@dtx schrieb: @Uwe_Lutz schrieb: Und was hat das mit dem Arbeitgeber beim Tod eines Mitarbeiters zu tun bzw. was soll der Arbeitgeber machen? Die Auszahlung nicht stur von der (ohnehin unmöglich rechtzeitigen) Vorlage eiines Erbscheins abhängig machen? Also nichts, was tatsächlich mit einem Grundstück und dessen Bewertung zu tun hat. Ich würde einem Mandanten (Arbeitgeber) nicht dazu raten, ohne Erbschein die Auszahlung vorzunehmen. Dass muss er letztlich selbst beurteilen und ggf. rechtlich prüfen (lassen). Man muss natürlich unterscheiden, ob Erbe der Ehegatte des verstorbenen Arbeitnehmers ist, bei dem/der der Arbeitgeber weiß, dass diese zusammen leben und alles "gut" ist - oder ob als Erbe eines alleinstehenden AN ein Bruder/Schwester o.ä. als Erbe auftritt, den man selbst ja gar nicht kennt. Und natürlich sollte man auch gucken, um welche Beträge der Auszahlung es sich handelt - also nur die Restzahlung im Sterbemonat oder ob noch weitere -durch Resturlaub usw. ggf. entsprechen höhere- Ansprüche bestehen. Und nur weil der Erbe sich aus Kostengründen keinen Erbschein ausstellen lassen will, würde ich nicht darauf verzichten, wenn ich unsicher bin. Genau genommen aber alles nicht unser Brot - ist letztlich eine rechtliche Würdigung.
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