Moin, im Sozialversicherungsrecht gilt die sog. "vorausschauende Betrachtungsweise" (mit diesem Stichwort ggf. auch mal im Internet weiter recherchieren). Das bedeutet, bei Einstellung des Werkstudenten muss es eine Beurteilung gegeben haben, wie sich die Arbeitszeit im Laufe der folgenden Monate (mindestens 26 Wochen, ggf. bis zum Jahresende) verteilt. Hieraus ist dann ein Durchschnitt zu bilden und außerdem die Anzahl der Monate mit Überschreitung der 20 Wochenstunden zu ermitteln. Mit diesen Daten erfolgt eine Beurteilung der Werkstudenteneigenschaft. Sobald die Vereinbarung geändert wird oder die geplanten Daten nicht mehr stimmen (also letztlich mit der ersten Überschreitung der 20 Wochenstunden, wenn diese nicht vorab geplant war), muss eine neue vorausschauende Betrachtungsweise ab dem Überschreitungsmonat (wieder für mindestens 26 Wochen) erfolgen und eine neue Beurteilung der Werkstudenteneigenschaft vorgenommen werden. Sofern dabei festgestellt wird, dass in der künftigen Zeit die 20 Stunden im Durchschnitt überschritten werden, liegt ab dann volle SV-Pflicht vor (auch wenn es Monate gibt mit bis zu 20 Wochenstunden). Wenn sich dann die Verhältnisse wieder ändern und/oder es eine neue Vereinbarung gibt, dass ab xx.xx.xxxx die wöchentliche Arbeitszeit (wieder) auf max. 20 Wochenstunden reduziert wird, gilt ab dann wieder die Werkstudenteneigenschaft. Dann sollte aber möglichst auch keine erneute Überschreitung erfolgen. Und das ganze muss möglichst auch entsprechend dokumentiert sein, damit dies bei einer SV-Prüfung vorgelegt werden kann. Viele Grüße Uwe Lutz
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