankenkasse unter Hinweis auf diese Regelung mal nach einer Rechtsgrundlage für ihre Einschätzung fragen, dass diese Beträge nicht erstattungsfähig sind. Viele Grüße Uwe Lutz
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