@jbo schrieb: Mein Wissen was ich hier geteilt habe kommt aus dreierlei Quellen: Der Bundeknappschaft, dem Prüfdienst der Deutschen RV und vom Sachbearbeiter der AOK Plus hier vorort in Dresden. Dort habe ich die Auskunft erhalten, dass der Werkstudent eben auch unter 603,00 Euro verdienen darf. Mal angemerkt. LODAS rechnet auch 450 Euro (wie in meinem Fall) ohne Probleme und Fehlermeldung über die PG 106 und mit der BGR 0100 ab. Maßgebend ist das regelmäßige Entgelt - also letztlich der Jahresdurchschnitt. Sobald dieser über der Minijobgrenze liegt, kann (muss) dies als Werkstudententätigkeit abgerechnet werden (wenn alle anderen Voraussetzungen auch gegeben sind). Es kann dann durchaus Monate geben, die unter € 603,00 liegen - es bleibt aber eine sv-pflichtige Beschäftigung. Daher können Sie dieses Entgelt auch durchaus mit dem Lohnprogramm abrechnen (müssen). Haben die Institutionen dies auch mit der Einschränkung auf das regelmäßige Entgelt angegeben? Oder soll es danach nur auf die Tätigkeit ankommen und auch bei einem Entgelt von regelmäßig weniger als € 603,00 eine Werkstudententätigkeit vorliegen? Haben die Institutionen hierzu eine Rechtsgrundlage angegeben und haben Sie geklärt, warum es hier Abweichungen z.B. zu den Ausführungen auf der Seite der Minijobzentrale (Werkstudentenjob und Minijob – darauf kommt es an - Minijob Magazin) und zu den Geringfügigkeitsrichtlinien gibt?
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